Vermächtnis von Gegenständen, die dem Erblasser gar nicht (mehr) gehören, ist unwirksam
OLG Rostock – Beschluss vom 16.04.2009 – 3 W 9/09
- Erblasser setzt einem Dritten in seinem Testament ein Vermächtnis auf ein Auto aus
- Das Auto wird noch vor dem Erbfall veräußert
- Vermächtnisnehmer fordert nach dem Erbfall anstatt des Autos Geld
Das Oberlandesgericht Rostock hatte im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrages eine Frage aus dem Vermächtnisrecht zu klären.
In der Angelegenheit hatte ein Erblasser in seinem Testament zugunsten eines Dritten ein Vermächtnis ausgesetzt. Der Dritte sollte nach dem Tod des Erblassers dessen PKW der Marke Smart als Vermächtnis erhalten.
Nach dem Erbfall musste der Vermächtnisnehmer allerdings feststellen, dass sich das Auto gar nicht mehr im Nachlass des Erblassers befand, sondern von einem Bekannten des Erblassers in dessen Namen schon vor Eintritt des Erbfalls veräußert worden war.
Vermächtnisnehmer reicht Klage ein und fordert Geld
Der Vermächtnisnehmer wollte sich in Anbetracht dieser Situation nicht kampflos geschlagen geben und reichte bei Gericht den Entwurf einer Klage mitsamt einem Prozesskostenhilfeantrag ein. Seine Klage stütze der Vermächtnisnehmer auf den § 2169 Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Nach dieser Norm gilt anstatt des ursprünglichen Vermächtnisgegenstandes ein Wertersatzanspruch als vom Erblasser vermacht, wenn der Vermächtnisgegenstand vor Eintritt des Erbfalls „untergegangen oder dem Erblasser entzogen“ wurde.
Der mit dem Vermächtnis bedachte Kläger sah also ein, dass der ihm vermachte PKW rechtswirksam verkauft worden war, er machte aber an dessen Stelle einen Ersatzanspruch geltend.
Wurde der PKW im Einverständnis des Erblassers veräußert?
In dem seinem Prozesskostenhilfeantrag beigefügten Klageentwurf behauptete der Vermächtnisnehmer, dass der PKW der Marke Smart gegen den Willen des Erblassers veräußert worden sei.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde sowohl vom Landgericht als auch vom OLG als Beschwerdegericht zurückgewiesen.
Der Antragsgegner und potentielle Beklagte hatte nämlich zu dem Vortrag des Antragstellers darauf hingewiesen, dass er vom Erblasser noch zu dessen Lebzeiten beauftragt worden sei, den Smart zu veräußern und zu diesem Zweck auch eine Vollmacht vom Erblasser ausgestellt worden sei.
Diesen Vortrag des Autoverkäufers bestritt der Antragsteller vor Gericht zwar und trug ergänzend vor, dass der Erblasser gar nicht mehr in der Lage gewesen wäre, eine Vollmacht zu erteilen. All dies unterfütterte der Vermächtnisnehmer allerdings nicht mit entsprechenden Beweisangeboten, die das Gericht von der Richtigkeit seines Vortrages hätten überzeugen können.
OLG weist die Klage des Vermächtnisnehmers ab
So blieb dem OLG gar nichts anderes übrig, als den Antragsteller in der Entscheidung darauf hinzuweisen, dass ein Wertersatz nach § 2169 Abs. 3 BGB einem Vermächtnisnehmer nur dann zustehe, wenn der Vermächtnisgegenstand untergegangen oder dem Erblasser gegen seinen Willen entzogen worden ist.
Ein Anspruch auf Surrogation besteht allerdings, so das Beschwerdegericht, ausdrücklich nicht, wenn der Vermächtnisgegenstand vor Erbfall vom Erblasser rechtsgeschäftlich veräußert oder verschenkt wurde. In diesen Fällen verbleibt es dem Grunde nach dabei, dass das Vermächtnis unwirksam ist, wenn der vermachte Gegenstand zum Zeitpunkt des Erbfalls dem Erblasser gar nicht mehr gehört.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde nach alledem auch vom Beschwerdegericht mangels Erfolgsaussichten der Klage abgewiesen.
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