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Erblasser stellt Vermächtnis in seinem Testament unter eine Bedingung – Vermächtnisnehmer klagt vor Gericht

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Bamberg – Urteil vom 17.12.2007 – 4 U 33/07

  • Vermächtnisnehmer soll Geld bekommen, wenn er ein Buch des Erblassers veröffentlicht
  • Buch wird bereits vor dem Tod des Erblassers veröffentlicht
  • Vermächtnis entfällt ersatzlos

Ein eher ungewöhnliches und ohne fachkundige Hilfe verfasstes Testament beschäftigte die Gerichte über mehrere Instanzen.

Der Erblasser war im Jahr 2002 verstorben und hatte im Jahr 1991 ein privates Testament erstellt. In diesem letzten Willen hatte der Erblasser unter anderem folgendes angeordnet:

Herr Y erhält das Haus in der L-Straße und das Grundstück in O. Das Geld erhält X mit der Bedingung, mein Skript als Buch innerhalb von drei Jahren herauszugeben, sonst fällt das Geld ebenfalls an Y.“

Der Erblasser hatte eine Abhandlung über die Magersucht von Jungen verfasst und vergeblich versucht, für dieses Werk einen Verleger zu finden. Diese Aufgabe sollte offenbar, so der Wille des Erblassers im Jahr 1991, nun der X nach seinem Tod übernehmen und für eine Veröffentlichung des Buches sorgen.

Buch des Erblassers erscheint bereits vor dem Erbfall

Tatsächlich hatte der Erblasser selber jedoch Jahre später und noch zu Lebzeiten mit der Veröffentlichung seines Buches Erfolg. Im Jahr 2000, also zwei Jahre vor seinem Tod, kam das Buch heraus.

Nach dem Erbfall beantragte der Y einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweisen solle. Dieser Erbschein wurde ihm auch antragsgemäß erteilt.

Der X wollte sich allerdings nicht kampflos geschlagen geben und nahm den Alleinerben Y auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 110.000 Euro in Anspruch. Diesen Anspruch leitete er direkt aus dem Testament ab, obwohl er das schriftstellerische Werk des Erblassers nicht veröffentlicht hatte und es auch gar nicht mehr veröffentlichen konnte, weil es bereits verlegt war.

Landgericht und Oberlandesgericht weisen die Klage ab

Das Landgericht wies die Klage in erster Instanz ab und auch das OLG konnte und wollte dem Kläger in der Berufung nicht zu seinem Anspruch verhelfen.

Das Gericht stellte dabei zunächst fest, dass mit der zugunsten des Klägers X in dem Testament vorgesehenen Regelung keine Erbeinsetzung, sondern lediglich eine Vermächtnisanordnung zu sehen sei. Diese Anordnung eines Vermächtnisses stand, so das Gericht, unter der Bedingung, dass der Vermächtnisnehmer X dafür sorgt, dass das Skript des Erblassers innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Erbfall als Buch herausgegeben wird.

Ob es sich bei dieser Bedingung um eine so genannte auflösende oder eine aufschiebende Bedingung im Rechtssinne handelte, war nach Auffassung des Gerichts am Ende nicht streitentscheidend.

Geld nur gegen Veröffentlichung

Das Gericht wies die Klage nämlich mit der Begründung ab, dass eine Ermittlung des in dem Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillens eindeutig ergebe, dass eine Geldzahlung an den X tatsächlich nur dann erfolgen solle, wenn die gestellte Bedingung von ihm erfüllt wurde und das Werk des Erblassers von X veröffentlicht wurde.

Alleine die Fristsetzung in dem Testament und die Benennung eines Ersatzmannes für den Fall, dass eine Veröffentlichung des Buches durch X nicht stattfindet, spreche, so das OLG, deutlich gegen die Berechtigung der Ansprüche des X.

Nachdem die Bedingung durch den X also nicht erfüllt wurde und auch gar nicht mehr herbeigeführt werden konnte, wurde seine Klage auf das Vermächtnis abgewiesen.

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