Erblasser errichtet wirksames Testament und trotzdem gilt die gesetzliche Erbfolge

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Testament geht der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich vor
  • Wenn der Erblasser in seinem Testament nicht sein ganzes Vermögen verteilt, greift ersatzweise die gesetzliche Erbfolge
  • Testament muss gegebenenfalls ausgelegt werden, um den Erblasserwillen zu ermitteln

Das deutsche Erbrecht geht dem Grunde nach davon aus, dass sich die Erbfolge einer Person entweder nach seiner so genannten letztwilligen Verfügung, also nach einem Testament oder einem Erbvertrag, richtet (so genannte gewillkürte Erbfolge) oder die Erbfolge bei Abwesenheit einer letztwilligen Verfügung vom Gesetz bestimmt wird (so genannte gesetzliche Erbfolge).

Die gewillkürte Erbfolge geht dabei der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich vor.

Soweit der Erblasser also ein wirksames Testament errichtet hat und in diesem Dokument seine Erben und Rechtsnachfolger bestimmt hat, besteht keine Veranlassung und kein Bedürfnis auf die Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge in den §§ 1924 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zurückzugreifen.

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge

Nur dann, wenn kein Testament oder Erbvertrag errichtet wurden oder Testament oder Erbvertrag an einem Wirksamkeitsmangel leiden, weil der Erblasser beispielsweise im Zeitpunkt der Errichtung seines letzten Willens testierunfähig war, kommt das Gesetz und die dort enthaltenen Erbfolgeregelungen zum Einsatz.

In seltenen Fällen muss die gesetzliche Erbfolge aber auch dann bemüht werden, wenn ein wirksames Testament oder ein wirksamer Erbvertrag vorliegen.

§ 1937 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bestimmt, dass der Erblasser durch „einseitige Verfügung von Todes wegen“ (Testament oder Erbvertrag) den Erben bestimmen kann.

Hat der Erblasser sein ganzes Vermögen im Testament verteilt?

Dabei geht § 1937 BGB wie selbstverständlich davon aus, dass der Erblasser in seinem letzten Willen tatsächlich einem Erben sein ganzes Vermögen hinterlässt.

Selbstverständlich ist der Erblasser aber an diese gesetzlichen Vorgaben bei der Regelung seiner Rechtsnachfolge nicht gebunden. Der Erblasser kann vielmehr sein Vermögen nach Gutdünken auf einen oder aber auch mehrere Erben verteilen.

Ebenso bleibt es dem Erblasser unbenommen, in seinem Testament nicht sein ganzes Vermögen auf einen Erben zu übertragen. Es steht dem Erblasser vielmehr frei, in seinem Testament zu bestimmen, dass Erbe X nach seinem Tod nur einen Teil seines Vermögens erhalten soll.

Für nicht verteiltes Vermögen gilt die gesetzliche Erbfolge

Für genau diese Fälle sieht § 2088 BGB vor, dass der testamentarisch eingesetzte Erbe den ihm zugewiesenen Teil am Nachlass erhält, für den übrigen Teil der Erbschaft jedoch die gesetzliche Erbfolge gelten soll.

Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser mehr als nur einen Erben eingesetzt und jedem dieser Erben einen Teil an der Erbschaft zugewiesen hat, die verschiedenen Erbteile aber nicht den kompletten Nachlass erschöpfen, § 2088 Abs. 2 BGB.

Kommt es zu der vorbeschriebenen Situation, ist zunächst zu ermitteln, ob der Erblasser diese Rechtsfolge tatsächlich gewollt hat. Das Testament ist gegebenenfalls auszulegen, um dem tatsächlichen Erblasserwillen Geltung zu verschaffen.

Bruchteile ergeben nicht 100%

In diesem Zusammenhang ist die Auslegungsregel in § 2089 BGB zu berücksichtigen, wonach eine verhältnismäßige Erhöhung der Erbteile eintritt, wenn mehrere Erben auf Bruchteile eingesetzt wurden und die Summe der Bruchteile nicht die gesamte Erbschaft ausmachen.

Hat der Erblasser also zum Beispiel seine Ehefrau zur Erbin zu ½ ernannt, seinen einzigen Sohn und seine einzige Tochter zu Erben je ⅛ und sind daneben keine nächsten Angehörigen vorhanden, dann spricht viel dafür, dass sich der Erblasser schlicht verrechnet hat und das nicht verteilte Viertel gemäß der Auslegungsregel in § 2089 BGB gleichmäßig auf die drei Erben verteilt wird.

Hat der Erblasser jedoch bewusst nur einen Teil seines Vermögens in seinem Testament auf einen Erben übertragen, dann verbleibt es dabei, dass der nicht verteilte Teil der Erbschaft gemäß den Regelungen in den §§ 1924 ff. BGB auf die gesetzlichen Erben verteilt wird.

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