Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Beendigung der Nachlasspflegschaft - Nachlasspfleger beendet sein Amt

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn die Erben zunächst unbekannt sind, ordnet das Gericht eine Nachlasspflegschaft an
  • Nachlasspfleger verwaltet den Nachlass
  • Sobald Erben ermittelt sind, endet die Nachlasspflegschaft

Nach § 1960 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat sich das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft durch den oder die Erben um den Nachlass zu kümmern.

Immer dann, wenn ein Nachlass verwaist ist oder auch nur einzelne Erbschaftsgegenstände gefährdet sind, muss das Nachlassgericht tätig werden.

Der klassische Fall für die Einleitung sichernder Maßnahmen durch das Nachlassgericht ist der unbekannte Erbe bzw. der Erbe mit unbekanntem Aufenthalt. Ist die Person des Rechtsnachfolgers des Erblassers entweder gar nicht bekannt oder kann ihr Aufenthaltsort nicht kurzfristig ermittelt werden, ordnet der Rechtspfleger beim Nachlassgericht regelmäßig eine so genannte Nachlasspflegschaft an.

Vom Gericht wird in diesem Fall eine „nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage“ geeignete Person, § 1779 BGB, mit der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und der Ermittlung der Erben beauftragen.

Wann wird die Nachlasspflegschaft aufgehoben?

Ist der Erbe vom Nachlasspfleger ermittelt worden, besteht keine Veranlassung mehr für die Nachlasspflegschaft. Die Nachlasspflegschaft wird in diesem Fall aufgehoben und der Nachlasspfleger hat dem Gericht seine Bestallungsurkunde zurück zu geben, § 1893 Absatz 2 BGB.

Der Nachlasspfleger hat nach Beendigung seines Amtes dem Erben das von ihm verwaltete Vermögen herauszugeben und dem Erben über seine Nachlassverwaltung Rechenschaft abzulegen, §§ 1915, 1890 BGB. Ist der Erbe mit der vom Nachlasspfleger entfalteten Tätigkeit einverstanden, kann (nicht muss) er ihm eine Entlastungserklärung erteilen.

Erbe und Nachlasspfleger können auch versuchen, sich auf eine aus dem Nachlass zu bezahlende Vergütung des Nachlasspflegers zu einigen. Hierfür gibt es keine festen Sätze und ebenso wenig ist der Wert des Nachlasses an sich ein entscheidendes Kriterium für die Höhe der Vergütung.

Welche Vergütung bekommt der Nachlasspfleger?

Die Höhe der Vergütung des Nachlasspflegers bemisst sich vielmehr nach den Fachkenntnissen des Nachlasspflegers einerseits und dem Umfang und der Schwierigkeit der Nachlasspflegschaft andererseits. Können sich Erbe und Nachlasspfleger nicht auf eine Vergütung einigen, stellt der Pfleger mit seiner Schlussrechnung einen entsprechenden Antrag beim Nachlassgericht.

Kommt mit den Erben keine Einigung über die Höhe der Vergütung des Nachlasspflegers zustande, so steht diesem ein Zurückbehaltungsrecht an Nachlassgegenständen in Höhe des Wertes der streitigen Vergütung zu.

Hat es der Nachlasspfleger nicht nur mit einem, sondern mit mehreren Erben zu tun, muss er den Nachlass auch an alle Erben herausgeben. Hierbei ist es ausreichend, wenn sich die Erben auf ein Mitglied der Erbengemeinschaft als Empfänger der Nachlassgegenstände einigen und dies dem Nachlasspfleger mitteilen.

Können sich die Erben nicht auf die Empfangszuständigkeit eines Miterben einigen, kann der Nachlasspfleger die von ihm verwahrten Nachlassgegenstände hinterlegen. Es ist ausdrücklich nicht seine Aufgabe, eine zerstrittene Erbengemeinschaft auseinander zu setzen.

Hat der Erbe Einwendungen gegen die Art und Weise der Amtsführung des Nachlasspflegers oder will er sogar Schadensersatzansprüche gegenüber dem Nachlasspfleger wegen Verletzung seiner Pflichten geltend machen, so muss der Erbe im Zweifel die Zivilgerichte bemühen.

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