Ein minderjähriges Kind wird Erbe – Wann müssen die Eltern des Erben ein Verzeichnis über die Erbschaft anfertigen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Auch Kleinkinder können erben
  • Das Erbe des Kindes wird bis zur Volljährigkeit des Erben von den Eltern verwaltet
  • Oft müssen Eltern ein Vermögensverzeichnis über das Vermögen des Kindes bei Gericht einreichen

Sobald ein Mensch geboren ist und sogar dann, wenn er bereits gezeugt wurde, ist er erbfähig und kann eine Erbschaft machen, § 1923 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Um eine Erbschaft zu machen muss man also keineswegs volljährig sein oder ein bestimmtes Alter erricht haben.

Wird ein Minderjähriger in einem Testament als Erbe eingesetzt oder wird er gesetzlicher Erbe, dann kommt er nach Eintritt des Erbfalls aber nicht unmittelbar in den Genuss der Erbschaft. Zwischen dem minderjährigen Erben und der Erbschaft stehen nämlich in aller Regel seine Eltern.

Nach § 1626 Abs. 1 BGB obliegt den Eltern nämlich bis zur Volljährigkeit ihres Kindes die so genannte elterliche Sorge. Ein Teilaspekt dieser elterlichen Sorge ist das Recht der Eltern, das Vermögen ihres Kindes zu verwalten. Ein minderjähriger Erbe kann also nach dem Eintritt des Erbfalls nicht auf einzelne Vermögenswerte aus dem Nachlass zugreifen. Dieses Recht (und diese Pflicht) haben bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes alleine die Eltern.

Minderjähriger Erbe ist schutzbedürftig

Nach dem Anfall der Erbschaft übernehmen demnach in der Praxis die Eltern für ihr minderjähriges Kind das Erbe. Dabei kommt es zwangsläufig zu einer Vermischung des Vermögens, das das minderjährige Kind geerbt hat und dem sonstigen Familienvermögen.

Einzelnen Vermögensgegenständen, die die Eltern für den minderjährigen Erben im Rahmen ihrer Vermögensbetreuungspflicht in Verwahrung genommen haben, sieht man es auf den ersten Blick nicht an, ob sie zur Erbschaft gehören und damit dem Kind zustehen, oder ob es sich hierbei um Eigenvermögen der Eltern handelt.

Ebenso steht den Eltern in der Praxis ein gewisser Entscheidungsspielraum zu, wie sie mit dem Vermögen des Kindes verfahren wollen. Zwar müssen sich die Eltern auch bei der Vermögenssorge immer von dem Wohl und dem Interesse des Kindes leiten lassen. Und in der Erbschaft vorhandenes Geld des Kindes haben die Eltern nach § 1642 BGB immer „nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung“ anzulegen.

Die Vermögenssubstanz ist von den Eltern zu erhalten, laufende Einkünfte sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden, § 1649 BGB.

In der Realität kommt es jedoch trotz dieser gesetzlichen Vorgaben oft zu einer ungesunden Vermischung des Vermögens des Kindes mit dem Eigenvermögen der Eltern. Und erst dann, wenn die Eltern das Vermögen des Kindes gefährden, hat das Familiengericht die Möglichkeit einzuschreiten und kann den Eltern die elterliche Sorge ganz oder zu Teil entziehen, § 1666 BGB.

Mit der Volljährigkeit ist das geerbte Vermögen an das Kind herauszugeben

Allzu fahrlässig sollten die Eltern aber mit dem von ihrem Kind geerbten Vermögen nicht umgehen. Nach § 1698 BGB haben die Eltern nämlich mit dem Eintritt der Volljährigkeit ihres Kindes jedenfalls die Pflicht, das komplette von ihnen für ihr Kind verwaltete Vermögen an das jetzt volljährige Kind herauszugeben.

Ist zu diesem Zeitpunkt von einer ehemals namhaften Erbschaft nichts mehr übrig, werden sich die Eltern mit zumindest unbequemen Fragen ihres Kindes beschäftigen müssen.

Das Kind ist in einer solchen Situation auch regelmäßig nicht auf bloße Spekulationen zur Frage des Umfangs seiner Erbschaft angewiesen. Vielmehr haben die Eltern nach § 1640 BGB unmittelbar nach Anfall der Erbschaft ein Vermögensverzeichnis über den Bestand der Erbschaft anzufertigen und dieses Verzeichnis beim Familiengericht einzureichen.

In diesem Vermögensverzeichnis haben die Eltern alle Gegenstände aufzuführen, die zu dem von ihrem Kind gemachten Vermögen gehören. Lediglich bei so genannten Haushaltsgegenständen ist das Gesetz etwas milder und lässt es genügen, wenn der Wert der Haushaltsgegenstände in dem Verzeichnis angegeben wird.

Eltern sollten auch nicht darauf setzen, dass das Familiengericht von der Erbschaft ihres Kindes nichts erfährt. Nach § 356 Abs. 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) teilt das Nachlassgericht nämlich dem Familiengericht den Vermögenserwerb des Kindes mit, sobald das Nachlassgericht davon Kenntnis erhält, dass ein Kind Erbe geworden ist.

Wann müssen die Eltern kein Vermögensverzeichnis anfertigen?

Die Pflicht zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses entfällt für die Eltern nur in zwei Fällen.

Es muss dann kein Verzeichnis erstellt werden, wenn

  • der Wert des Erbes des Kindes einen Betrag in Höhe von 15.000 Euro nicht übersteigt, bzw. dann,
  • wenn der Erblasser in seinem Testament bzw. Erbvertrag angeordnet hat, dass die Eltern von der Pflicht, ein Vermögensverzeichnis bei Gericht einzureichen, befreit sein sollen.

Wenn der Erblasser die Eltern also von der oftmals als lästig empfundenen Pflicht zur Errichtung eines Vermögensverzeichnisses befreien will, muss er noch zu Lebzeiten reagieren und eine entsprechende Anordnung in seinem letzten Willen treffen.

Fehlt aber eine solche Anordnung und beträgt der Wert des Erbes mehr als 15.000 Euro, dann müssen die Eltern allerdings nach Eintritt des Erbfalls aktiv werden.

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