Öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht reicht nach dem Erbfall für Vornahme von Grundstücksgeschäften
OLG Karlsruhe – Beschluss vom 14.09.2015 – 11 Wx 71/15
- Spätere Erblasserin erteilt transmortale Vorsorgevollmacht
- Bevollmächtigte setzt die Vollmacht nach dem Erbfall ein
- Grundbuchamt muss die Vollmacht anerkennen
Das OLG Karlsruhe hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine von einer Betreuungsbehörde beglaubigte transmortale Vorsorgevollmacht ausreicht, um nach dem Tod der Vollmachtgeberin über deren Grundstücke zu verfügen.
Die spätere Erblasserin hatte zu Lebzeiten eine Bekannte im Rahmen einer Vorsorgevollmacht umfassend bevollmächtigt. Die Vollmacht sah unter anderem vor, dass die Bevollmächtigte die Vollmachtgeberin in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten vertreten sowie bewegliche wie unbewegliche Sachen erwerben und veräußern dürfe.
Weiter sah die Vollmachtsurkunde vor, dass die Vollmacht nicht durch den Tod der Vollmachtgeberin erlöschen sollte.
Betreuungsbehörde beglaubigt Vorsorgevollmacht
Die örtlich zuständige Betreuungsbehörde hatte die Echtheit der Unterschrift der Vollmachtgeberin unter der Vollmachtsurkunde beglaubigt.
Die Vollmachtgeberin verstarb am 04.06.2015. Nur sechs Tage später, am 10.06.2015, veräußerte die Bevollmächtigte mit notarieller Urkunde Grundstücke, die zum Nachlass gehörten.
Das zuständige Grundbuchamt weigerte sich aber, die beantragte Grundbuchänderung zu vollziehen. Es verlangte von der Bevollmächtigten vielmehr die Vorlage eines Erbscheins und den Nachweis, dass alle Erben das Grundstücksgeschäft genehmigen würden.
Grundbuchamt rügt die Vollmacht als formunwirksam
Das Grundbuchamt begründete seine Forderung mit dem Hinweis, dass die vorgelegte Vollmacht mangels ordnungsgemäßer Beglaubigung nicht formwirksam sei. Die Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde beziehe sich nur auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Die Befugnis der Behörde beziehe sich ausdrücklich nicht auf Vollmachten, die auch über den Tod der Vollmachtgeberin hinausgehen.
Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes wurde Beschwerde eingelegt.
Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde Recht und hob die Verfügung des Grundbuchamtes auf.
In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass die Bedenken des Grundbuchamtes gegen die Beglaubigung der Vorsorgevollmacht unbegründet seien.
Zwar dürfe eine Eintragung in das Grundbuch nur dann vorgenommen werden, wenn die hierfür erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen seien.
OLG: Betreuungsbehörde konnte und durfte Vorsorgevollmacht beglaubigen
Die im vorliegenden Fall vorgelegte beglaubigte Vorsorgevollmacht erfülle diese Voraussetzungen aber.
Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass die Betreuungsbehörde durch die Beglaubigung der Vollmacht seine Befugnisse überschritten habe.
Die Betreuungsbehörde dürfe nach § 6 Abs. 2 BtBG Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten öffentlich beglaubigen. Der Begriff der Vorsorgevollmacht sei vom Gesetzgeber auch weder inhaltlich noch zeitlich beschränkt worden. Es sei vielmehr alleine Sache des Vollmachtgebers, die zeitliche Geltungsdauer einer von ihm erteilten Vorsorgevollmacht zu bestimmen.
Im vorliegenden Fall habe die Vollmachtgeberin ausdrücklich angeordnet, dass die Vollmacht auch nach ihrem Tod gelten soll. Dies sei grundsätzlich zu respektieren.
Im Übrigen, so das OLG, habe die Betreuungsbehörde auch gar nicht die Aufgabe, eine Vorsorgevollmacht inhaltlich auf ihre Geltungsdauer zu überprüfen, sondern müsse lediglich die Echtheit der unter der Vollmacht befindlichen Unterschrift beglaubigen.
Im Ergebnis konnte danach das von der Bevollmächtigten vorgenommene Grundstücksgeschäft vollzogen werden.
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