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Wer wird zum Nachlasspfleger bestellt?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nachlassgericht setzt nur dann einen Nachlasspfleger ein, wenn hierfür ein Bedarf besteht
  • Rechtspfleger sucht den Nachlasspfleger aus
  • Rechtspfleger darf keine eigenen Interessen am Nachlass haben

Das Nachlassgericht spielt bei der Abwicklung einer Erbschaft im Normalfall keine besonders aktive Rolle.

Soweit ein Testament abgeliefert wird oder sich ein solches bereits in amtlicher Verwahrung befindet, wird dieses den Beteiligten im Rahmen der so genannten Testamentseröffnung vom Nachlassgericht bekannt gemacht. Weiter tritt das Nachlassgericht dann in Erscheinung, wenn von dem oder den Erben nach Eintritt des Erbfalls ein Erbschein beantragt wird.

Das Nachlassgericht prüft dann anhand der vorliegenden Dokumente die Erbfolge und stellt den Erbschein für den Erben aus. Schließlich nimmt das Nachlassgericht noch Ausschlagungserklärungen von denjenigen Erben entgegen, die mit dem Nachlass nichts zu tun haben wollen

Über diese zentralen Aufgaben hinaus hält sich das Nachlassgericht eher zurück. Insbesondere dient das Gericht nicht als zentrale Anlaufstelle für Fragen jedweder Art von Erben, Vermächtnisnehmern oder Pflichtteilsberechtigten.

Wer was aus einem Nachlass bekommt und welche Rechte und Pflichten im Rahmen der Abwicklung einer Erbschaft bestehen, müssen die Beteiligten regelmäßig unter sich ausmachen.

Nachlassgericht greift bei Bedarf ein

Diese passive Rolle des Nachlassgerichts ändert sich aber schlagartig in dem Moment, in dem für das Nachlassgericht erkennbar wird, dass sich niemand um den Nachlass kümmert oder der Bestand des Nachlasses aus welchen Gründen auch immer gefährdet ist.

Insbesondere in den Fällen, in denen das Nachlassgericht von dem Ableben einer Person in seinem Zuständigkeitsbereich erfährt, gleichzeitig aber feststellen muss, dass noch absolut unklar ist, wer als Rechtsnachfolger und Erbe des Erblassers in Frage kommt, muss das Nachlassgericht im Interesse des noch unbekannten Erben eingreifen.

Die dem Nachlassgericht in diesen Fällen obliegende Aufgabe ist in § 1960 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wie folgt definiert:

Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht.

Was im konkreten Fall veranlasst ist, um den Nachlass zu sichern, entscheidet das Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Soweit nur einzelne Nachlassgegenstände gefährdet sind, kann sich das Gericht darauf beschränken, für diese Gegenstände Sicherungsmaßnahmen anzuordnen.

Einsetzung eines Nachlasspflegers

Wenn jedoch der Erbe unbekannt ist oder wenn ungewiss ist, ob der Erbe die Erbschaft überhaupt angenommen hat und gleichzeitig ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht, dann greift das Nachlassgericht zu der am weitesten gehenden Maßnahme und setzt für den fürsorgebedürftigen Nachlass einen so genannten Nachlasspfleger ein.

Dieser Nachlasspfleger hat sich im Auftrag des Gerichts um den Nachlass zu kümmern. Je nach Sachlage beauftragt das Nachlassgericht den Nachlasspfleger mit diversen Aufgaben. Hierzu gehört regelmäßig die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses wie auch die Ermittlung der Erben.

Wer wird Nachlasspfleger?

Die Aufgabe eines Nachlasspflegers kann gerade bei größeren Nachlässen anspruchsvoll und haftungsträchtig sein. In entsprechender Anwendung des § 1779 BGB soll das Gericht eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage in der Lage und geeignet ist, die Aufgabe des Nachlasspflegers zu übernehmen.

Zuständig für die Auswahl und Bestellung des Nachlasspflegers ist beim Nachlassgericht der Rechtspfleger.

In der Praxis greift der Rechtspfleger bei seiner Entscheidung dabei auf einen Fundus von Personen zu, die bereits in der Vergangenheit Nachlasspflegschaften erfolgreich abgewickelt haben. Oft werden Rechtsanwälte oder Steuerberater von den Nachlassgerichten eingesetzt.

Ein Rechtsanspruch auf Einsetzung als Nachlasspfleger in einer bestimmten Nachlasssache besteht nicht. Vielmehr wird ein Nachlasspfleger dann von der Einsetzung einer bestimmten Person als Pfleger Abstand nehmen, wenn deren Interesse an der Übernahme der Aufgabe allzu offensichtlich ist.

Interessenkollisionen, in die sich der Nachlasspfleger durch die Übernahme des Amtes begeben könnte, sind tunlichst zu vermeiden. So scheiden Personen, die als Nachlassgläubiger Forderungen gegen den Nachlass haben, als Nachlasspfleger von vornherein aus.

Geht es um größere Nachlässe, kann und wird das Gericht die Bestellung des Nachlasspflegers davon abhängig machen, dass dieser den Bestand einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer ausreichend hohen Deckungssumme nachweisen kann.

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