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Wann entsteht eine Erbengemeinschaft?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Gibt es mehr als nur einen Erben, dann gibt es auch eine Erbengemeinschaft
  • Eine Erbengemeinschaft kann kraft Gesetz oder durch ein Testament des Erblassers entstehen
  • Bis zur Beendigung einer Erbengemeinschaft kann es dauern

Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn ein Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen hat.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Erblasser ein Testament hinterlassen hat und in diesem letzten Willen mehrere Erben eingesetzt hat oder ob in Ermangelung eines Testaments die gesetzliche Erbfolge gilt.

Eine Erbengemeinschaft entsteht also sowohl unter mehreren testamentarischen als auch unter mehreren gesetzlichen Erben.

In der Sekunde des Ablebens des Erblassers wird die Erbengemeinschaft zwischen den mehreren Erben gebildet. Die Erben werden dabei nicht danach gefragt, ob sie mit der Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft einverstanden sind und sie müssen auch nicht ihr Einverständnis zum Eintritt in die Erbengemeinschaft erklären.

Die Bildung einer Erbengemeinschaft erfolgt vielmehr automatisch und kraft Gesetz. Jeder Erbe wird zunächst Mitglied der Erbengemeinschaft, ob er will oder nicht.

Schlägt man das Erbe aus, scheidet man aus der Erbengemeinschaft aus

Nach Eintritt des Erbfalls hat der einzelne Erbe die Möglichkeit, durch eine Ausschlagung der Erbschaft sehr schnell wieder aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden.

Die Ausschlagung der Erbschaft kann grundsätzlich nur innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt des Erbfalls und Kenntnis von der eigenen Erbenstellung erklärt werden. Hat man die Erbschaft fristgerecht ausgeschlagen, scheidet man mit unverzüglicher Wirkung aus der Erbengemeinschaft aus. Man hat in diesem Fall aber natürlich auch keinerlei Rechte mehr an dem Nachlass.

Wie es nach der Ausschlagung eines Miterben mit der Erbengemeinschaft weitergeht, hängt von dem konkreten Einzelfall ab. Hatte der Erblasser zum Beispiel in seinem Testament für diesen Fall einen Ersatzerben bestimmt, dann setzt sich die Erbengemeinschaft mit diesem Ersatzerben als neuem Mitglied fort.

Existiert kein Testament und gilt damit die gesetzliche Erbfolge, dann bestimmen die §§ 1924 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), was mit dem frei gewordenen Erbteil passiert. An die Stelle des ausschlagenden Erben können nach § 1924 Abs. 3 BGB dessen eigene Abkömmlinge in die Erbengemeinschaft eintreten.

In anderen Fällen, so zum Beispiel im Falle der Ausschlagung durch den überlebenden Ehepartner des Erblassers, so erhöht sich der Erbteil der übrigen Erben.

Was passiert, wenn ein Mitglied der Erbengemeinschaft verstirbt?

Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft kann sich zeitlich durchaus hinziehen. Wenn die Beteiligten sich zunächst ausgiebig über die Erbfolge streiten und sich nachfolgend auch nicht über die konkrete Verteilung des Nachlasses einigen können, kann eine Erbengemeinschaft über Jahre bestehen.

In solchen Fällen kommt es vor, dass ein Mitglied der Erbengemeinschaft verstirbt, bevor es zu einer Auseinandersetzung der Erbschaft und damit zu einer Auflösung der Erbengemeinschaft gekommen ist.

In diesem Fall treten der oder die Erben des verstorbenen Mitgliedes der Erbengemeinschaft als neue Mitglieder in die Erbengemeinschaft ein. Damit verändert sich die personelle Zusammensetzung der Erbengemeinschaft zuweilen drastisch, was den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung nicht immer einfacher macht.

Für mehrere Erben des ehemaligen Mitgliedes der Erbengemeinschaft gelten dieselben Beschränkungen, wie für die ursprünglichen Erben auch. Sie können insbesondere über den ihnen zugefallenen Erbteil nur gemeinschaftlich verfügen.

Wann endet eine Erbengemeinschaft?

Die Erbengemeinschaft endet – wiederum automatisch – wenn die Miterben den Nachlass vollständig auseinandergesetzt, also untereinander aufgeteilt haben. In diesem Fall gibt es kein in der Erbengemeinschaft gebundenes Vermögen mehr. Alle Nachlassverbindlichkeiten sind reguliert und jeder einzelne Erbe hat seinen Anteil am Vermögen des Erblassers erhalten.

Alternativ endet eine Erbengemeinschaft auch dann, wenn sämtliche Anteile an der Erbengemeinschaft auf einen Erben vereinigt sind.

Sind die diversen Erbteile also im Wege der Abschichtung oder durch Abtretung auf einen Erben übertragen worden, dann endet die Erbengemeinschaft ebenfalls kraft Gesetz. In diesem Fall tritt eine Situation ein, die auch bei Einsetzung eines Alleinerben durch den Erblasser entstanden wäre.

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