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Ein Erbe begleicht eine Nachlassschuld alleine – Besteht ein Ausgleichsanspruch gegen weitere Erben?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner
  • Zahlt ein Erbe allein, dann kann er von den anderen Miterben grdsl. einen Ausgleich verlangen
  • Ausnahmsweise haftet der zahlende Erbe allein

Oft hinterlässt ein Erblasser nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden.

Für solche Schulden des Erblassers haften die Erben.

Soweit der Erblasser nur einen Alleinerben hinterlassen hat, ist die Ausgangslage nach dem Eintritt des Erbfalls relativ einfach:

Ein Alleinerbe zahlt auch die Schulden allein

Der Alleinerbe bekommt das gesamte Vermögen des Erblassers, er muss aber auch alle Altschulden und Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers regulieren.

Hat der Erblasser hingegen mehr als nur einen Erben hinterlassen, dann wird die Rechtslage etwas komplizierter.

Nach § 2058 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt folgender Grundsatz:

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

Mehrere Erben haften gemeinsam für die Schulden

Auch bei mehreren Erben verbleibt es demnach dabei, dass die Erben für Schulden im Sinne von § 1967 BGB, die mit dem Nachlass in Verbindung stehen, gerade stehen müssen.

Hierbei kann es sich um vom Erblasser hinterlassene Schulden handeln oder auch um Verbindlichkeiten, die die Erben nach dem Eintritt des Erbfalls im Zusammenhang mit der Verwaltung des Nachlasses eingegangen sind.

Hatte der Erblasser beispielsweise zum Zeitpunkt seines Erbfalls Steuerschulden, dann haften die Erben nach dem Erbfall für diese Verbindlichkeiten.

Haben die Erben gemeinsam beschlossen, eine vom Erblasser hinterlassene Immobilie nach dem Erbfall zu renovieren und umzubauen, dann haften die Erben zusammen für die hierdurch entstehenden Kosten.

Eine gemeinsame und einvernehmliche Schuldenregulierung ist immer möglich

Regulieren mehrere Erben nach dem Erbfall Erblasserschulden oder sonstige Nachlassverbindlichkeiten, dann kann sich ein solcher Prozess relativ undramatisch gestalten.

Entweder begleichen die Erben die aufgelaufenen Schulden einvernehmlich von einem Nachlasskonto oder jeder einzelne Erbe übernimmt eben seinen Teil der Verbindlichkeit analog seinem Anteil an der Erbschaft.

Immer wieder problematisch ist die Konstellation, wenn ein Erbe die Dritten gegenüber bestehende Nachlassverbindlichkeit zur Gänze aus Eigenmitteln ausgleicht und sich dann im Anschluss die Frage stellt, ob und wie er von seinen weiteren Miterben einen Ausgleich verlangen kann.

Der Ausgleichsanspruch für den Erben, der alleine zahlt

In vielen Fällen wird der zahlende Miterbe nach Bezahlung der Nachlassschulden von seinen Miterben tatsächlich einen Ausgleich verlangen können.

Im Regelfall wird sich der Erbe, der eine Nachlassschuld nämlich mit Mitteln aus seinem Privatvermögen getilgt hat, auf die so genannte Ausgleichpflicht von Gesamtschuldnern nach § 426 BGB berufen können.

Oben wurde bereits klargestellt, dass mehrere Erben als Gesamtschuldner haften.

Der Ausgleichsanspruch unter Erben als Gesamtschuldner

Die Regelung in § 426 Abs.1 S.1 BGB knüpft an diese gesamtschuldnerische Haftung der Erben mit folgender Aussage an:

Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

Für einen Ausgleich im Innenverhältnis unter mehreren Erben gilt demnach grundsätzlich, dass die Erben untereinander im Verhältnis ihrer Erbteile verpflichtet sind.

Das bedeutet, dass die übrigen Erben demjenigen Erben, der die Nachlassverbindlichkeit alleine reguliert hat, eine Ausgleichszahlung schulden.

Ausnahmsweise gibt es keinen Ausgleich

Es gilt jedoch auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme.

Eine Ausgleichungspflicht unter mehreren Erben kann bereits dann nicht gegeben sein, wenn der Erblasser diese Rechtsfolge in seinem Testament z.B. durch eine Auflage nach § 2192 BGB oder durch eine Teilungsanordnung nach § 2048 BGB angeordnet hat.

Ebenso kann eine Ausgleichspflicht unter den Erben daran scheitern, dass es sich bei der in Frage stehenden Schuld gar nicht um eine Nachlassverbindlichkeit im Sinne von § 2058 BGB, sondern vielmehr um eine so genannte Eigenschuld nur eines Erben handelt (zu einem solchen Fall z.B. LG München, Urteil vom 18.07.2023, Az.:20 O 12234/22).

Der Teufel steckt hier also im Detail.

Im Zweifel wird man nicht umhinkommen, sich fachkundigen Rat einzuholen.   

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