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Vertrag mit Erbenermittler sieht Tätigkeiten erst nach Beauftragung durch alle Erben vor – Vertrag ist wirksam

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Urteil vom 19.05.2016 – III ZR 274/15

  • Erbenermittler geht auf einen von mehreren Erben zu
  • Auftrag soll erst dann zustande kommen, wenn alle Miterben mitmachen
  • Klage des einen Miterben gegen den Erbenermittler auf Herausgabe von Informationen scheitert

Der Bundesgerichtshof hatte in dritter und letzter Instanz den Anspruch eines Erben gegen einen professionellen Erbenermittler auf Auskunft und Herausgabe von Schriftstücken zu prüfen.

Der Erbenermittler war an den späteren Kläger mit der Mitteilung herangetreten, dass der spätere Kläger als Erbe in einem Erbfall in Frage komme.

Der Erbenermittler übermittelte dem späteren Kläger in diesem Zusammenhang diverse Vertragsunterlagen, die der spätere Kläger auch unterzeichnete und dem Erbenermittler zurücksandte.

In diesen Vertragsunterlagen war vorgesehen, dass der Erbenermittler Nachforschungen zum Erbrecht des späteren Klägers anstellen wolle. Hierfür war eine Vergütung in Höhe von 25% des Erbes vorgesehen.

Der Vertrag des Erbenermittlers enthält Einschränkungen

Weiter enthielt der vom Erbenermittler verwendete Vertrag aber auch folgende Klausel:

„Da die Bearbeitung einer derartigen Angelegenheit erst und nur dann kompliziert und kostspielig wird, wenn nicht ein Bevollmächtigter für alle Erben handeln kann, bitte ich um Verständnis, dass die Bearbeitung davon abhängig gemacht wird, dass ich auch von allen von mir ermittelten Erben Vollmacht und Honorarvertrag erhalte."

In der Folge teilte der Erbenermittler dem späteren Kläger mit, dass der Nachlass u.a. aus Bankguthaben in Höhe von 162.400,00 Euro besteht. Weiter ließ der Erbenermittler den späteren Kläger wissen, dass noch einige für das Erbscheinsverfahren erforderliche Urkunden fehlten. Weitere Auskünfte erteilte der Erbenermittler trotz Aufforderung durch den späteren Kläger nicht.

Der Erbe begehrt Auskunft

Der potentielle Erbe entschloss sich in dieser Situation zur Klage gegen den Erbenermittler. Er machte mit seiner Klage einen Anspruch auf umfassend Auskunft über alle bisherigen Bemühungen des Erbenermittlers, sowie auf Überlassung von Kopien sämtlicher im Zuge dieser Bemühungen versendeten und eingegangenen Schriftstücke.

Diese Klage des potentiellen Erben wurde sowohl vom Land- als auch vom Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen.

Die vom Erben daraufhin eingelegte Revision wurde vom Bundesgerichtshof ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen.

BGH weist Klage endgültig ab

Der BGH bestätigte in seiner Entscheidung dabei die Rechtsauffassung der Vorgerichte, wonach zwischen den Parteien zwar ein wirksamer Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen sei, der Erbenermittler seine Tätigkeitspflicht aber wirksam unter die Bedingung gestellt habe, dass er von allen Erben in der Sache mandatiert werde.

Da der Ermittler nicht von allen Erben beauftragt worden sei, habe auch keine Tätigkeitspflicht gegenüber dem klagenden Erben bestanden. Mangels Tätigkeitspflicht bestehe aber auch kein Anspruch auf Auskunft zugunsten des Klägers.

Ausdrücklich bestätigt der BGH in seiner Entscheidung, dass die formularmäßige Beschränkung seiner Tätigkeitspflicht durch den Erbenermittler auch nicht gegen Bestimmungen des AGB-Rechts verstoße. Die Klausel sei nicht intransparent und benachteilige den Kläger auch nicht unangemessen.

Nachdem der Kläger auch nicht nachweisen konnte, dass der Erbenermittler tatsächlich von allen Erben beauftragt worden war, wurde die Klage rechtskräftig abgewiesen.

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