Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erbenermittler muss dem richtigen Erben Honorar zurückzahlen, das er aus Nachlassmitteln vom Scheinerben erhalten hat

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH - Beschluss vom 18.06.2014 - III ZR 537/13

  • Erbenermittler ermittelt die falschen Erben
  • Falsche Erben bezahlen dem Ermittler aus Nachlassmitteln ein Honorar
  • Das Honorar ist an den echten Erben zurückzuzahlen

Der Bundesgerichtshof hatte in dritter Instanz darüber zu entscheiden, ob ein Erbe gegen einen Erbenermittler einen Anspruch auf Rückzahlung des Honorars hat, dass der Erbenermittler aus dem Nachlass von einem nur vermeintlichen Erben erhalte hatte.

Die Klage des Erben hatte bereits vor dem OLG Karlsruhe als Berufungsgericht Erfolg gehabt. Gegen die Entscheidung des OLG beantragte der zur Rückzahlung verpflichtete Erbenermittler allerdings die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof.

Der BGH lehnte die Zulassung der Revision allerdings ab. Die Sache habe, so der BGH, weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Arbeit des Erbenermittlers war mangelhaft

In der Begründung seiner Entscheidung bestätigte der BGH, wie bereits das Berufungsgericht, dass die Erben gegen den Erbenermittler dann einen Anspruch des vom Erbenermittler aus Nachlassmitteln vereinnahmten Honorars haben, wenn sich die Arbeit des Erbenermittlers als mangelhaft erweist, da dieser zunächst eine andere Person als Erben ermittelt hatte.

Der Bundesgerichtshof lehnte insbesondere einen Aufwendungsersatzanspruch des beklagten Erbenermittlers gegen die echten Erben ab. Der Erbenermittler war nämlich im zu entscheidenden Fall gar nicht im Interesse der echten Erben tätig geworden, sondern war von den Scheinerben beauftragt worden, Tatsachen für die Feststellung ihres Erbrechts zu ermitteln. Von den Scheinerben hatte der Erbenermittler dann auch aus Mitteln des Nachlasses einen Betrag in Höhe von 66.119,56 Euro für seine Tätigkeit erhalten.

Sein Honorar hatte der Erbenermittler aber von den Scheinerben unter der Voraussetzung erhalten, dass diese das komplette Nachlassvermögen dauerhaft und rechtmäßig - als wirkliche Erben - behalten dürfen. Da die Scheinerben aber gerade nicht berechtigt waren, den Nachlass dauerhaft zu behalten, war der Erbenermittler zur Herausgabe des von ihm vereinnahmten Honorars verpflichtet.

Erben haben einen direkten Anspruch gegen den Erbenermittler

Die Scheinerben hatten mithin aus Bereicherungsrecht einen Anspruch auf Rückzahlung des Honorars gegen den Erbenermittler. Nachdem die Scheinerben aber im Verhältnis zum Erbenermittler nicht schutzbedürftig waren, ließ der BGH, wie auch die Vorinstanzen, einen direkten Ausgleichsanspruch der wahren Erben gegen den Erbenermittler zu.

Das aus Nachlassmitteln stammende Honorar in Höhe von 66.119,56 Euro war demnach vom Erbenermittler an die echten Erben herauszugeben.

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