Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Vergütung des Nachlasspflegers

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vergütung des Nachlasspflegers ist im Detail im Gesetz nicht geregelt
  • Die Umstände des Einzelfalls entscheiden über die Höhe der Vergütung
  • Der Nachlass hat die Vergütung des Nachlasspflegers zu tragen

Die Vergütung des Nachlasspflegers ist nirgendwo explizit gesetzlich geregelt.

Auf den Nachlasspfleger werden vielmehr entsprechend Vergütungsvorschriften des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) angewendet, die auf den familienrechtlichen Pfleger zugeschnitten sind.

Im Pflegschaftsrecht des BGB findet sich in § 1915 Abs. 1 BGB in diesem Zusammenhang ein Verweis auf die Vorschrift des § 1836 BGB. Danach kann derjenige, der eine Pflegschaft berufsmäßig ausführt, grundsätzlich eine Vergütung beanspruchen. Die Höhe dieser Vergütung richtet sich im Wesentlichen nach drei Kriterien:

Entscheidend für die Höhe der Vergütung eines Nachlasspflegers sind

  • die für die Nachlasspflegschaft nutzbaren Fachkenntnisse des Nachlasspflegers,
  • der Umfang der Nachlasspflegschaft, und
  • die Schwierigkeit der Nachlasspflegschaft.

Über den Verweis aus § 1915 BGB auf § 1836 BGB kommen für die Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers ergänzend die §§ 1 – 3 VBVG (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz) zur Anwendung.

Die Höhe der Vergütung im Einzelfall

In Anbetracht dieser eher vagen gesetzlichen Vorgaben zur Vergütung des Nachlasspflegers ist es nicht verwunderlich, wenn es quer durch die Republik eine durchaus sehr unterschiedliche Handhabung bei der Bemessung der Vergütungshöhe von berufsmäßigen Nachlasspflegern gibt.

Zwar geben die in § 1915 BGB aufgeführten Kriterien der „Fachkenntnisse“ des Pflegers sowie des „Umfangs“ und der „Schwierigkeit“ der Pflegschaft ein gewisses Raster, jedoch weiß der einzelne Nachlasspfleger immer noch nicht, wie viel er abrechnen und der Rechtspfleger bei Gericht nicht, welche Vergütung er zuerkennen kann.

Bezeichnenderweise spielt die Höhe des Nachlasswertes in den gesetzlichen Regelungen für die Höhe des Vergütungsanspruchs keine Rolle. Ein hoher Nachlasswert ist allenfalls ein Indiz für eine „schwierige“ und „umfangreiche“ Nachlasspflegschaft.

Die Nachlassgerichte in Deutschland setzen diese gesetzgeberischen Vorgaben zur Frage der dem Nachlasspfleger zustehenden Vergütung höchst unterschiedlich um. Während zum Beispiel das Amtsgericht Tempelhof eine eigene „Berliner Vergütungstabelle“ entwickelt hat, die eine Vergütung gestaffelt nach dem vorhandenen Aktivnachlass vorsieht, setzen andere Nachlassgerichte auf eine reine Stundenvergütung des Nachlasspflegers.

Welchen Stundensatz kann ein Nachlasspfleger fordern?

Dabei kann aber hinsichtlich des anzusetzenden Stundensatzes wohl nicht alleine auf die Regelung in § 3 VBVG und den dort aufgeführten Stundensatz von 33,50 Euro abgestellt werden, da hierzu der Gesetzgeber im Rahmen der Änderung des Betreuungsrechtes folgendes festgehalten hat (Bundestag-Drucksache 15/2494):

Insbesondere beim Nachlasspfleger können die auf die Vormundschaft zugeschnittenen Stundensätze zu einer unangemessen niedrigen Vergütung führen.

Der in § 3 VBVG vorgesehene Stundensatz von 33,50 Euro dürfte daher die untere Schwelle der dem Nachlasspfleger zustehenden Vergütung darstellen. Dieser Satz wird im Einzelfall je nach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaft mit einem Faktor x multipliziert werden müssen.

So hat zum Beispiel das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer Entscheidung aus dem Jahr 2014 als Vergütungsanspruch eines berufsmäßigen Nachlasspflegers einen Stundensatz von 75 Euro als angemessen angesehen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2014, I-3 Wx 245/13).

Wer schuldet die Vergütung?

Die Vergütungsforderung des Nachlasspflegers richtet sich grundsätzlich gegen den Nachlass.

Soweit im Nachlass kein ausreichendes Vermögen vorhanden oder der Nachlass sogar mittellos ist, richtet sich die Forderung des Nachlasspflegers gegen die Staatskasse.

Erlöschen des Vergütungsanspruchs

Nach § 2 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers, wenn er seinen Anspruch nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Gericht geltend gemacht hat.

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