Ist der Ehepartner automatisch Erbe?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn ein Testament existiert, dann legt das Testament fest, wer erbt
  • Bei der gesetzlichen Erbfolge erbt der Ehepartner immer
  • Neben seinem Erbteil kann der Ehepartner unter Umständen den Voraus fordern

Wenn zwei Menschen verheiratet sind, dann stellt sich nach dem Tod eines der Partner immer die Frage nach dem Erbrecht.

Der überlebende Ehepartner will im Allgemeinen wissen, ob und was er erbt.

Ob der überlebende Ehepartner Erbe wird, hängt vor allem davon ab, ob ein Testament bzw. ein Erbvertrag existiert oder ob die so genannte gesetzliche Erbfolge gilt.

Ohne ein Testament gilt die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann ein, wenn der Verstorbene keinen letzten Willen in Form eines Testaments bzw. eines Erbvertrages hinterlassen hat.

Existiert ein Testament, dann regelt dieses Testament abschließend die Frage, wer Erbe des Verstorbenen wird.

Nur wenn in diesem Testament der überlebende Ehepartner als Erbe eingesetzt wurde, dann beerbt der überlebende Ehepartner den Verstorbenen auch.

Wenn der Ehepartner enterbt wurde, bekommt er seinen Pflichtteil

Hatte der Verstorbene andere Personen, z.B. Kinder des Verstorbenen, in seinem Testament als Erben eingesetzt, dann wird der überlebende Ehepartner nicht Erbe.

Ist der überlebende Ehepartner in dem Testament nicht als Erbe eingesetzt und damit von der Erbfolge ausgeschlossen, dann bleibt dem überlebenden Ehepartner in aller Regel jedenfalls noch sein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch.

Dieser Pflichtteil des überlebenden Ehepartners ist ein auf Geld und gegen den Erben gerichteter Anspruch.

Wie hoch der Pflichtteil des überlebenden Ehepartners ist, hängt davon ab, welche weiteren Erben es noch gibt und in welchem Güterstand die Ehepartner zusammen gelebt haben.

Was gilt ohne Testament bei der gesetzlichen Erbfolge?

In der überwiegenden Anzahl der Erbfälle in Deutschland existiert kein letzter Wille des Verstorbenen.

Ohne ein Testament gilt nach einem Erbfall immer die gesetzliche Erbfolge nach den §§ 1924 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

In § 1931 BGB ist das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehepartners geregelt.

Danach kann man im Falle der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament zunächst festhalten, dass der überlebende Ehepartner garantiert erbt und automatisch einen Teil der Erbschaft erhält.

Wie groß ist die Erbschaft für den Ehepartner?

Wie groß die Erbschaft des überlebenden Ehepartners ist, hängt maßgeblich davon ab, wie viele und welche andere gesetzlichen Erben vorhanden sind und in welchem Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) die Eheleute zusammen gelebt haben.

Mindestens erhält der überlebende Ehepartner bei der gesetzlichen Erbfolge 25% der Erbschaft, maximal 100%.

Der überlebende Ehepartner sollte im Fall der gesetzlichen Erbfolge auch nie sein Recht auf den so genannten Voraus nach § 1932 BGB aus dem Auge verlieren.

Der Voraus kann für den überlebenden Ehepartner viel Wert sein

Der Voraus umfasst Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke und kann durchaus werthaltig sein.

Den Voraus kann der überlebende Ehepartner bei der gesetzlichen Erbfolge neben seinem Anteil an der Erbschaft verlangen.

Den Voraus kann der überlebende Ehepartner aber immer dann fordern, wenn es bei dem Erbfall keine Kinder, Enkel oder Urenkel des Erblassers als gesetzliche Erben gibt.

Soweit neben dem überlebenden Ehepartner Kinder, Enkel oder Urenkel des Erblassers als gesetzliche Erben existieren, so kommt es für den Anspruch auf den Voraus darauf an, ob der überlebende Ehepartner die Haushaltsgegenstände zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Wer erbt zuerst die Ehefrau oder die Kinder?
Der Pflichtteil des Ehepartners
Der Voraus für den Ehepartner – Die Haushaltsgegenstände bleiben beim Partner
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht