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Wertfragebogen des Nachlassgerichts sollte wahrheitsgemäß ausgefüllt werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 10.10.2012 – I-15 W 291/12

  • Erben geben gegenüber dem Nachlassgericht Bankguthaben der Erblasserin mit Null an
  • Nachlassgericht errechnet Kosten für Erbschein mit einem Bankguthaben in Höhe von über 95.000 Euro
  • Beschwerde der Erben bleibt erfolglos

Das Oberlandesgericht Hamm hatte in einer Kostensache darüber zu urteilen, ob ein vom Nachlassgericht zwei Erben übermittelter Wertfragebogen von den Erben zutreffend ausgefüllt wurde.

Die Erben hatten nach dem Tod ihrer Mutter und Erblasserin einen Erbschein beantragt. Dieser wurde ihnen vom Nachlassgericht antragsgemäß erteilt.

Um die Kosten für die Erteilung des Erbscheins nach der Kostenordnung errechnen zu können, hatte das Nachlassgericht den beiden Erben routinemäßig einen so genannten Wertfragebogen mit der Bitte übermittelt, diesen Fragebogen sorgfältig auszufüllen.

Geldvermögen wird mit null Euro angegeben

Die Erben füllten den Fragebogen in der Folge aus und sandten ihn an das Nachlassgericht zurück. Zum Erstaunen des Nachlassgerichts hatten die beiden Erben jedoch die Rubrik „Geldvermögen“ komplett unausgefüllt gelassen und damit mit Null bewertet.

Eine plausible Erklärung für diese Vorgehensweise konnten die Erben dem Nachlassgericht nicht präsentieren, zumal dem Nachlassgericht bekannt war, dass die Erblasserin vor ihrem Tod eine regelmäßige Rente bezogen hatte.

Das Nachlassgericht nahm sich daher die Freiheit, einen Betrag in Höhe von Euro 95.085,40 dem Erblasservermögen und für die Kosten entscheidenden Geschäftswert hinzuzurechnen. Dieser Kontoguthabensbetrag war nämlich nach dem Ableben der Erblasserin von der kontoführenden Bank an das Erbschaftsteuerfinanzamt gemeldet worden.

Oberlandesgericht hört die Erben persönlich an

Gegen diese Ermittlung des Geschäftswertes legten die Erben Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Das Gericht sah sich in Anbetracht des Sachverhalts veranlasst, die beiden Erben persönlich anzuhören.

Anlässlich dieser Anhörung gaben die beiden Erben an, dass ihnen der fragliche Geldbetrag von ihrer Mutter an Weihnachten 2011 durch mündlichen Vertrag geschenkt worden sei. Ein schriftlicher Vertrag sei nicht abgeschlossen worden, sondern es sei den Erben lediglich vier Sparbücher und Unterlagen für ein Aktiendepot übergeben worden.

Das Gericht hatte gegen diese von den beiden Erben vorgetragene Version des Geschehens jedoch erklärtermaßen nachhaltige Bedenken. Das Fehlen jeder schriftlichen Vereinbarung aber insbesondere die Tatsache, dass die beiden Erben erst mit Hilfe des vom Nachlassgericht ausgestellten Erbscheins erst in der Lage waren, die Kontoguthaben der Erblasserin nach dem Erbfall auf sich umzuschreiben, veranlasste das OLG dazu, die Beschwerde der beiden Erben zurückzuweisen.

Eine wirksame Schenkung durch die Erblasserin an die Erben, so das Gericht, hätten die Erben nicht nachweisen können.

Dem Kostenbescheid des Nachlassgerichts wurde daher auch der fragliche Guthabensbetrag in Höhe von Euro 95.085,40 zugrunde gelegt.

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