Welche Vergütung erhält ein Nachlassverwalter?
- Nachlassverwalter hat einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung
- In der Praxis erhält der Nachlassverwalter ein Zeithonorar
- Verschiedene Faktoren beeinflussen die Vergütungshöhe
Wenn ein Nachlass mutmaßlich überschuldet ist, kann die Beantragung einer Nachlassverwaltung für alle Beteiligten Sinn ergeben.
Ein Nachlassgläubiger erhält durch eine Nachlassverwaltung die Gewissheit, dass die im Nachlass vorhandenen Vermögenswerte zur gleichmäßigen Befriedigung aller Nachlassgläubiger eingesetzt werden.
Für den Erben bringt eine Nachlassverwaltung den großen Vorteil mit sich, dass sich die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt und der Erbe nicht mit seinem Privatvermögen für (geerbte) Schulden des Erblassers einstehen muss.
Erben und Nachlassgläubiger können Nachlassverwaltung beantragen
Eine Nachlassverwaltung kann sowohl von dem Erben als auch von einem Nachlassgläubiger beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden.
Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlassverwaltung vor und sind die Kosten für die Nachlassverwaltung von ausreichend vorhandenen Nachlasswerten abgedeckt, so erlässt dass Nachlassgericht einen Beschluss, mit dem eine geeignete Person als Nachlassverwalter eingesetzt wird.
Der Nachlassverwalter nimmt sodann den Nachlass in Besitz, verwaltet den Nachlass und berichtigt vorhandene Nachlassverbindlichkeiten, § 1985 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Zuerst müssen alle Nachlassverbindlichkeiten reguliert werden
Erst wenn alle Nachlassverbindlichkeiten reguliert sind, gibt der Nachlassverwalter den übrigen Nachlass an den Erben heraus, § 1986 Abs. 1 BGB.
Einem Nachlassverwalter steht nach § 1987 BGB für die Führung seines Amtes ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung zu.
Die Frage, was man genauer unter einer „angemessenen“ Vergütung zu verstehen hat, beantwortet das Gesetz nicht.
In der Praxis stellt der beim Nachlassgericht zuständige Rechtspfleger die konkrete Höhe der Vergütung auf Antrag des Nachlassverwalters fest.
Wie schwierig und umfangreich war die Abwicklung?
Dabei hat der Nachlasspfleger verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Entscheidend für die Vergütungshöhe sind insbesondere der Umfang und die Komplexität der Nachlassmasse, die Schwierigkeit der einzelnen vom Verwalter vorzunehmenden Rechtsgeschäfte, die Dauer der Amtstätigkeit und auch die Frage, ob die Tätigkeit des Nachlassverwalters von Erfolg gekrönt war.
In der Praxis rechnet der Nachlassverwalter für seine Tätigkeit ein Zeithonorar ab, wobei der entstandene zeitliche Aufwand vom Verwalter im Einzelnen darzulegen ist.
Die Höhe des Stundensatzes orientiert sich an dem, was für den Berufsstand des Nachlassverwalters (z.B. Anwalt, Steuerberater) angemessen ist.
Prozentsätze sind immer nur Orientierungshilfe
Eine Berechnung der Vergütung nach Prozentsätzen vom Nachlasswert (z.B. 1-5% vom Nachlasswert) ist allenfalls eine Orientierungshilfe und in der Praxis unüblich.
War der Nachlassverwalter für den Nachlass auch schon als Nachlasspfleger tätig, dann kann dies zu einer Minderung der Vergütung führen.
Berechtigte Einwendungen der Erben gegen die Vergütungshöhe hat der Rechtspfleger zu berücksichtigen.
Entnahmerecht des Nachlassverwalters
Der Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters erlischt nach §§ 1915 I 1, 1836 I 3 BGB iVm § 2 S. 1 VBVG nicht, wenn er vom Verwalter nicht binnen 15 Monaten ab der Entstehung beim Nachlassgericht geltend gemacht wurde (BGH, Beschluss vom 14.3.2018, Az. IV ZB 16/17).
Der Nachlassverwalter kann neben seiner Vergütung auch den Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen (z.B. Porto-, Telefon-, oder Reisekosten) verlangen.
Die vom Nachlassgericht festgesetzte Vergütung und auch seinen Aufwendungsersatz kann der Nachlassverwalter aus dem Nachlass entnehmen.
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