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Mehrere mit einer Vorsorgevollmacht ausgestattete Personen können sich nicht gegenseitig die Vollmacht entziehen!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Karlsruhe – Beschluss vom 24.01.2022 – 10 W 8/21

  • Vollmachtgeber erteilt insgesamt vier Personen eine Vorsorge- und Generalvollmacht
  • Ein Bevollmächtigter entzieht einem anderen Bevollmächtigten daraufhin die Vollmacht
  • Dieser Widerruf der Vollmacht durch einen Bevollmächtigten ist unwirksam

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte zu entscheiden, ob ein Vorsorgebevollmächtigter einem anderen Vorsorgebevollmächtigten die Vollmacht entziehen kann.

In der Angelegenheit hatte der spätere Kläger im Jahr 2016 insgesamt vier Personen, seinem Stiefsohn und drei leiblichen Kindern jeweils eine zur Einzelvertretung berechtigende notarielle Vorsorge- und Generalvollmacht erteilt.

In der Folge kam es zwischen den Beteiligten offenbar zu Unstimmigkeiten.

Vollmacht wird durch Anwaltsschreiben widerrufen

Mit Anwaltsschreiben vom 20.03.2018 widerrief nämlich eines der leiblichen Kinder die dem Stiefsohn erteilte Vorsorgevollmacht und forderte die Herausgabe der diesbezüglichen Vollmachtsurkunde.

Über zwei Jahre später, am 20.11.2020, widerrief dann der Vollmachtgeber persönlich die seinem Stiefsohn erteilte Vollmacht und forderte seinen Stiefsohn abermals auf, die Vollmachtsurkunde zurückzugeben.

Der Stiefsohn des Vollmachtgebers reagierte auf beide Anforderungen nicht.

Vollmachtgeber erhebt Klage auf Rückgabe der Vollmachtsurkunde

Daraufhin verklagte der Vollmachtgeber seinen Stiefsohn im Januar 2021 auf Rückgabe der Vollmachtsurkunde.

Vor dem Landgericht einigten sich die Parteien. Der Stiefsohn gab die Vollmacht zurück und die Parteien erklärten den Rechtsstreit für erledigt.

In dieser Situation war vom Landgericht dann noch darüber zu entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens tragen muss.

Landgericht sieht die Kosten bei dem Beklagten

Das Landgericht entschied, dass der Stiefsohn sämtliche Kosten des Verfahrens zu übernehmen hat, da er auf das Schreiben seines Stiefvaters vom 20.11.2020 hin die Vollmacht nicht zurückgegeben hätte.

Gegen diese Kostenentscheidung des Landgerichts legte der Stiefsohn Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Seine Beschwerde begründete der Stiefsohn mit dem Argument, dass sein Stiefvater ihm die Vollmacht im November 2020 gar nicht wirksam habe entziehen können, da der Stiefvater zu diesem Zeitpunkt bereits demenzbedingt geschäftsunfähig gewesen sei.

OLG gibt der Beschwerde statt

Das OLG gab der Beschwerde statt und änderte die Kostenentscheidung aus erster Instanz ab. Danach hatte der Stiefvater als Kläger die Kosten des von ihm angestrengten Verfahrens zu übernehmen.

Das OLG begründete seine Entscheidung mit dem Hinweis, dass die dem Stiefsohn erteilte Vollmacht zu keinem Zeitpunkt wirksam widerrufen worden sei.

Der von dem Sohn des Vollmachtgebers im Jahr 2018 erklärte Widerruf der Vollmacht sei, so das OLG, bereits deswegen nicht wirksam gewesen, weil „mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht an eine Person … regelmäßig nicht die Bevollmächtigung zum Widerruf einer gleichzeitig einer weiteren Person erteilten Vorsorgevollmacht“  verbunden sei.

OLG sieht Gefahr eines Wettlaufs beim Widerruf der Vollmacht

Anderenfalls müsse bei einer solchen Konstellation befürchtet werden, dass – unabhängig vom Willen des Vollmachtgebers – am Ende lediglich derjenige als Bevollmächtigter übrig bleibt, der seinen Mit-Bevollmächtigten nur schnell genug deren Vollmachten entzieht.

Darüber hinaus wertete das OLG auch den vom Vollmachtgeber selber im November 2020 erklärten Widerruf der Vollmacht als unwirksam.

Der Vortrag des Stiefsohnes, wonach sein Stiefvater im November 2020 gar nicht mehr geschäftsfähig war, blieb nämlich im Verfahren vor dem OLG unwidersprochen und war damit nach Einschätzung des OLG wohl zutreffend. 

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