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Die Sicherung des Nachlasses nach dem Erbfall

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erben müssen sich nach dem Eintritt des Erbfalls um den Nachlass kümmern
  • Im Ausnahmefall kann sich der Erbe Hilfe beim Nachlassgericht besorgen
  • Nachlassgericht wird nur dann tätig, wenn ein Sicherungsbedürfnis besteht

Nach einem Erbfall sind nach dem in Deutschland geltenden Recht die beteiligten Angehörigen und Erben dazu aufgerufen, die Erbschaft weitestgehend selber abzuwickeln.

Angehörige und Erben erhalten insbesondere von Behörden oder dem Nachlassgericht keine vermittelnde Unterstützung, sofern eine solche nicht von den Beteiligten ausdrücklich beantragt wird und die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Behörden vorliegen.

Man hat als Beteiligter lediglich die Pflicht, ein von ihm nach dem Erbfall aufgefundenes Testament beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern, § 2259 BGB. Dieses Testament wird dann nachfolgend vom Nachlassgericht eröffnet und der Inhalt den Beteiligten zur Kenntnis gebracht.

Erben sind bei der Abwicklung der Erbschaft grundsätzlich auf sich gestellt

Neben diesem Kontakt mit dem Nachlassgericht sind Erben und Angehörige allerdings im Rahmen der Abwicklung der Erbschaft grundsätzlich auf sich gestellt. Dies bedeutet aber auch gleichzeitig, dass die Beteiligten im Zweifel auch selber für die Durchsetzung ihrer (Erb-) Rechte sorgen müssen.

Neben rechtlichen Auseinandersetzungen rund um Fragen zur Wirksamkeit von Testamenten, der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen oder gesetzlichen Ausgleichungs- und Anrechnungsvorschriften haben Betroffene dabei unmittelbar nach dem Erbfall immer wieder mit wesentlich profaneren Problemen zu kämpfen: Ohne dass ein Testament eröffnet oder das Erbrecht geklärt ist, belegen einzelne Beteiligte den kompletten Nachlass mit Beschlag und verweigern anderen Beteiligten nachhaltig den Zugang zur Erbschaft.

Ein solcher Vorgang ist insbesondere dann immer wieder Anlass für Streit, wenn derjenige, der den Nachlass alleine für sich in Besitz genommen hat, gar nicht berechtigter Erbe oder zumindest nicht alleiniger Erbe ist.

Herausgabeansprüche des Erben helfen oft nicht unmittelbar

Es hilft dem tatsächlichen Erben in solchen Fällen nicht wirklich, wenn ihm das Gesetz mehrere umfassende Herausgabeansprüche gegen denjenigen zubilligt, der sich das Besitzrecht lediglich anmaßt, § 2018 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Bis ein solcher Herausgabeanspruch geltend gemacht und durchgesetzt ist, vergehen bei erklärter Verweigerungshaltung des Nachlass-Besitzers Monate.

Der tatsächlich berechtigte Erbe argwöhnt in solchen Situationen oftmals nur zu Recht, dass derjenige, der tatsächlich über den Nachlass verfügen kann, die Gunst der Stunde nutzt, um sich Nachlassgegenstände unrechtmäßig anzueignen.

Wenn man also als Erbe unmittelbar nach dem Erbfall Schwierigkeiten hat, Zugriff auf den Nachlass oder auch nur einzelne Nachlassgegenstände zu erhalten, gewinnt eine gesetzliche Norm zum Erbrecht an Bedeutung: Nach § 1960 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat das Nachlassgericht nämlich bis zur Annahme der Erbschaft für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit für solche Sicherungsmaßnahmen ein Bedürfnis besteht.

Bei Bedarf sichert das Nachlassgericht den Nachlass

Wenn ein Fall gegeben ist, bei dem der Nachlass gesichert werden muss, muss ein entsprechender Antrag beim Nachlassgericht gestellt werden. Als Maßnahmen, die vom Nachlassgericht bei Gefahr für den Bestand des Nachlasses angeordnet werden können, kommt zum Beispiel die Versiegelung von Wohnungen oder einzelnen Räumen, die Sperrung von Konten oderauch die Anfertigung eines Nachlassverzeichnisses in Betracht.

Zentrale Voraussetzung für ein Einschreiten des Nachlassgerichts ist ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass. Dieses Bedürfnis fehlt, wenn der Nachlass von einer Person, sei diese jetzt Erbe oder nicht, zuverlässig verwaltet wird.

Insbesondere wenn ein Testamentsvollstrecker sein Amt bereits angetreten hat oder ein Nachlassverwalter vom Gericht eingesetzt wurde, wird es an einem Sicherungsbedürfnis für weitere Maßnahmen des Nachlassgerichts regelmäßig fehlen.

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