Was erbt der überlebende Ehepartner im Erbfall?
- Vorrangig gilt das Testament oder der Erbvertrag des Erblassers
- Wenn der überlebende Ehepartner im Testament enterbt wurde, bekommt er den Pflichtteil
- Ohne Testament muss das Erbe mit Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen geteilt werden
Wenn ein Ehepartner verstirbt, dann befindet sich der überlebende Ehepartner in aller Regel in einer emotionalen Ausnahmesituation.
Neben der Trauer über einen geschätzten Lebenspartner muss sich der überlebende Ehepartner aber auch mit höchst weltlichen Fragen beschäftigen.
Insbesondere interessiert den überlebenden Ehepartner, ob und was er nach dem Tod seines Partners erbt.
Gibt es ein Testament oder gilt die gesetzliche Erbfolge?
Für das Erbrecht des überlebenden Ehepartners gibt es eine entscheidende Weichenstellung.
Es muss nämlich geklärt werden, ob der verstorbene Ehepartner ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat, oder ob für das Erbrecht des Verstorbenen die so genannte gesetzliche Erbfolge gilt.
Existiert ein Testament, dann gelten für die Erbfolge alleine die Anordnungen in diesem letzten Willen.
Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge
Hat der verstorbene Ehepartner hingegen kein Testament hinterlassen, dann regelt alleine das Gesetz, wer den Verstorbenen beerbt und was jeder bekommt.
Liegt ein Testament vor, dann kann man dieser Urkunde entnehmen, ob der verstorbene Ehepartner den überlebenden Ehepartner als seinen Erben eingesetzt hat.
Die Spannbreite reicht hier von „der überlebende Ehepartner wird Alleinerbe und erhält alles“ bis hin zu „der überlebende Ehepartner wird enterbt und erhält nichts“.
Das Testament geht der gesetzlichen Erbfolge immer vor!
Was auch immer der verstorbene Ehepartner in seinem Testament angeordnet hat, ist vom überlebenden Ehepartner und allen anderen Hinterbliebenen grundsätzlich zu respektieren.
Wer das Vermögen des Verstorbenen erhält und ob und in welcher Höhe der überlebende Ehepartner an der Erbschaft beteiligt wird, entscheidet also grundsätzlich das Testament.
Wenn der überlebende Ehepartner im Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, dann wird der Überlebende damit aber nicht komplett rechtlos gestellt.
Im Falle seiner testamentarischen Enterbung kann der überlebende Ehepartner von dem oder den Erben immer seinen Pflichtteil nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geltend machen.
Im Falle der Enterbung gibt es den Pflichtteil als Trostpflaster
Der Pflichtteil bringt dem überlebenden Ehepartner immerhin einen Geldbetrag in Höhe des Wertes der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils.
Wenn der verstorbene Ehepartner kein Testament hinterlassen hat, dann regelt das Gesetz die Erbfolge.
Welchen Anteil der überlebende Ehepartner im Falle der gesetzlichen Erbfolge an dem Vermögen des Verstorbenen enthält, hängt zum einen vom Vorhandensein von Verwandten des Erblassers ab, die zum Zeitpunkt des Erbfalls lebten.
Das Gesetz bestimmt die Erbquote des überlebenden Ehepartners
Sind Kinder (gegebenenfalls Enkelkinder), Eltern und Geschwister (und gegebenenfalls deren Abkömmlinge) des Erblassers vorhanden, dann erben diese Verwandte des Erblassers neben dem überlebenden Ehepartner.
Die Quote, die auf den überlebenden Ehepartner entfällt, ergibt sich aus § 1931 BGB.
Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen.
Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
Weiter ist für die Erbquote des überlebenden Ehepartners entscheidend, in welchem Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) der überlebende Ehepartner mit dem Verstorbenen zusammen gelebt hat.
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