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Verliert ein Nachlasspfleger seinen Vergütungsanspruch, wenn er sein Amt mangelhaft ausgeführt hat?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 20.01.2021 – 3 Wx 236/19

  • Nachlasspfleger ermittelt nach einem Erbfall die zunächst unbekannten Erben
  • Für seine Tätigkeit rechnet der Nachlasspfleger rund 4.000 Euro ab
  • Eine Erbin wirft dem Nachlasspfleger mangelhafte Amtsführung vor und will die Vergütung kürzen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über einen Vergütungsanspruch eines Nachasspflegers zu entscheiden.

In der Angelegenheit war der Erblasser in seiner Mietwohnung verstorben und längere Zeit nicht entdeckt worden.

Der Vermieter des Erblassers beantragte beim Nachlassgericht schließlich die Einsetzung eines Nachlasspflegers, nachdem Angehörige des Erblassers zunächst nicht ermittelt werden konnten.

Gericht ordnet eine Nachlasspflegschaft an

Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 27.06.2018 wurde vom Gericht eine Nachlasspflegschaft angeordnet und der Nachlasspfleger u.a. damit beauftragt, Erben des Erblassers zu ermitteln.

Anfang Februar 2019 teilte der Nachlasspfleger mit, dass der Erblasser eine Schwester habe, die als gesetzliche Erbin infrage komme. Ermittlungen zu weiteren potentiellen Erben würden aber noch andauern.

Mit Datum vom 26.02.2019 beantragte die Schwester des Erblassers dann aber beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin, der in der Folge auch erteilt wurde.

Gleichzeitig wurde die Nachlasspflegschaft aufgehoben.

Nachlassgericht setzt die Höhe der Vergütung fest

In der Folge setzte das Nachlassgericht die dem Nachlasspfleger zustehende Vergütung, insoweit dessen Antrag folgend, auf einen Betrag in Höhe von 4.369,44 Euro fest.

Dieser Betrag erschien der Erbin vor allem deswegen zu hoch, da der Nachlasspfleger nach Auffassung der Erbin mangelhaft gearbeitet habe.

So trug die Erbin vor, dass sie auf Grundlage von Hinweisen von Vermieterseite und der Stadtsparkasse bereits Ende August 2018 hätte als Erbin identifiziert werden können und nicht erst im Februar 2019.

Nachlasspfleger ist sich keiner Schuld bewusst

Dem hielt der Nachlasspfleger entgegen, dass erst am 12.12.2018 durch eine Mitteilung der Stadt Bonn von der aktuellen Anschrift der Schwester des Erblassers erfahren hätte.

Das Nachlassgericht hielt die Höhe der festgesetzten Vergütung des Nachlasspflegers auch nach der Intervention der Erbin für zutreffend und half der Beschwerde nicht ab.

Das damit zuständige Oberlandesgericht hielt die Beschwerde der Erbin zwar für zulässig, im Ergebnis aber für unbegründet.

Der Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers sei, so die Entscheidung des OLG, vom Nachlassgericht zutreffend festgesetzt worden.

Mangelhafte Amtsführung mindert nicht automatisch den Vergütungsanspruch

Das OLG verwies dabei in der Begründung seiner Entscheidung darauf, dass der Einwand der mangelhaften Amtsführung durch den Nachlasspfleger bei der Festsetzung der Nachlasspflegervergütung nach h.M. grundsätzlich irrelevant sei.

Sollte der Vorwurf der mangelhaften Amtsführung zutreffen, sei der Nachlasspfleger gegebenenfalls schadensersatzpflichtig. Diese Frage sei aber in einem gesonderten Prozess zu klären und nicht im Rahmen der Festsetzung der Vergütung.

Nur in zwei Ausnahmefällen, so das OLG, hätte das Verhalten des Nachlasspflegers Auswirkung auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren.

Schwere Pflichtverletzung führt zu Verwirkung des Vergütungsanspruchs

So könne zum einen eine schwere Pflichtverletzung des Nachlasspflegers zur Verwirkung seines Vergütungsanspruchs führen.

Weiter komme eine Reduzierung der Vergütung des Nachlasspflegers dann in Betracht, „wenn der Umfang der Tätigkeit des Pflegers bei pflichtgemäßem Verhalten wesentlich geringer anzusetzen gewesen wäre.“

Beide Ausnahmetatbestände sah das OLG im zu entscheidenden Fall aber nicht

als gegeben und bestätigte damit die Vergütung des Nachlasspflegers in der festgesetzten Höhe.

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