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Wann wird man nicht Erbe? Erbunwürdigkeit, Anfechtung und mangelnde Testierfreiheit!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn man erbunwürdig ist, kann man nicht erben
  • Ein Testament muss wirksam sein, damit eine dort angeordnete Erbeinsetzung rechtlich anerkannt werden kann
  • Die Anfechtung eines Testaments kann eine Erbschaft komplett entwerten

Viele Menschen träumen von einer großen Erbschaft.

Tatsächlich kann sich jedermanns wirtschaftliche Situation durch das Ableben eines anderen Menschen über Nacht drastisch verbessern.

Voraussetzung für eine Erbschaft ist allerdings, dass man nach den in Deutschland geltenden Gesetzen Erbe geworden ist.

Erbe kann man nach deutschem Recht auf zwei Wegen werden.

Erbschaft kraft Gesetz oder Testament?

Entweder es gilt die so genannte gesetzliche Erbfolge und man wird als Familienangehöriger des Erblassers gesetzlicher Erbe.

Oder der Verstorbene hat ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen.

In diesem Fall regelt der Inhalt dieser so genannten letztwilligen Verfügung, wer Erbe wird und das Vermögen des Erblassers erhält.

Ohne familiäre Beziehungen zum Erblasser oder ein Testament, in dem man als Erbe benannt ist, bleibt der Traum von der großen Erbschaft mithin garantiert unerfüllt.

Man kann die Erbenstellung auch wieder verlieren …

Aber selbst wenn man mit dem Erblasser eng verwandt ist bzw. ein Testament existiert, in dem man umfassend bedacht wurde, ist es noch lange nicht gesagt, dass man nach dem Tod des Erblassers in den Genuss der Erbschaft kommt.

Es gibt nämlich zahlreiche gesetzliche Tatbestände, die einem Erben die eigentlich sicher geglaubte Erbschaft wieder aus der Hand nehmen.

So bestimmt zum Beispiel § 2344 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), dass man eine Erbschaft nach dem Eintritt des Erbfalls wieder komplett verlieren kann, wenn man sich als erbunwürdig erwiesen hat.

Wann ist man erbunwürdig?

Die Gründe, die zu einer Erbunwürdigkeit führen können, sind in § 2339 BGB – abschließend – aufgezählt.

Wenn ein Erbe erbunwürdig ist, verliert er sowohl sein gesetzliches als auch ein Erbrecht, das er kraft Testament oder Erbvertrag erworben hat.

Voraussetzung für ein Erbrecht kraft Testament ist weiter, dass der vorliegende letzte Wille des Erblassers auch tatsächlich wirksam ist.

Ein unwirksames Testament hat keine Rechtswirkung

Hier passiert es nach Eintritt eines Erbfalls immer wieder, dass Gerichte die Unwirksamkeit eines Testaments feststellen müssen.

Zur Unwirksamkeit eines Testaments führt zum Beispiel die Testierunfähigkeit eines Erblassers. Wusste der Erblasser mithin gar nicht, was er mit seinem Testament regelt, dann ist dieses Testament unwirksam und die erhoffte Erbschaft verloren.

Natürlich ist Grundvoraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments auch, dass das Testament tatsächlich vom Erblasser persönlich stammt.

Testament gefälscht? Erbeinsetzung hinfällig!

Jedes gefälschte Testament ist unwirksam und kann auch keine (Erb-) Rechte vermitteln.

Schließlich kann es sein, dass der Erblasser durch zeitlich frühere letztwillige Verfügungen (Testament oder Erbvertrag) seine Testierfreiheit eingebüßt hat.

Auch in diesem Fall kann gelten: Das Testament ist unwirksam und die in dem unwirksamen Testament angeordnete Erbeinsetzung ist gegenstandslos.

Anfechtung eines Testaments bei Irrtum oder Bedrohung des Erblassers

Ein Testament kann schließlich auch nach dem Erbfall von dritter Seite angefochten werden.

Hatte sich der Erblasser bei Abfassung seines Testaments beispielsweise geirrt oder wurde er von dritter Seite bedroht oder getäuscht, dann verliert das Testament nach erfolgter Anfechtung seine Wirksamkeit.

Auch in diesem Fall kann der Traum von der großen Erbschaft schnell zerplatzen.

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