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Tochter will von ihrer Mutter nach dem Tod des Vaters den Nachlass mittels einstweiliger Verfügung herausverlangen – Ohne Erfolg!

Von: Dr. Georg Weißenfels

KG – Urteil vom 02.03.2020 – 20 U 149/18

  • Tochter beantragt gegen ihre Mutter eine einstweilige Verfügung
  • Mutter bezweifelt die Wirksamkeit des zugrunde liegenden Testaments
  • Gericht sieht keinen Grund für eine Eilentscheidung

Das Kammergericht Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob eine Tochter im Wege des einstweiligen Rechtschutzes von ihrer Mutter den Nachlass des verstorbenen Vaters verlangen kann.

Der Vater war am 16.05.2018 verstorben.

Der Erblasser hatte seine Tochter mit Testament vom 11.12.2015 als seine alleinige Erbin eingesetzt.

Ehefrau des Erblassers hat ein Wohnrecht an dem Anwesen des Erblassers

Der Erblasser hatte bis zu seinem Tod gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Mutter der Tochter des Erblassers, ein im Alleineigentum des Erblassers stehendes Anwesen bewohnt.

Für dieses Anwesen hatte der Erblasser zugunsten seiner Ehefrau im Grundbuch ein Wohnrecht, wonach seine Ehefrau berechtigt war, das gesamte Gebäude als Wohnung unentgeltlich zu nutzen, eintragen lassen.

Das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter war offensichtlich erheblich belastet.

Tochter will den Nachlass sichten und mitnehmen

Die Tochter forderte ihre Mutter nämlich am Tag der Beerdigung des Erblassers auf, ihr Zutritt zu dem von der Mutter noch bewohnten Anwesen des Erblassers zu gewähren. Die Tochter wollte den von ihr geerbten Nachlass sichten und gegebenenfalls mitnehmen.

Die Mutter erteilte ihrer Tochter daraufhin Hausverbot und kündigte an, nötigenfalls die Polizei zu verständigen, sollte sich die Tochter nicht an das Verbot halten.

Am 06.08.2018 beantragte die Tochter dann gegen ihre Mutter den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Tochter will den Bentley, den Porsche, die Luxusuhr und das Segelboot

Die Tochter beantragte u.a., dass ihrer Mutter vom Gericht aufgegeben werden möge, ihr Mitbesitz an dem Anwesen ihres Vaters einzuräumen, ihr Schlüssel zu dem Anwesen übergeben werden, uneingeschränkt Zutritt zu der Immobilie gewährt wird sowie Besitz an einem PKW Marke Bentley, einem PKW Marke Porsche, einer Uhr Marke Patek Philippe, einem Motorboot sowie Unterlagen für ein Segelboot, Bankkonten, Immobilien, Unterlagen verschiedener Gesellschaften sowie Steuerunterlagen eingeräumt wird.

Die Dringlichkeit ihres Antrages begründete die Tochter mit der verbotenen Eigenmacht ihrer Mutter.

Mutter verweist auf die Unwirksamkeit des Testaments

Die Mutter beantragte bei Gericht die Abweisung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Die Mutter machte geltend, dass das Testament vom 11.12.2015 unwirksam sei, da der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments aufgrund Demenz testierunfähig gewesen sei.

Rein vorsorglich erklärte die Mutter auch noch die Anfechtung des Testaments.

Landgericht weist den Antrag der Tochter ab

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in erster Instanz zurückgewiesen.

Das Landgericht begründete seine Entscheidung, dass die Tochter ihre Erbenstellung in Anbetracht der von der Mutter gegen das Testament vom 11.12.2015 vorgebrachten Einwände nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts legte die Tochter des Erblassers Berufung zum Kammergericht Berlin ein.

Das Kammergericht wies die Berufung der Tochter aber als unbegründet ab.

Berufungsgericht bewertet den Sachverhalt zum Teil abweichend

Dabei ließ das Berufungsgericht den Antrag der Tochter, anders als das Landgericht, nicht an einer fehlenden Glaubhaftmachung der Erbenstellung der Tochter scheitern.

Die Tochter des Erblassers habe aber, so das Kammergericht, einen im einstweiligen Verfügungsverfahren notwendigen Verfügungsgrund für eine Entscheidung im Eilverfahren nicht vorgetragen.

Die Tochter des Erblassers hatte nicht einmal die Befürchtung geäußert, dass ihre Mutter Nachlassgegenstände von dem von ihr bewohnten Anwesen wegschaffen könnte.

Klärung erst im Hauptsacheverfahren

Nachdem weiter im einstweiligen Verfügungsverfahren aber nicht die Entscheidung im (zwischenzeitlich ebenfalls anhängigen) Hauptsacheverfahren vorweggenommen werden darf, wies das Kammergericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Tochter gegen ihre Mutter ab.

Erst im Hauptsacheverfahren wird demnach geklärt werden, wie stichhaltig die Einwände der Mutter gegen das Testament des Erblassers sind.

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