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Eine Testamentsvollstreckerin entnimmt dem Nachlass einen Vorschuss auf ihr Honorar in Höhe von 349.886 Euro – Die Erben fordern das Geld zurück!

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Bremen – Urteil vom 05.04.2024 – 4 O 189/17

  • Testamentsvollstreckerin bedient sich am Nachlass und entnimmt ihre Gebühren in Höhe von 349.886 Euro
  • Die Erben klagen auf Rückzahlung des Betrages
  • Es gibt für einen Testamentsvollstrecker keinen Anspruch auf Vorschuss

Das Landgericht Bremen hatte darüber zu urteilen, wann und in welcher Höhe eine Testamentsvollstreckerin ihr Honorar beanspruchen kann.

Nach dem Tod eines vermögenden Familienvaters hatte eine Tochter des Verstorbenen im Mai 2012 ihr Amt als Testamentsvollstreckerin angetreten.

Der Verstorbene wurde von seiner Ehefrau und zwei weiteren Kindern des Erblassers beerbt.

Zum Nachlass gehörte auch ein Unternehmen.

Die Testamentsvollstreckerin bedient sich am Nachlass

In den Jahren 2016 und 2017 entnahm die Testamentsvollstreckerin aus dem Nachlass in mehreren Teilbeträgen einen Betrag in Höhe von 349.886,20 Euro als Vorschuss auf ihre Testamentsvollstreckergebühren.

Die Erben waren mit diesem Vorgehen nicht einverstanden und verklagten die Testamentsvollstreckerin auf Rückzahlung.

Die Erben vertraten in ihrer Klage die Auffassung, dass die vereinnahmten Gebühren der Vollstreckerin weder der Höhe nach zustehen würden, noch der Gebührenanspruch der Vollstreckerin im Jahr 2017 überhaupt schon fällig war.

Der Gerichtsprozess dauert sieben Jahre

Der Prozess vor dem Landgericht zog sich über insgesamt sieben Jahre.

Das Gericht musste einen Gutachter mit der Aufgabe betrauen, den Wert des in den Nachlass fallenden Unternehmens zu taxieren.

Als die Angelegenheit dann im Jahr 2024 endlich entscheidungsreif war, hatte die Testamentsvollstreckerin den Nachlass zur Gänze auseinander gesetzt und unter den Erben verteilt.

Gericht gibt der Klage der Erben statt

Das Gericht gab aber der Klage der Erben auf Rückzahlung des von der Testamentsvollstreckerin in den Jahren 2016 und 2017 aus dem Nachlass als Vorschuss entnommen Gelder statt.

Dabei stellte das Gericht fest, dass die Festlegung der Höhe einer angemessenen Testamentsvollstreckervergütung dem Gericht obliegen würde, wenn der Erblasser in seinem letzten Willen zu dieser Frage keine verbindlichen Vorgaben gemacht hat.

Das Gericht orientierte sich bei der Festlegung einer solchen angemessenen Testamentsvollstreckervergütung an den Grundsätzen der einschlägigen Tabelle des Deutschen Notarvereins.

Das Gericht reduziert den Anspruch der Testamentsvollstreckerin

Anhand dieser Tabelle ermittelte das Gericht einen Gebührenanspruch der Testamentsvollstreckerin in Höhe von 281.370 Euro.

Damit stand fest, dass die Testamentsvollstreckerin in den Jahren 2016 und 2017 dem Nachlass einen deutlich zu hohen Betrag entnommen hatte.

Das Gericht hatte an der Vorgehensweise der Testamentsvollstreckerin aber noch mehr auszusetzen.

Kein Anspruch auf Vorschuss für einen Testamentsvollstrecker

Das Gericht wies die Beklagte nämlich darauf hin, dass ein Testamentsvollstrecker grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Gebührenvorschuss habe und dass das Honorar des Testamentsvollstreckers erst nach Beendigung seines Amtes fällig werden würde.

Dementsprechend wurde die Testamentsvollstreckerin zur Rückzahlung der kompletten Summe verurteilt, die sie in den Jahren 2016 und 2017 aus dem Nachlass entnommen hatte.

Nachfolgend konnte die Testamentsvollstreckerin der Erbengemeinschaft eine neue Rechnung stellen und ihr Honorar – in reduzierter Höhe – einfordern.

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