Wer erbt zuerst die Ehefrau oder die Kinder?
- Jeder kann durch Testament frei darüber bestimmen, wer sein Erbe sein soll
- In einem Testament kann man nur einen oder auch mehrere Erben einsetzen
- Wenn man kein Testament macht, dann gilt die gesetzliche Erbfolge
Wenn man älter wird, beschäftigt einen manchmal auch das Thema Vererben.
Da man sein zu Lebzeiten erworbenes Vermögen schlecht ins Jenseits mitnehmen kann, gibt es Regeln, was mit dem Vermögen im Falle des eigenen Ablebens passieren soll.
Die wichtigste Information für Menschen, die sich mit dem Vererben beschäftigen lautet:
Wer Erbe wird, bestimmt man selber
Man kann selber bestimmen, wer Erbe werden soll!
Jedermann und jederfrau hat es in der Hand, seine/ihre eigene Erbfolge durch ein Testament zu regeln.
Hierfür reicht es aus, wenn man sich ein Blatt Papier und einen Stift besorgt und auf diesem Blatt Papier festlegt, welche Person als Erbe eingesetzt werden soll.
„Als meine Erbin bestimme ich meine Ehefrau Marion.“
oder
„Als meinen Erben bestimme ich meinen Sohn Moritz und meine Tochter Sofia.“
Hat man diesen Satz handschriftlich niedergeschrieben und das Testament am Ende des Textes mit einer Unterschrift versehen, dann gibt es im Erbfall keine Zweifel über die Erbfolge.
Die Erben erhalten das komplette Vermögen des Erblassers
Der oder die im Testament als Erben eingesetzten Personen erhalten im Erbfall das Vermögen des so genannten Erblassers.
Wenn man sein Testament gemacht hat, dann gilt der Inhalt des Testaments unabhängig davon, ob die Anordnungen im Testament weiteren Hinterbliebenen gefallen oder nicht.
Man muss seine Entscheidung, wen man als Erben einsetzen will, weder im Testament selber noch sonst wie begründen.
Weitere Beteiligte haben den letzten Willen im Testament zu respektieren, mögen mit der Entscheidung über die Erbeinsetzung im Einzelfall zuweilen auch wirtschaftliche Folgen in beträchtlicher Höhe verbunden sein.
Bei der Bestimmung seines Erben ist man frei – Vorsicht Pflichtteil!
Man kann in einem Testament nach freiem Willen demnach z.B. nur seinen Ehepartner als Erben einsetzen, oder seinen Ehepartner und die Kinder gemeinsam oder, soweit gewünscht, auch nur ein Kind als Erben benennen.
Als Erblasser, der seine Erbfolge durch ein Testament plant, muss man lediglich berücksichtigen, dass nächste Familienangehörige (insb. Kinder und der Ehepartner) nach dem Erbfall dann einen Pflichtteil am Nachlass fordern können, wenn sie im Testament nicht als Erben eingesetzt wurden und damit von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.
Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge
Wenn man sich nicht dazu durchringen kann, seine Erbfolge durch ein Testament zu regeln, dann gilt im Erbfall automatisch die so genannte gesetzliche Erbfolge.
Diese gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.
Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass ein Verstorbener von seinen Familienmitgliedern und Verwandten beerbt wird.
Verwandte und Familienmitglieder sind gesetzliche Erben
Dabei erben diejenigen Familienmitglieder und Verwandten zuerst, die dem Erblasser am nächsten standen bzw. am nächsten mit dem Erblasser verwandt waren.
War der Erblasser verheiratet und hatte er Kinder, dann entfällt im Normalfall 50% der Erbschaft auf den überlebenden Ehepartner und die restlichen 50% auf die Kinder des Erblassers.
Hatte der Erblasser z.B. eine Ehefrau und ein Kind, dann teilen sich die Ehefrau und das Kind das Vermögen des Erblassers je zur Hälfte.
Kinder erben bei der gesetzlichen Erbfolge gleich viel
Sind weitere Kinder des Erblassers vorhanden, dann wird die auf die Kinder entfallende Hälfte zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt.
Bei zwei Kindern und vorhandenem Ehepartner erhalten die beiden Kinder demnach im Normalfall je 25% und der Ehepartner 50%.
Wenn mehrere Personen einen Erblasser beerben, dann spricht man von so genannten Miterben.
Man wird mit dem Tod des Erblassers automatisch Erbe
Eine Reihenfolge unter Miterben gibt es nicht. Alle Erben treten ihre Erbschaft im Moment des Erbfalls an.
Davon unberührt bleibt natürlich, dass die Erben gegebenenfalls mit unterschiedlichen Quoten an der Erbschaft beteiligt sind.
Bei der gesetzlichen Erbfolge gibt es im Gegensatz zur testamentarischen Erbfolge nur in seltenen Fällen einen Streit um den Pflichtteil, weil bei der gesetzlichen Erbfolge niemand „von der Erbfolge ausgeschlossen“ wird.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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