Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Kosten einer Nachlasspflegschaft – Was kostet der Nachlasspfleger?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nachlasspfleger wird vom Nachlassgericht eingesetzt
  • Nachlasspfleger wird vor allem dann eingesetzt, wenn die Erben unbekannt sind
  • Es fallen bei einer Nachlasspflegschaft Gerichtskosten und die Vergütung für den Nachlasspfleger an

Wenn ein Mensch verstirbt, dann geht nach den Regeln des deutschen Erbrechts das komplette Vermögen des Verstorbenen auf seine Erben über.

Der oder die Erben werden nach § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Rechtsnachfolger des Verstorbenen. In der Sekunde des Ablebens wird der Erbe neuer Eigentümer sämtlicher Vermögenswerte des Erblassers. Gleichzeitig wird der Erbe auch neuer Besitzer des gesamten Nachlasses und kann damit grundsätzlich unmittelbar nach dem Erbfall gemäß § 857 BGB die tatsächliche Sachherrschaft über den Nachlass ausüben.

Dieser vom Gesetz vorgesehene Übergang von Rechten (und Pflichten) vom Erblasser auf den Erben funktioniert in der Praxis aber immer nur dann, wenn der Erbe bekannt ist und er sich vor allem auch um den Nachlass kümmert.

Ist der Erbe unbekannt, hat er von seiner Erbschaft gar nichts mitbekommen oder will er sich, aus welchen Gründen auch immer, um den Nachlass gar nicht kümmern, dann entsteht ein Vakuum, dass gegebenenfalls das Nachlassgericht auf den Plan ruft.

Nachlassgericht setzt Nachlasspfleger ein

Nach § 1960 BGB hat das Nachlassgericht nämlich immer dann, wenn ein Sicherungsbedürfnis für einen verwaisten Nachlass besteht oder in den Fällen, in denen der Erbe unbekannt ist, einen Nachlasspflegschaft anzuordnen und einen Nachlasspfleger einzusetzen.

Diesem Nachlasspfleger werden dann vom Gericht je nach Bedarf diverse Aufgaben zugewiesen. Sind die Erben unbekannt, so hat der Nachlasspfleger die Erben zu ermitteln. Soweit ein Bedürfnis besteht, gehen die Aufgaben des Nachlasspflegers aber weit über die bloße Erbenermittlung hinaus.

So hat der Nachlasspfleger im Interesse der Erben den Nachlass zu sichern und solange zu verwalten, bis die Erben diese Aufgaben selber übernehmen können.

Nachlasspflegschaft löst Gerichtskosten aus

Eine Nachlasspflegschaft ist allerdings nicht umsonst. Vielmehr fallen bereits mit der Anordnung einer Nachlasspflegschaft durch das Gericht Kosten nach dem GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) an.

Mit der Anordnung einer Nachlasspflegschaft wird, soweit die Pflegschaft nicht auf einzelne Rechtshandlungen des Pflegers beschränkt ist, eine so genannte Jahresgebühr nach § 8 GNotKG i.V.m. 12311 KV GNotKG (Kostenverzeichnis) zur Zahlung fällig.

Diese Jahresgebühr beträgt 10 Euro je angefangene 5.000 Euro Nachlasswert, mindestens jedoch 200 Euro.

Soweit also vom Gericht im Normalfall die „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben“ angeordnet wird, ist eine Jahresgebühr nach § 8 GNotKG i.V.m. 12311 KV GNotKG fällig.

Mit dieser Jahresgebühr sind dann aber auch sämtliche Aktivitäten des Nachlassgerichts selber abgegolten.

Für die Gerichtskosten haften nur die Erben nach § 24 Nr. 2, 3 GNotKG, sprich der Nachlass. Für die Gerichtskosten einer Nachlasspflegschaft kann also nicht etwa derjenige herangezogen werden, auf dessen Betreiben hin die Nachlasspflegschaft angeordnet wurde.

Vergütung des Nachlasspflegers

Eine Nachlasspflegschaft löst aber nicht nur beim Nachlassgericht Kosten aus. Vielmehr hat auch der vom Gericht eingesetzte Nachlasspfleger einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, §§ 1915 Abs. 1 S. 2, 1836 Abs. 1 BGB.

Die Höhe dieser Vergütung soll sich „nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte“ richten.

Es kommt demnach bei der Bemessung der zutreffenden Vergütung eines Nachlasspflegers nie alleine auf den zeitlichen Aufwand an, den der Pfleger zur Erledigung seiner Arbeiten treiben muss. Vielmehr kann eine einschlägige Ausbildung und spezielle Fachkenntnisse des Pflegers seinen Vergütungsanspruch ebenso nach oben treiben, wie die Komplexität des zu verwaltenden Nachlasses.

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