Verjährung ist eingetreten – Ist die verjährte Forderung damit vollkommen wertlos?
- Beruft sich der Schuldner zu Recht auf die Verjährung, wird eine Klage abgewiesen
- Eine verjährte Forderung kann aber zur Aufrechnung gestellt werden
- Nach Eintritt der Verjährung ist die verjährte Forderung ein probates Verteidigungsmittel
Wenn in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung Ansprüche geltend gemacht werden, dann muss immer das Thema „Verjährung“ beachtet werden.
Verjährung bedeutet, dass derjenige, der etwas schuldet, berechtigt ist, seine Leistung zu verweigern, § 214 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Es mag also ein Erbe gegen seinen Miterben einen Anspruch haben, einem Pflichtteilsberechtigtem eine Zahlungsforderung gegen den Alleinerben zustehen oder einem Vermächtnisnehmer sein Vermächtnis gebühren.
Nach Eintritt der Verjährung wird eine Klage abgewiesen
Wenn in Bezug auf die konkrete Forderung allerdings Verjährung eingetreten ist, dann hat der Anspruchsinhaber ein nachhaltiges Problem bei der Durchsetzung seines Anspruchs.
Ist die Verjährung erst eingetreten, dann lohnt es sich in aller Regel nicht, seine Forderung vor Gericht geltend zu machen.
Der Schuldner der Forderung muss sich bei Gericht nämlich lediglich auf den Eintritt der Verjährung berufen.
Ist die Verjährung tatsächlich eingetreten, dann ist das Gericht verpflichtet, die Klage als unbegründet abzuweisen.
Oft gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren
Viele (nicht alle!) erbrechtliche Ansprüche verjähren nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB innerhalb von drei Jahren.
Nachdem erbrechtliche Streitigkeiten in der Regel sehr langwierig sind und bereits mit der Informationsbeschaffung im Einzelfall oft Monate oder auch Jahre ins Land gehen, kommt es nicht selten vor, dass ein Gläubiger seinen Anspruch nicht rechtzeitig gerichtlich geltend macht und sich daher mit dem Gedanken anfreunden muss, dass sein Anspruch wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist.
So bitter die Erkenntnis ist, dass der eigene Anspruch verjährt ist, so sehr sollte man aber beachten, dass ein Anspruch auch nach eingetretener Verjährung nicht komplett entwertet ist.
Ein verjährter Anspruch ist nicht wertlos
Auch ein verjährter Anspruch kann im Einzelfall Gold Wert sein.
Relevant kann ein verjährter Anspruch immer dann werden, wenn sich der Inhaber des verjährten Anspruchs gegen eine gegen ihn gerichtete Forderung verteidigen will.
Häufig sind Auseinandersetzungen im Erbrecht nämlich keine Einbahnstraße.
Gerade wenn nach dem Eintritt eines Erbfalls mehrere Erben existieren, dann kommt es vor, dass nicht nur der Erbe A gegen den Erben B finanzielle Forderungen stellt, sondern sich auch der Erbe B einer namhaften Forderung gegen den Erben A berühmt.
Aufrechnung mit einer verjährten Forderung
Wenn in einer solchen Situation keiner der beiden Seiten nachgeben will und seinen Anspruch vor Gericht trägt, dann kann für die vom Gericht zu treffende Entscheidung sehr wohl auch eine verjährte Forderung relevant werden.
Dreh- und Angelpunkt einer solchen Konstellation ist die Regelung in § 215 BGB:
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
Danach kann man unter bestimmten Umständen eine verjährte Forderung nutzen, um Ansprüche abzuwehren, die gegen den Inhaber der verjährten Forderung gerichtet sind.
Hat der Erbe A beispielsweise eine unverjährte Forderung in Höhe von 10.000 Euro gegen den Erben B und steht dem Erben B gegen den Erben A eine verjährte Forderung in Höhe von 15.000 Euro zu, dann kann der Erbe B nach § 215 BGB zumindest den in Höhe von 10.000 Euro gegen ihn gerichteten Anspruch durch Aufrechnung abwehren.
Die überschießende Forderung des Erben B in Höhe von 5.000 Euro bleibt allerdings verjährt und kann vom Erben B auch nicht mehr gut gebracht werden.
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