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Postmortale Vollmacht kann gegen den Willen des Erben eingesetzt werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 19.08.2015 – I - 3 Wx 148/15

  • Erblasserin erteilt Vollmacht
  • Vollmacht wird ohne Wissen des Erben eingesetzt
  • Grundschuld wird vom Bevollmächtigten bewilligt

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über die Wirksamkeit einer Grundschuldbestellung zu urteilen, die ein Bevollmächtigter namens und in Vollmacht der Erblasserin kurz vor dem Tod der Erblasserin bewilligt hatte.

Die Erblasserin war am 27.07.2014 verstorben. Sie wurde von ihrem Sohn beerbt.

Im September 2011 hatte die Erblasserin dem X mittels einer umfassenden notariell beglaubigten Vollmacht beauftragt, ihr Vermögen zu verwalten.

Die Vollmacht enthielt folgenden Passus:

"Für Immobiliengeschäfte, Aufnahme von Darlehen sowie für Handelsgewerbe ist eine notarielle Vollmacht erforderlich!"

Auf Grundlage der Vollmacht wird Grundschuld bewilligt

Kurz vor dem Tod der Erblasserin schloss der X im April 2014 auf Grundlage der Vollmacht mit der Y mit Wirkung für die Erblasserin einen Darlehensvertrag über einen Betrag in Höhe von 50.000 Euro. Zur Absicherung dieses Darlehens bewilligte der X – wiederum auf die Vollmacht gestützt – der Y eine Grundschuld an einem Grundstück der Erblasserin nebst persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung.

Die Grundschuld wurde in der Folge in das Grundbuch eingetragen.

In der Folge wurde der Sohn der Erblasserin als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Der neue Eigentümer störte sich an der Grundschuld und der damit verbundenen Belastung seines geerbten Grundstücks und beantragte beim Grundbuchamt, es möge ein Amtswiderspruch gegen die Grundschuld in das Grundbuch aufgenommen werden. Die Grundschuld sei nämlich, so der Vortrag des Sohnes, unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eingetragen worden.

Grundbuchamt verweigert Amtswiderspruch

Das Grundbuchamt wollte dieser Anregung aber nicht nachkommen und teilte dem Erben mit, dass in Anbetracht der notariell beglaubigten Vollmacht des Antragstellers alles ordnungsgemäß abgelaufen sei.

Hiergegen erhob der Erbe Beschwerde zum Oberlandesgericht.

Das OLG wies die Beschwerde aber als unbegründet zurück.

Das Gericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass ein Amtswiderspruch im Grundbuch nur dann einzutragen sei, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Dieser Tatbestand liege aber, so das OLG, im zu entscheidenden Fall nicht vor.

Ein rechtmäßiger Eintrag in das Grundbuch setzte, so das OLG, verfahrensrechtlich grundsätzlich einen Antrag, die Voreintragung des Betroffenen im Grundbuch und schließlich die Bewilligung des Betroffenen voraus.

Bevollmächtigter kann gegenüber dem Grundbuchamt wirksame Erklärungen abgeben

Vorliegend liege insbesondere die Bewilligung der Erblasserin für die Eintragung der Grundschuld vor. Diese Bewilligung müsse gegenüber dem Grundbuchamt nicht zwingend persönlich, sondern könne, wie vorliegend, auch von einem Vertreter aufgrund einer Vollmacht erklärt werden.

Die Vollmacht der Erblasserin sei seinerzeit unbeschränkt erteilt worden. Auch der Hinweis auf eine notwendige notarielle Vollmacht für Immobiliengeschäfte stelle keine inhaltliche Einschränkung der Vollmacht dar.

Im Ergebnis reichte also die notariell beglaubigte Vollmacht aus, um stellvertretend für die Erblasserin die Eintragung einer Grundschuld zu bewilligen.

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