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Dubios agierender Nachlasspfleger bekommt kein Honorar – Verwirkung des Vergütungsanspruchs!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Frankfurt am Main – Beschluss vom 22.01.2019 – 20 W 316/16

  • Nachlasspfleger entnimmt dem Nachlass Gelder ohne hierfür Rechnungen vorweisen zu können
  • Massive Pflichtverletzungen führen zum Erlöschen des Vergütungsanspruchs des Nachlasspflegers
  • Für eine Verwirkung des Vergütungsanspruchs muss keine Straftat nachgewiesen werden

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte die Frage zu entscheiden, ob einem vom Gericht eingesetzter Nachlasspfleger ein Anspruch auf Vergütung zusteht.

In der Angelegenheit hatte das zuständige Nachlassgericht mit Beschluss vom 11.10.2013 für einen Nachlass eine Nachlasspflegschaft angeordnet.

Dem Nachlasspfleger war vom Gericht aufgegeben worden, den Nachlass zu sichern und zu verwalten wie auch mögliche Erben zu ermitteln.

Nachlasspfleger verwaltet den Nachlass und ermittelt die Erben

Der vom Gericht eingesetzte Nachlasspfleger entfaltete daraufhin auch umfangreiche Aktivitäten. So ermittelte er unter anderem im Ausland lebende Erben, ließ eine zum Nachlass gehörende Immobilie räumen und leitete kurz nach Übernahme seines Amtes auch Bemühungen ein, die fragliche Nachlassimmobilie zu veräußern.

Zu einer Veräußerung der Nachlassimmobilie kam es dann aber offenbar nicht mehr.

Nachdem die gesetzlichen Erben ermittelt worden waren, reichte der Nachlasspfleger vielmehr beim Nachlassgericht eine Rechnung ein, mit der er für seine Tätigkeit eine pauschale Vergütung in Höhe von brutto 9.500 Euro geltend machte.

Diese Vergütung wurde vom Nachlassgericht mit Beschluss vom 17.05.2016 antragsgemäß bewilligt.

Erben legen Beschwerde zum Oberlandesgericht ein

Mit dieser Entscheidung waren aber die Erben nicht einverstanden und legten gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde statt und hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf.

Das Oberlandesgericht entschied, dass der Nachlasspfleger seinen Vergütungsanspruch verwirkt habe. Der Nachlasspfleger habe, so das OLG, wesentliche Pflichten vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verletzt und den Interessen der Erben zuwider gehandelt.

Das OLG wies dabei darauf hin, dass ein Verwirkungseinwand gegen den Vergütungsanspruch eines Nachlasspflegers nicht nur dann gerechtfertigt sei, wenn dem Nachlasspfleger Straftaten in Form einer Unterschlagung oder einer Untreue vorgeworfen werden.

Massive Pflichtverstöße führen zur Verwirkung des Vergütungsanspruchs

Neben solchen strafrechtlichen Vorwürfen würden aber auch begründet vorgetragene massive Pflichtverstöße des Nachlasspflegers dazu führen, dass dieser seinen Honoraranspruch verwirkt.

Im zu entscheidenden Fall wurde dem Nachlasspfleger unter anderem vorgeworfen, er habe einem Entrümpler für die Räumung der Nachlassimmobilie einen Betrag in Höhe von 1.500 Euro bezahlt, ohne hierfür jemals eine ordnungsgemäße Rechnung der fraglichen Firma erhalten zu haben.

Auch hatte der Nachlasspfleger aus dem Nachlassvermögen einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro entnommen, um damit einen von ihm eingeschalteten Erbenermittler zu bezahlen. Zum Zeitpunkt der Entnahme dieses Geldbetrages hatte der Erbenermittler aber noch nicht einmal eine Rechnung für seine Leistungen gestellt.

Erbenermittler wird ohne Not beschäftigt

Auch wurde dem Nachlasspfleger vorgeworfen, ohne Not einen Erbenermittler eingeschaltet zu haben und hierfür einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro gezahlt zu haben.

Schließlich wurde dem Nachlasspfleger vorgeworfen, dass er bereits zu einem sehr frühen Stadium und ohne dass hierfür ein besonderer Anlass gegeben war, versucht hatte die Nachlassimmobilie zu veräußern.

Auch mit dieser eher dubiosen Aktion habe der Nachlasspfleger seine Kompetenzen überschritten.

Im Ergebnis hielt es das OLG für angemessen, den Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers im zu entscheidenden Fall auf Null zu setzen.

Darüber hinaus musste der Nachlasspfleger auch noch die Gerichts- und auch die Anwaltskosten der Erben übernehmen.

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