Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erblasser macht einem Erben ein Geschenk – Hat der andere Erbe einen Anspruch auf Wertermittlung gegen den Beschenkten?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Urteil vom 04.11.2011 - 7 U 144/10

  • Eltern setzen in gemeinsamen Testament ihre Söhne als Schlußerben ein
  • Ein Sohn bekommt bereits zu Lebzeiten Wohnungen geschenkt
  • Der andere Sohn will in Erfahrung bringen, welchen Wert diese Wohnungen haben

Ob Erben untereinander zur Vorbereitung von Ausgleichsansprüchen einen Wertermittlungsanspruch hinsichtlich angeblich vom Erblasser zu Lebzeiten gemachten Geschenken haben, hatte das OLG Düsseldorf zu beurteilen.

In der Sache standen sich zwei Halbbrüder vor Gericht gegenüber. Die gemeinsame Mutter der Brüder war bereits verstorben und hatte mit ihrem Ehemann, dem Vater des beklagten Bruder, ein gemeinsames Testament errichtet.

In diesem letzten Willen hatten sich die Eheleute zunächst gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und weiter bestimmt, dass das gemeinsame Vermögen nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners zu gleichen Teilen an die Söhne als Erben gehen soll.

Ein Sohn bekommt zwei Wohnungen geschenkt

Zu dem Nachlass der Eheleute gehörten drei Eigentumswohnungen. Nach dem Tod der gemeinsamen Mutter der Schlusserben kam es zwischen dem Kläger und seinem Stiefvater zu einem Zerwürfnis. In der Folge übertrug der Stiefvater im Jahr 1999 an seinen leiblichen Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Eigentum an zwei der drei Eigentumswohnungen.

Im Rahmen der Eigentumsübertragung wurde zwischen Vater und Sohn vereinbart, dass der Sohn zwar keine entgeltliche Gegenleistung für die zwei Wohnungen erbringen muss, sich der Vater jedoch das Nießbrauchsrecht an den Wohnungen vorbehalten dürfe und der Sohn darüber hinaus eine Pflegeverpflichtung zugunsten des Vaters übernehmen solle.

Der Vater verstarb im Jahr 2008. Nachfolgend ging der als Miterbe in dem gemeinsamen Testament eingesetzte Stiefsohn auf seinen als Miterben eingesetzten Bruder zu und verlangte von ihm Auskunft über den Wert der beiden an ihn im Jahr 1999 übertragenen Wohnungen.

Forderung nach Ausgleich für die Schenkung

Der Stiefsohn sah sich nämlich in seiner durch das gemeinschaftliche Testament, das seine Mutter mit dem Stiefvater verfasst hatte, verbürgten Position als Schlusserbe durch die lebzeitige Übertragung der Wohnungen auf seinen Bruder beeinträchtigt.

Er verwies insoweit auf die Regelung in § 2287 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), wonach Schenkungen des Erblassers, die vom Erblasser in der Absicht vorgenommen wurden, den Vertragserben zu beeinträchtigen, zu einem Bereicherungsanspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten führen. Auf wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, wie vorliegend, ist die Vorschrift des § 2287 BGB analog anwendbar.

Zur Vorbereitung seines Anspruchs wollte der Stiefsohn von seinem Bruder wissen, welchen Wert die ihm überlassenen Eigentumswohnungen haben. Nachdem der Bruder die erbetenen Angaben nicht machen wollte, ging die Sache vor Gericht.

Landgericht billigt Auskunftsanspruch zu

Vor dem Landgericht hatte der Kläger mit seinem Auskunftsanspruch noch Erfolg. Das Landgericht verurteilte den Bruder des Klägers zur Einholung eines Wertgutachtens für die beiden Wohnungen und Übermittlung dieses Gutachtens an den Kläger. Einen Anspruch billigte das Erstgericht dem Kläger aus § 242 BGB zu.

Gegen dieses Urteil legte der Bruder allerdings Berufung ein und hatte damit vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Das Berufungsgericht führte für seine Entscheidung sowohl tatsächliche als auch rechtliche Gründe an. Das Berufungsgericht verwies darauf, dass jedenfalls kein für einen Wertermittlungsanspruch notwendiges „Informationsgefälle“ zwischen Kläger und Beklagtem vorliegen würde.

Vielmehr ging das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger die vom Beklagten verlangten Informationen bereits habe oder sich diese zumindest unschwer selber verschaffen könne.

In der Entscheidung ließ das OLG erkennen, dass es grundsätzlich einem – im Gesetz an keiner Stelle erwähnten – Wertermittlungsanspruch zur Vorbereitung eines Anspruchs aus § 2287 BGB eher ablehnend gegenüber steht. Höchstgerichtliche Rechtsprechung des BGH zu dieser Frage liegt bisher nicht vor.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Die Erbauseinandersetzung unter mehreren Erben – Die Verteilung des Nachlasses
Auskunftsansprüche im Erbrecht
Die Honorierung von Pflege- und sonstigen Leistungen durch Kinder des Erblassers – Ausgleichungspflicht bei der Erbauseinandersetzung
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht