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Ein Rechtsanwalt kann als Nachlasspfleger regelmäßig keinen Stundensatz von 130 Euro abrechnen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Celle – Beschluss vom 31.01.2018 – 6 W 8/18

  • Anwalt rechnet als Nachlasspfleger 130 Euro je Stunde ab
  • OLG beanstandet die Vergütung als zu hoch
  • Nachlasspfleger und Nachlassgericht müssen die Abrechnung nochmals begründen

Das Oberlandesgericht Celle hatte über die Frage zu befinden, ob ein Anwalt als Nachlasspfleger einen Stundesatz in Höhe von 130 Euro zur Abrechnung bringen darf.

In der Angelegenheit hatte das zuständige Nachlassgericht einen Vergütungsantrag eines Nachlasspflegers, mit dem dieser einen Stundensatz in Höhe von 130 Euro vergütet wissen wollte, ohne größere Probleme durchgewunken.

Zwei Beteiligte an dem Nachlassverfahren monierten diese Abrechnung als zu hoch und nicht begründet und legten Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts ein.

Nachdem das Nachlassgericht selber auf die Beschwerde hin keine Veranlassung sah, die Honorarforderung des Nachlasspflegers in Frage zu ziehen, musste das Oberlandesgericht über die Sache entscheiden.

OLG: Vergütungsantrag ist derzeit nicht begründet

Das OLG hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf und gab dem Amtsgericht auf, über den Vergütungsantrag des Nachlasspflegers erneut zu entscheiden. Dabei äußerte das OLG deutliche Bedenken, ob der Vergütungsantrag des Nachlasspflegers in der vorliegenden Form den gesetzlichen Erfordernissen entspreche.

Im Einzelnen wies das OLG in diesem Zusammenhang auf folgende Punkte hin:

Nach § 1915 Abs. 1 Satz 2, § 1836 Abs. 1 BGB richtet sich die Höhe der Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers „nach den für die zu führenden Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte.“

Besondere Kenntnisse des Nachlasspflegers und Schwierigkeit der Sache

Das Nachlassgericht habe es aber im zu entscheidenden Fall versäumt, zu den Fachkenntnissen des Nachlasspflegers sowie zu Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaft belastbare Feststellungen zu treffen.

Die vom Pfleger angesetzte Vergütung von 130 Euro pro Stunde sei „ohne wesentliche Begründung“ eingefordert und vom Gericht zugebilligt worden.

Das OLG wies in diesem Zusammenhang auf bereits vorliegende Entscheidungen hin, in denen die Vergütung für einen Anwalt als Nachlasspfleger mit einem Stundensatz in Höhe von 67 Euro bzw. 75 Euro für als noch angemessen angesehen wurde.

Grundsätzlich sei zu beachten, so das OLG, dass zwischen der Höhe des Nachlasses und der Höhe der Vergütung für den Nachlasspfleger ein angemessenes Verhältnis liege.

Vergleich mit Sachverständigenhonorar für Ärzte

In diesem Zusammenhang wies das OLG darauf hin, dass selbst Ärzte als Sachverständige vor Gericht maximal ein Stundenhonorar in Höhe von 100 Euro beanspruchen könnten.

Ebenso gab das OLG dem Nachlassgericht auf ausführlich zu begründen, warum die Tätigkeit durch den Nachlasspfleger im konkreten Fall „schwierig“ und „aufwändig“ gewesen sei.

Der Nachlasspfleger habe seinen Vergütungsantrag entsprechend zu vertiefen und zu ergänzen.

Auf Grundlage der vorliegenden Informationen sei die Vergütungshöhe, so das OLG, jedenfalls nicht zu rechtfertigen und das abgerechnete Honorar deutlich überhöht.

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