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Anwaltsgebühren für die Testamentseröffnung? Gericht stoppt gierigen Anwalt!

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Düsseldorf – Beschluss vom 02.09.2021 – 1 S 1/19

  • Anwalt lässt seinen Mandanten mehrere Vergütungsvereinbarungen unterschreiben
  • Gericht beurteilt eine dieser Vergütungsvereinbarungen als sittenwidrig und nichtig
  • Anwalt muss sein Honorar wieder herausgeben

Das Landgericht Düsseldorf wies einen Rechtsanwalt in die Schranken, der es bei der Bemessung seines Honorars deutlich übertrieben hatte.

In der Angelegenheit war ein Erblasser im Jahr 2012 verstorben.

Der Erblasser wurde aufgrund eines Testaments von seiner Ehefrau sowie von seiner Tochter und seinem Sohn beerbt.

Sohn des Erblassers beauftragt einen Rechtsanwalt

Der Sohn wollte die Abwicklung der Erbschaft nicht in alleiniger Regie vornehmen und beauftragte einen Rechtsanwalt mit seiner Interessenwahrnehmung.

Der Rechtsanwalt legte seinem Mandanten daraufhin drei Vergütungsvereinbarungen vor.

Die Vergütungsvereinbarungen bezogen sich auf die Angelegenheit „Erbschein“, die Angelegenheit „Erbauseinandersetzung“ und schließlich die Angelegenheit „Testamentseröffnung“.

Mandant unterschreibt drei Vergütungsvereinbarungen

Die drei Vergütungsvereinbarungen enthielten weiter, losgelöst vom tatsächlichen Nachlasswert, die Festsetzung eines Mindestgegenstandswertes, der für alle drei Angelegenheiten als Grundlage für die Abrechnung von Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) dienen sollte.

In der Folge vertrat der Anwalt seinen Mandanten – erfolglos – im Erbscheinverfahren.

Ebenso wurde der Anwalt für den Sohn des Erblassers im Rahmen der Erbauseinandersetzung tätig.

Anwalt rechnet drei Angelegenheiten ab

Für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beantragung eines Erbscheins schickte der Anwalt seinem Mandanten eine Rechnung in Höhe von 4.437,39 Euro.

Wegen seiner Tätigkeit bei der Erbauseinandersetzung rechnete der Anwalt einen Betrag in Höhe von 5.330,61 Euro ab.

Schließlich erreichte den Mandanten noch eine Rechnung seines Anwalts für die Angelegenheit „Testamentseröffnung“ über einen Betrag in Höhe von 4.808,67 Euro.

Letzterer Rechnung wurde von dem Anwalt ein Gegenstandswert in Höhe von 450.000 Euro zugrunde gelegt. Dieser Gegenstandswert war nochmals höher als der Gegenstandswert für die Angelegenheit „Erbauseinandersetzung“.

Der Mandant begleicht alle vom Anwalt gestellten Rechnungen

Der Mandant bezahlte alle drei Rechungen.

In der Folge beschlichen den Betroffenen aber offensichtlich Bedenken, ob die Rechnungen seines Anwalts in vollem Umfang begründet sind.

Er nahm schließlich seinen Anwalt auf Rückzahlung des für die „Testamentseröffnung“ gestellten Rechnungsbetrages in Höhe von 4.808,67 Euro in Anspruch.

Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage in vollem Umfang statt.

Abrechnungspraxis des Anwalts ist sittenwidrig

Das Gericht stellte kurz und bündig fest, dass die Rechnung des Anwalts für seine „Tätigkeit“ im Rahmen der Testamentseröffnung sittenwidrig und daher nichtig sei.

Die von Amts wegen vom Nachlassgericht durchgeführte Testamentseröffnung sei überhaupt keine Angelegenheit, für die ein Anwalt nach dem RVG gesonderte Gebühren in Rechnung stellen könne, wenn der Anwalt gleichzeitig im Erbscheins- und Erbauseinandersetzungsverfahren tätig sei.

Darüber hinaus bescheinigte das Gericht dem Anwalt ein „auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung“.

Anwalt nutzt die Unerfahrenheit seines Mandanten aus

Das von dem Anwalt auf Grundlage der Vergütungsvereinbarung vereinnahmte Honorar habe das gesetzliche oder ortsübliche Honorar um beinahe den zehnfachen Satz überschritten.

Der Anwalt habe bei Abrechnung nach Stundenaufwand allenfalls eine Vergütung in Höhe von 500 Euro in Rechnung stellen können.

Der Anwalt habe, so der Vorwurf des Gerichts, die Unerfahrenheit seines Mandanten ausgenutzt.

Der Anwalt musste daher die nicht rechtmäßig abgerechneten Gebühren wieder herausgeben.

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