Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Was darf der Nachlassverwalter? Welche Pflichten hat er?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nachlassverwalter wird bei vermuteter Überschuldung des Nachlasses eingesetzt
  • Nach Anordnung einer Nachlassverwaltung übernimmt der Verwalter den Nachlass
  • Nachlassverwalter muss Nachlassverbindlichkeiten regulieren

Eine Nachlassverwaltung kann sowohl vom Erben selber, aber auch von einem Nachlassgläubiger oder einem Testamentsvollstrecker beim Nachlassgericht beantragt werden.

Die Nachlassverwaltung bringt für den Erben eine Haftungsbegrenzung auf den von ihm übernommenen Nachlass. Besteht die Gefahr, dass der Erbe einen überschuldeten Nachlass angenommen hat, so kann er mit der Beantragung einer Nachlassverwaltung die Reißleine ziehen und zumindest sein Privatvermögen in Sicherheit bringen.

Der an das Nachlassgericht adressierte Antrag eines Nachlassgläubigers, einen Nachlassverwalter einzusetzen, hat einen anderen Hintergrund. Mit einem solchen Antrag will ein Nachlassgläubiger dem Erben nichts Gutes tun, sondert der Nachlassgläubiger hegt in diesem Fall der Verdacht, dass er aufgrund des Verhaltens oder der schlechten Vermögenslage des Erben Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seiner Forderung haben wird.

Nachlassgericht ordnet Nachlassverwaltung an

Hat der Erbe die Nachlassverwaltung beantragt bzw. der Nachlassgläubiger gegenüber dem Nachlassgericht seine gegen den Nachlass gerichtete Forderung und die Tatsache, dass sich die Nachlassgläubiger ernsthaft Sorgen um die Befriedigung ihrer Forderungen machen müssen, dann wird durch Beschluss von einem Rechtspfleger beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung angeordnet.

Soweit im Nachlass genügend Vermögenswerte vorhanden sind, damit zumindest die Kosten für das Verfahren, wie die Gerichtsgebühr, Auslagen und insbesondere die Vergütung für den Nachlassverwalter abgedeckt sind, bestimmt das Nachlassgericht nach freiem Ermessen eine Person, die für die Aufgabe des Nachlassverwalters in Frage kommt.

Der Nachlassverwalter untersteht in der Folge der Rechtsaufsicht des Nachlassgerichts und erhält zu Legitimationszwecken eine Bestallungsurkunde.

Welche Wirkung hat die Anordnung einer Nachlassverwaltung?

Die Rechtswirkungen der Anordnung einer Nachlassverwaltung sind weit reichend. Der Erbe verliert nämlich an den Nachlassverwalter seine Befugnis, über den Nachlass zu verfügen und diesen selber zu verwalten. Profitiert der Erbe auf der einen Seite von der mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verbundenen Haftungsbeschränkung, so verliert er auf der anderen Seite die Sachherrschaft über sämtliche Nachlassgegenstände.

Für den Nachlass handelt nach Anordnung der Nachlassverwaltung nur noch der Verwalter. Er kann als einziger Forderungen gegen Nachlassschuldner geltend machen und diese notfalls auch vor Gericht einklagen.

Eine der ersten Amtshandlungen des Nachlassverwalters besteht in der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, das der Verwalter beim Nachlassgericht einzureichen hat.

Nachfolgend hat sich der Nachlassverwalter bevorzugt darum zu kümmern, bestehende Nachlassverbindlichkeiten zu regulieren. Er wird zu diesem Zweck zunächst die Nachlassgläubiger ermitteln und er ist in diesem Zusammenhang auch berechtigt, einzelne Nachlassgegenstände zu veräußern.

Eine Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten durch den Nachlassverwalter wird aber erst dann vorgenommen wenn sich der Verwalter sowohl über die Aktiva als auch die Passiva der Erbschaft einen Überblick verschafft hat.

Sind nicht genügend Vermögenswerte zur Befriedigung aller Nachlassgläubiger vorhanden, hat der Nachlassverwalter unverzüglich die Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen.

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