Die Verjährung von Ansprüchen des Erben – Nach 30 Jahren ist Schluss!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die Erbfolge kann sich nach einem Erbfall ändern
  • Dem wahren Erben steht ein Herausgabeanspruch zu
  • Der Herausgabeanspruch verjährt in 30 Jahren

Nach einem Erbfall geht es oft hoch her.

Häufig stehen sich nach dem Ableben einer Person mehrere Parteien mit zumeist sehr unterschiedlichen Interessen gegenüber.

Wird von einzelnen Beteiligten meist noch der guten Ordnung halber betont, dass es ausschließlich um die Respektierung des letzten Willens des Erblassers geht, dreht sich der Streit doch fast immer um „die Erbschaft“ und damit um zuweilen eine Menge Geld.

Bei einer Auseinandersetzung um ein Erbe  treten dabei in aller Regel Verwandte, Freunde, Bekannte oder Ehepartner des Erblassers und manchmal auch caritative Organisationen auf, die alle ihr gutes (Erb-) Recht für sich reklamieren.

Die staatlichen Gerichte entscheiden im Streitfall über die Erbfolge

Ist dann nach jahrelangem Ringen eine Entscheidung getroffen, dann verstehen manche Beteiligte die Welt nicht mehr, während die siegreiche Partei plötzlich über die Vermögenswerte verfügen kann, die ehedem dem Erblasser gehörten.

Im Regelfall ist eine Erbauseinandersetzung mit einer Entscheidung der staatlichen Gerichte beendet.

Am Schluss eines Erbscheinverfahrens bzw. einer Erbenfeststellungsklage bestimmt ein Gericht, wer Erbe ist und wer nicht.

Ein Erbfall geht in die Verlängerung

Manchmal geht eine Erbauseinandersetzung aber auch in die Verlängerung.

Es kann nämlich durchaus vorkommen, dass sich Jahre oder sogar Jahrzehnte nach einem Erbfall herausstellt, dass diejenige Person, die den Nachlass nach dem Erbfall in Besitz genommen hat, gar nicht der wahre Erbe ist.

Für eine solche Konstellation muss lediglich Jahre nach dem Erbfall ein wirksames Testament des Erblassers auftauchen und schon ist der gesetzliche Erbe, der sich nach dem Ableben des Erblassers wie selbstverständlich des Nachlasses bemächtigt hat, nicht mehr der rechtmäßige Eigentümer des Erblasservermögens.

Hin und wieder taucht auch Jahre nach dem Erbfall plötzlich ein bis dato vollkommen unbekannter aber durchaus erbberechtigter Verwandter des Erblassers auf, der die bisher zugrunde gelegte Erbfolge gründlich durcheinander würfelt.

Anspruch auf Herausgabe der Erbschaft

In solchen Fällen macht der nach Jahren auftauchende Erbe dann zumeist seinen Anspruch nach § 2018 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geltend und verlangt als wahrer Erbe von dem nur vermeintlichen Erben den Nachlass heraus:

Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.

Ein solches Herausgabeverlangen des wahren Erben Jahre nach dem Erbfall kann aber dann problematisch werden, wenn ein Zeitraum von 30 Jahren vergangen ist.

Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre

Die Verjährungsfrist des Herausgabeanspruchs aus § 2018 BGB beträgt nämlich 30 Jahre.

Sind diese 30 Jahre verstrichen, dann kann sich der nur vermeintliche Erbe erfolgreich weigern, den Nachlass an den wahren Erben herauszugeben.

Diese 30-Jahres-Frist beginnt am dem Tag zu laufen, an dem der nur vermeintliche Erbe erstmals auch nur einen einzigen Gegenstand aus der Erbschaft in Besitz genommen hat.

Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist eine Klage relativ sinnlos

Die 30-Jahres-Frist läuft ab diesem Tag für alle Nachlassgegenstände, die der vermeintliche Erbe nachfolgend möglicherweise auch sukzessiv in Besitz genommen hat.

Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist lediglich, dass die Nachlassgegenstände von dem unberechtigten Besitzer als Erbe in Besitz genommen wurden.

Droht die 30-jährige Verjährungsfrist abzulaufen, dann sollte der betroffene Erbe umgehend eine Klage vor Gericht einreichen, um den Lauf der Verjährung zu hemmen.

Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist eine Klage hingegen einigermaßen aussichtslos.

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