Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wie viel erbt ein Kind, wenn ein Elternteil verstirbt?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Inhalt eines Testaments ist immer vorrangig zu beachten
  • Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge
  • Der Erbe muss Pflichtteilsrechte anderer Familienmitglieder regulieren

Wenn der eigene Vater oder die eigene Mutter verstirbt, dann stellt sich für das Kind die Frage, ob und wie viel es erbt.

Ein Kind, das mit dem Tod eines Elternteils konfrontiert wird, muss zunächst einmal eine grundlegende Frage klären.

Im Zusammenhang mit der Klärung der Höhe des Erbes muss das Kind zwingend klären, ob der verstorbene Elternteil einen letzten Willen hinterlassen hat.

Das Testament des Erblassers bestimmt die Erbfolge

Hat der verstorbene Elternteil nämlich zum Beispiel ein Testament errichtet, dann bestimmt dieses Testament, welche Personen welchen Anteil an der Erbschaft erhalten.

Hat der verstorbene Elternteil das Kind in seinem Testament als alleinigen Erben eingesetzt, dann bekommt das Kind das gesamte Vermögen seines verstorbenen Vaters bzw. seiner verstorbenen Mutter.

Die Regelungen des Verstorbenen in seinem (wirksamen) Testament gehen allen anderen Regeln und insbesondere der so genannten gesetzlichen Erbfolge vor.

Der Inhalt des Testaments gilt immer vorrangig

Wenn der Verstorbene also z.B. insgesamt vier Kinder hat, aber nur eines dieser Kinder in seinem Testament als Alleinerben eingesetzt hat, dann ist diese Entscheidung von jedermann zu respektieren.

Die im Testament des Verstorbenen eingesetzte Person wird alleiniger Erbe.

Anders ist es hingegen, wenn kein Testament vorliegt.

In diesem Fall gilt zwingend die so genannte gesetzliche Erbfolge.

Ohne Testament bestimmt also das Gesetz in den §§ 1924 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), wer Erbe wird und wie groß die Erbschaft ist.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners ist zu beachten

Ein Kind muss bei der gesetzlichen Erbfolge im Falle des Ablebens eines Elternteils dabei vor allem das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners berücksichtigen.

War der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet und hat der Vertorbene kein Testament hinterlassen, dann erbt der überlebende Ehepartner in aller Regel (abhängig vom Güterstand des Ehepaares) die Hälfte des Nachlasses.

Die andere Hälfte geht nach § 1924 BGB an das Kind bzw. die Kinder des Erblassers.

Sind mehrere Kinder des Verstorbenen vorhanden, dann müssen sie sich die auf sie entfallende Hälfte des Erbes teilen.

Sind zwei Kinder vorhanden, dann bekommen die beiden Kinder (neben einem vorhandenen Ehepartner) in aller Regel je 25% des Vermögens des Erblassers.

Bei drei Kindern (und einem überlebendem Ehepartner) beträgt der Anteil je Kind bei Tod eines Elternteils regelmäßig 16,66%.

Wann erbt das Kind nach der gesetzlichen Erbfolge alleine?

Gibt es nur ein Kind und war der Erblasser auch nicht verheiratet, dann erbt das Kind alleine das gesamte Vermögen.

Wie viel das Kind am Ende aus seiner Erbschaft erhält, hängt naturgemäß entscheidend von dem Vermögen des Erblassers ab.

Hatte der Erblasser kein Vermögen, sondern vorzugsweise Schulden, dann gibt es nichts zu erben und das Kind sollte überlegen, ob es sein Erbe nicht besser ausschlagen sollte.

Hatte der Erblasser hingegen ein Bankkonto, das mit einem siebenstelligen Betrag gefüllt war, dann erhält das Kind eben den Anteil an diesem Geld entsprechend der Festlegungen im Testament bzw. nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

Der Pflichtteil kann den Wert des Erbes merklich schmälern

Bei der Verteilung des Erbes sind auch immer mögliche Pflichtteilsrechte von nahen Familienmitgliedern zu berücksichtigen, die vom Erblasser in seinem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, also enterbt, wurden.

Enterbten Kindern und Ehepartnern steht im Falle der Enterbung oft ein so genannter Pflichtteil zu.

Dieser Pflichtteil ist nach dem Erbfall in aller Regel vom Erben zu bezahlen.

Der Pflichtteil kann den Wert des Erbes empfindlich schmälern.       

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