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Erhält ein Nachlasspfleger seine Vergütung aus dem Nachlass oder aus der Staatskasse?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Zweibrücken – Beschluss vom 08.09.2022 – 6 W 49/22

  • Nachlasspfleger reicht bei Gericht einen unklaren Vergütungsantrag ein
  • Nachlassgericht weist den Vergütungsantrag zurück
  • OLG verweist im Beschwerdeverfahren auf die Amtsermittlungspflicht des Nachlassgerichts

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte sich mit einem Vergütungsantrag eines Nachlasspflegers zu beschäftigen.

In der Angelegenheit war von einem Nachlassgericht nach einem Erbfall für einen Nachlass ein Nachlasspfleger eingesetzt worden.

Nach Abschluss seiner Tätigkeit reichte der Nachlasspfleger bei dem Nachlassgericht einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung ein.

Vergütungsantrag gegen den Nachlass oder die Staatskasse?

Dabei stellte der Nachlasspfleger in seinem Antrag offenbar nicht klar, ob er eine Festsetzung seiner Vergütung gegen den Nachlass oder gegen die Staatskasse begehrte.

Auch auf Nachfrage des Nachlassgerichts äußerte sich der Nachlasspfleger nicht zu diesem Punkt.

In Anbetracht des vom Nachlasspfleger geltend gemachten Stundensatzes konnte man lediglich vermuten, dass es dem Nachlasspfleger vorrangig um eine Festsetzung seines Vergütungsanspruchs gegen den Nachlass ging.

Nachlassgericht weist den Vergütungsantrag zurück

Nachdem das Nachlassgericht aber auf seine konkret gestellte Frage zum Ziel des Vergütungsantrages vom Nachlasspfleger keine Antwort erhielt, wies das Nachlassgericht den Vergütungsantrag kurzerhand ab, da „nicht klar ersichtlich sei, ob eine Festsetzung gegen die Staatskasse oder gegen den Nachlass gewollt sei.“

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte der Nachlasspfleger Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Die Beschwerde hatte auch Erfolg.

OLG verweist auf Amtsermittlungspflicht des Gerichts

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 168 FamFG ein Amtsverfahren sei, bei dem das Gericht „die zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung erforderlichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln“ habe.

Trotz der nicht eindeutigen Angaben des Nachlasspflegers in seinem Vergütungsantrag sei das Nachlassgericht nicht gehindert gewesen, eine Entscheidung in der Sache zu treffen und eine Vergütung festzusetzen.

Nachdem der Nachlasspfleger in der Begründung seines Antrages darauf hingewiesen habe, dass kein mittelloser Nachlass vorliegen würde, sei es nahe liegend, dass der Pfleger vorrangig eine Festsetzung der Vergütung gegen den Nachlass begehrt habe.

In diesem Zusammenhang habe das Nachlassgericht den Vergütungsantrag jedenfalls auslegen können (und müssen) und wäre so zu dem Schluss gekommen, dass der Pfleger lediglich hilfsweise eine Festsetzung seiner Vergütung gegen die Staatskasse beantragt habe.

Im Ergebnis wurde die Sache an das Nachlassgericht zur abermaligen Entscheidung zurück verwiesen.

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