Mutter kann ihrer minderjährigen Tochter nicht wirksam einen Erbteil schenken, ohne das Familiengericht einzuschalten
OLG Frankfurt am Main - Beschluss vom 18.12.2014 - 20 W 172/14
- Ehefrau überträgt ihren Erbteil unter anderem an ihre minderjährige Tochter
- Zum Nachlass gehören auch Immobilien
- Grundbuchamt besteht auf familiengerichtlicher Genehmigung des Rechtsgeschäftes
In einer grundbuchrechtlichen Angelegenheit hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main darüber zu befinden, ob eine Mutter ihrer noch minderjährigen Tochter einen Erbteil schenkweise übertragen kann.
In der vom OLG zu entscheidenden Sache war der Erblasser im Jahr 2013 verstorben. Er wurde von seiner Ehefrau zu 1/2 von seinen drei Kindern zu je 1/6 beerbt. Eines der Kinder war zum Zeitpunkt des Erbfalls noch minderjährig.
Im Nachlass des Erblassers befanden sich auch Immobilien. Diese waren mit Hypotheken und Grundschulden belastet.
Mutter schenkt ihren Kindern ihren Erbteil
Ende 2013 übertrug die Ehefrau ihren hälftigen Erbteil durch notariellen Vertrag zu gleichen Teilen schenkweise auf ihre drei Kinder. Die Mutter war dabei im Verhältnis zu ihrer minderjährigen Tochter als deren Vertreterin aufgetreten.
Nachdem der Erblasser selber Ende 2013 noch als Eigentümer im Grundbuch verzeichnet war, beantragten die Mutter und die drei Kinder die Berichtigung des Grundbuchs. Zukünftig sollten die drei Kinder als neue Eigentümer im Grundbuch verzeichnet sein.
Das Grundbuchamt weigerte sich jedoch, die Umschreibung vorzunehmen. Es verwies darauf, dass die Übertragung des Erbteils auf die noch minderjährige Tochter von einem Pfleger hätte genehmigt werden müssen. Die Erklärungen des Pflegers hätten wiederum vom Familiengericht genehmigt werden müssen. Nachdem weder das eine noch das andere vorlag, lehnte das Grundbuchamt die beantragte Änderung des Grundbuchs ab.
Mutter verweigert die Einholung einer familiengerichtlichen Genehmigung
Die Mutter weigerte sich, die vom Grundbuchamt geforderte familiengerichtliche Genehmigung zu beschaffen. Sie verwies darauf, dass sie ihrer Tochter den Erbteil geschenkt habe. Ein solches Geschäft sein für ihre Tochter rechtlich rein vorteilhaft und bedürfe daher nicht der Genehmigung durch das Familiengericht
Nachdem auch das Grundbuchamt bei seiner Auffassung blieb, legten die Betroffenen Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Das OLG stützte jedoch die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes und wies die Beschwerde als unbegründet zurück.
Oberlandesgericht gibt dem Grundbuchamt Recht
Das Beschwerdegericht wies dabei in seiner Entscheidung darauf hin, dass die minderjährige Tochter bei Abschluss des notariellen Schenkungsvertrages über den Erbteil nicht wirksam von ihrer Mutter vertreten war. Die Mutter war zwar alleine sorgeberechtigt, konnte aber nicht bei Abschluss des Vertrages gleichzeitig auf der einen Seite als Schenkende und auf der Seite der Tochter als deren gesetzliche Vertreterin auftreten.
Ein solches so genanntes Insichgeschäft eines Elternteils, das für sein minderjähriges Kind handelt, sei nur dann wirksam, wenn das fragliche Rechtsgeschäft für das minderjährige Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil mit sich bringen.
Die Schenkung des Erbteils von der Mutter an ihr minderjähriges Kind war aber in diesem Sinne nicht nur rechtlich vorteilhaft für das Kind. Das Kind müsse nämlich in diesem Fall gegebenenfalls für Nachlassverbindlichkeiten haften. An diesem Umstand ändere auch die Tatsache, dass die Tochter im zu entscheidenden Fall ja mit ihrem eigenen Erbteil bereits an der Erbengemeinschaft beteiligt war, nichts. Durch den schenkweisen Erbteilserwerb erhöhe sich eine mögliche Haftungsquote der Minderjährigen, so das Gericht.
Im Ergebnis musste die Mutter also für ihre Tochter einen Ergänzungspfleger bestellen lassen. Weiter war auch eine familiengerichtliche Genehmigung der Übertragung des Erbteils notwendig, um am Ende das Grundbuch berichtigen lassen zu können.
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