Welche Vergütung kann ein Rechtsanwalt als Nachlasspfleger geltend machen?
OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.03.2015 - 11 Wx 11/15
- Nachlasspfleger rechnet mit einem Stundensatz von 150 Euro ab
- Erbin will allenfalls einen Stundenlohn von 70 Euro akzeptieren
- Gericht legt den Stundensatz auf 90 Euro fest
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte in einer vergütungsrechtlichen Streitigkeit darüber zu entscheiden, ob ein von einem Rechtsanwalt als Nachlasspfleger für seine Tätigkeit abgerechneter Stundensatz von brutto 150 Euro angemessen ist.
Nach dem Eintritt eines Erbfalls waren die Erben des Erblassers zunächst unbekannt. Das zuständige Nachlassgericht ordnete daraufhin mit Beschluss vom 18.09.2013 eine Nachlasspflegschaft an und bestellte einen Rechtsanwalt als Nachlasspfleger. Als Aufgabengebiet für den Anwalt hatte das Nachlassgericht die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben bestimmt.
Der vom Nachlasspfleger zu betreuende Nachlass war recht übersichtlich. Er bestand im Wesentlichen aus einem Haus, einer Landwirtschaftsfläche sowie mehreren Guthaben bei einer Sparkasse. Der Wert des Nachlasses betrug 312.057,62 Euro. Dem standen Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 3.028,72 Euro gegenüber.
Erbe wird vom Nachlasspfleger schnell ermittelt
Die Ermittlungen des Nachlasspflegers zu möglichen Erben war relativ schnell erfolgreich. Bereits im März 2014 konnte das Nachlassgericht die bei einer Sparkasse aufbewahrte Kopie eines eigenhändigen Testaments der Erblasserin eröffnen, mit dem eine Cousine der Erblasserin zur Alleinerbin eingesetzt worden war.
Die so ermittelte Cousine der Erblasserin beantragte und erhielt einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies. Die Nachlasspflegschaft wurde daraufhin vom Nachlassgericht aufgehoben.
Der als Nachlasspfleger eingesetzte Anwalt rechnete sodann den ihm durch die Pflegschaft entstandenen Aufwand ab. Er reichte beim Nachlassgericht einen Stundenaufstellung mit einer Gesamtstundenzahl von 43 Stunden ein. Diese Stunden wollte der Anwalt mit einem Stundensatz von 150 Euro zuzüglich Umsatzsteuer vergütet haben.
Die Alleinerbin hielt diesen Stundensatz für deutlich übersetzt. Sie ließ das Nachlassgericht wissen, dass sie allenfalls einen Stundensatz von brutto 70 Euro für gerechtfertigt erachte.
Nachlassgericht schlägt einen Kompromiss vor
Das Nachlassgericht versuchte einen Kompromiss zwischen diesen beiden Positionen und setzte schließlich einen Stundensatz von brutto 120 Euro fest.
Gegen diesen Beschluss des Gerichts legte die Erbin Rechtsmittel ein. Sie machte geltend, dass die Ermittlung der Erben denkbar unkompliziert gewesen sei. Schließlich sei auch die Struktur des Nachlasses einfach und übersichtlich gewesen.
Nachdem das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abhelfen wollte, war das OLG zur Entscheidung berufen.
Das Oberlandesgericht gab der Erbin zum Teil Recht und minderte den Stundensatz des Anwalts auf einen Betrag in Höhe von 90 Euro je abgerechneter Stunde.
Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass sich die Höhe der Vergütung eines Nachlasspflegers nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaft bemesse. Feste Stundensätze seien gesetzlich nicht vorgegeben. Anwaltliche Nachlasspfleger könnten aber im Einzelfall Stundensätze abrechnen, die deutlich über den Sätzen des § 3 VBVG ( Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern) liegen.
OLG sieht eine Spannbreite von 43 bis 110 Euro für den Stundensatz
Bei der Beurteilung des Schwierigkeitsgrades einer Pflegschaft seien, so das OLG, "unter anderem die Struktur des Aktiv- und Passivnachlasses, das Auftauchen schwieriger Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erbenermittlung oder Verwaltung, größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen und die Frage (zu berücksichtigen), ob der Erblasser an Unternehmen oder Erbengemeinschaften beteiligt war".
Ebenso könne sich die Dauer der Pflegschaft und das Ausmaß der damit verbundenen Verantwortung für den Pfleger auf die Höhe der Vergütung auswirken.
Bei Nachlässen, die einen mittleren Schwierigkeitsgrad aufwiesen, seien nach den Ermittlungen des OLG von der Rechtsprechung Stundensätze von 43 bis 110 Euro in Ansatz gebracht worden.
Dies vorausgeschickt hielt das OLG im zu entscheidenden Fall einen Stundensatz von 90 Euro für angemessen.
Auf besondere Fachkenntnisse musste der Anwalt kaum zurückgreifen, ebenso sei das Haftungsrisiko für den Nachlasspfleger eher unterdurchschnittlich zu bewerten. Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Erben seien nicht ersichtlich und auch die Verwaltung des Nachlasses sei nicht mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden gewesen.
Im Ergebnis musste sich der Anwalt mithin mit 60% der ursprünglich geforderten Vergütung zufrieden geben.
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