Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Nachweis der Erbfolge gegenüber Grundbuchamt durch Erbschein, öffentliches Testament oder eidesstattliche Versicherung?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Köln - Beschluss vom 14.12.2009 - 2 Wx 59/09

  • Notarieller Erbvertrag der Eltern enthält für die Kinder eine Pflichtteilsstrafklausel
  • Nach dem Tod der Eltern wollen die Kinder für eine Nachlassimmobilie das Grundbuch berichtigen lassen
  • Das Grundbuchamt fordert einen Nachweis, dass die Kinder im ersten Erbfall nicht ihren Pflichtteil gefordert haben

Zwei durch Erbvertrag eingesetzte Erben konnten sich mit dem Grundbuchamt nicht darüber einigen, in welcher Form sie ihr Erbrecht zum Zwecke der Umschreibung von Grundbesitz nachweisen müssen.

Am Ende musste das OLG Köln entscheiden.

Die Erben waren durch Erbvertrag von ihren Eltern als so genannte Schlusserben eingesetzt worden. Die Eltern hatten sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben bestimmt. Nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils sollten die beiden Kinder zum Zug kommen.

Erbvertrag der Eltern enthält eine Pflichtteilsstrafklausel

Gleichzeitig hatten die Eltern angeordnet, dass dasjenige ihrer Kinder, das nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend macht, nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten ebenfalls nur den Pflichtteil erhalten soll.

Zunächst verstarb die Mutter und im Jahr 2008 auch der Vater der Kinder.

Die beiden Geschwister beantragten sodann bei dem zuständigen Grundbuchamt die Umschreibung von ehemals im Eigentum der Eltern stehenden Grundstücke. Zum Nachweis ihrer Berechtigung verwiesen die beiden Erben auf den Erbvertrag der Eltern, den sie auch vorlegten. In diesem Erbvertrag war aber neben der Benennung der beiden Kinder als Schlusserben eben auch die Pflichtteilsstrafklausel enthalten.

Hätte also einer oder beide der Kinder nach dem Tod der Mutter den Pflichtteil geltend gemacht, so wäre die erbvertragliche Erbeinsetzung hinfällig geworden.

Grundbuchamt fordert von den Kindern des Erblassers eine eidesstattliche Versicherung

Auf diesen Umstand wies das Grundbuchamt hin und verlangte von den beiden Erben über die Vorlage des Erbvertrages hinaus eine eidesstattliche Versicherung, wonach sie nach dem Tod der erstversterbenden Mutter keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht haben.

Diese Erklärung wollten die Erben nicht beibringen und legten gegen die Entscheidung des Grundbuchamts Rechtsmittel ein.

Die Beschwerde der Erben blieb in zwei Instanzen erfolglos.

Das OLG als Gericht der weiteren Beschwerde wies in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass nach § 35 Abs. 1 GBO (Grundbuchordnung) der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich durch einen Erbschein, hilfsweise durch öffentliche Urkunden geführt werden kann. Eine öffentliche Urkunde konnten die Erben in Form des von den Eltern geschlossenen Erbvertrages vorlegen.

Erben müssen den Nichteintritt der Bedingung gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen

In dem zu entscheidenden Fall bestand jedoch die Besonderheit, dass die in dem Erbvertrag ausgewiesene Erbfolge unter der Bedingung stand, dass keiner der Erben nach dem Tod der Mutter seinen Pflichtteil verlangt hatte. Ob diese Bedingung eingetreten war, war nicht durch öffentliche Urkunden belegt und entzog sich naturgemäß auch sonst der Kenntnis des Grundbuchamtes.

Für diese Lücke in der Nachweisführung des Erbrechts verlangte das Grundbuchamt nach Auffassung des OLG Köln zu Recht eine Bestätigung in Form einer eidesstattlichen Erklärung. Zwar räumte das OLG Köln in seiner Entscheidung ein, dass die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage von den Instanzgerichten und der einschlägigen Kommentarliteratur in Deutschland durchaus unterschiedlich beurteilt wird.

So wurde vom Landgericht Köln und vom Landgericht Stuttgart bereits vertreten, dass es ausreichend sei, dass ein weiterer Nachweis hinsichtlich der Nichtgeltendmachung des Pflichtteils nicht erforderlich, wenn dieser von den Erben "offenkundig“ nicht geltend gemacht worden sei.

Eine weitere Meinung, die unter anderem das LG Mannheim vertritt, fordert für diese Fälle die Vorlage eines Erbscheins.

Das OLG Köln hielt es im Ergebnis für ausreichend, aber auch erforderlich, dass von den Erben, wie es das Grundbuchamt gefordert hatte, eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt wird.

Die weitere Beschwerde der Erben wurde von dem Gericht vor diesem Hintergrund kostenpflichtig zurückgewiesen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Wie beantragt man einen Erbschein?
Was ist ein Erbschein und brauche ich einen?
Der Erbschein bei Auslandsvermögen im Nachlass - Worauf muss man achten?
Wie kann ich mich als Erbe gegenüber der Bank des Erblassers legitimieren?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht