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Ausgleichsanspruch unter Miterben verjährt erst nach 30 Jahren

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Oldenburg – Urteil vom 05.05.2009 – 12 U 3/09

  • Zehn Jahre nach der Verteilung des Erbes meldet sich ein Pflichtteulsberechtigter
  • Ein Miterbe bezahlt den Pflichtteil und fordert von seiner Miterbin eine Beteiligung
  • Gericht bestätigt einen Ausgleichsanspruch des Miterben

Die Frage, wann ein Ausgleichsanspruch unter Miterben verjährt, hatte das Oberlandesgericht Oldenburg im Jahr 2009 zu entscheiden.

Die Parteien des Rechtsstreits waren Geschwister und zu je ¼ Miterben ihrer im Jahr 1989 verstorbenen Großmutter. Weitere Miterbin zu ½ war eine Tante der Geschwister.

Der Kläger hatte nach dem Tod der Erblasserin die Verteilung des Nachlasses übernommen und nach Regulierung aller Nachlassverbindlichkeiten im Jahr 1999 an seine Schwester einen auf sie entfallenden Erbanteil in Höhe von DM 193.884,04 ausbezahlt.

Zehn Jahre nach dem Erbfall taucht ein Pflichtteilsberechtigter auf

Im Jahr 2000, also über zehn Jahre nach dem Erbfall, meldete sich beim Kläger ein weiterer Sohn der Erblasserin, der in dem Testament der Erblasserin nicht berücksichtigt worden war und machte gegenüber dem Kläger Pflichtteilsansprüche nach den §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geltend.

In anschließenden Gerichtsverfahren wurde der Pflichtteilsanspruch des enterbten Sohnes mit einem Betrag in Höhe von Euro 91.327,57 festgestellt.

Nachdem der Kläger diese Pflichtteilsansprüche befriedigt hatte, wandte er sich an seine Schwester als Miterbin zu ¼ und verlangte von ihr, dass sie sich an der Pflichtteilslast entsprechend ihrem Erbteil ebenfalls mit einem Anteil von ¼ beteiligen möge. Nachdem eine Zahlung auf freiwilliger Basis von der Miterbin nicht erreicht werden konnte, verklagte der Miterbe seine Schwester.

Oberlandesgericht bestätigt den Anspruch des Miterben auf Ausgleich

Die Klage des Miterben wurde in erster Instanz vom Landgericht noch abgewiesen. Das Oberlandesgericht änderte die Entscheidung des Ausgangsgerichts jedoch ab und gab der Klage auf die Berufung des Miterben hin in vollem Umfang statt.

Den Anspruch des Miterben, der den Pflichtteilsanspruch ausgeglichen hatte, begründete das Berufungsgericht mit den gesetzlichen Normen zum so genannten Gesamtschuldnerausgleich in den §§ 2058, 426 BGB. Nach § 2058 BGB haften mehrere Erben für die Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

Danach kann dem Grunde nach ein Erbe für den kompletten Betrag einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen werden. Erledigt der einzelne Miterbe die Nachlassverbindlichkeit aber in voller Höhe, dann steht ihm nach § 426 BGB ein Ausgleichsanspruch gegen die anderen Miterben zu. Er kann von seinen Miterben also entsprechend ihrer Anteile eine Beteiligung an der von ihm bereits getilgten Nachlassschuld fordern.

Ausgleichsanspruch des Miterben ist nicht verjährt

Dieser Ausgleichsanspruch war im vorliegenden Fall wegen des vom Kläger beglichenen Pflichtteilsanspruchs entstanden und unterlag insbesondere nicht, wie von der beklagten Schwester geltend gemacht, der Verjährung.

Das Berufungsgericht hob hervor, dass für den Ausgleichsanspruch unter Miterben die Verjährungsvorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. und damit eine 30jährige Verjährungsfrist gelte. Dies sei auch nach der Neuregelung des Verjährungsrechts zum 01. Januar 2002 gerechtfertigt, da im Erbrecht typischerweise Ansprüche unter Miterben auch Jahre nach dem Erbfall entstehen können.

In der Zwischenzeit ist die Verjährungsvorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB zwar durch die Vorschrift des § 199 Abs. 3a BGB ersetzt worden, der eine 30-jährige Verjährungsfrist nicht mehr für „erbrechtliche Ansprüche“ sondern enger nur noch für „Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen“ vorsieht, jedoch dürfte der Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB auch nach neuem Verjährungsrecht der langen Verjährung unterliegen.

Nachdem es die Schwester neben der Verjährungseinrede im wesentlichen damit bewenden ließ, jeglichen Sachvortrag des Klägers und sogar dessen Zahlung an den Pflichtteilsberechtigten zu bestreiten, wurde sie am Ende vom Gericht zur Zahlung ihres Anteils verurteilt.

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