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Tochter beantragt nach dem Tod ihres Vaters zur Sicherung ihres Erbrechts eine einstweilige Verfügung gegen die Betreuerin ihrer Mutter!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Brandenburg – Beschluss vom 21.12.2020 – 3 W 134/20

  • Tochter reklamiert nach dem Tod ihres Vaters die Stellung als Nacherbin für sich
  • Betreuerin der Mutter will eine Immobilie veräußern
  • Tochter will den Verkauf der Immobilie verhindern

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte in einer Nachlassangelegenheit über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar am 01.01.2016 ein gemeinsames Testament errichtet.

Das Testament der Eheleute wurde mit folgendem Satz eingeleitet:

„Wir, die Eheleute C… und I…-B… G…, setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben unseres gesamten Nachlasses ein.“

Weiter war in dem Testament davon die Rede, dass die Tochter Alleinerbin des gesamten Vermögens der Eheleute werden soll.

Haben die Eltern im Testament eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet?

Nach dem Tod des Vaters entstand Streit über die Frage, welche Erbfolgeregelung von den Eheleuten in ihrem Testament tatsächlich angeordnet worden war.

Die Tochter vertrat die Auffassung, dass ihre Mutter nach dem Tod des Vaters lediglich Vorerbin geworden sei.

Für sich selber reklamierte die Tochter die Stellung als Nacherbin ihres Vaters.

Die Tochter räumte in diesem Zusammenhang zwar ein, dass die Eltern in ihrem Testament die Begriffe „Vor- und Nacherbe“ gar nicht verwendet hatten.

Tochter hält den letzten Willen ihrer Eltern für ein Berliner Testament

Es handele sich bei dem letzten Willen ihrer Eltern, so der Vortrag der Tochter, aber um ein klassisches „Berliner Testament“.

Weiter habe der Vater auf dem Sterbebett den Wunsch geäußert, dass das Familienvermögen erhalten und nicht veräußert werden möge.

Nachdem die Betreuerin der Mutter aber nach dem Tod des Vaters Anstalten machte, das Familienheim zu veräußern, beantragte die Tochter gegen die Betreuerin ihrer Mutter eine einstweilige Verfügung, mit der der Betreuerin der Mutter der Verkauf der Immobilie untersagt werden sollte.

Landgericht weist Antrag auf einstweilige Verfügung ab

Das Landgericht wies diesen Antrag in erster Instanz als unbegründet ab, da es keinen Anspruch der Tochter auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erkennen konnte.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts legte die Tochter des Erblassers sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG wies die Beschwerde aber als unbegründet ab.

OLG kann keine Vor- und Nacherbschaft erkennen

Auch das OLG vertrat die Auffassung, dass die Eheleute in ihrem Testament vom 01.01.2016 keine Vor- und Nacherbschaft angeordnet hätten.

Der Tochter komme daher nicht die Stellung einer Nacherbin zu und die Mutter sei mithin in ihrer Verfügungsgewalt über das Erbe nicht beschränkt.

Das OLG räumte dabei zwar ein, dass es für die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft nicht zwingend darauf ankomme, dass in einem Testament die Begriffe „Vorerbe“ und „Nacherbe“ verwendet würden.

Was spricht gegen eine Vor- und Nacherbschaft?

Maßgebend sei vielmehr, dass dem Testament zu entnehmen sei, dass der Erblasser seinen Nachlass „zunächst dem Erst- und anschließend dem Zweitberufenen“ zuwenden wolle.

Gegen die Annahme einer Vor- und Nacherbschaft spreche, wenn die Eheleute in ihrem Testament „Regelungen für ihr beiderseitiges, gemeinsames oder einheitliches Vermögen“ getroffen hätten.

Auch die (klassische) Formulierung „unser Vermögen“ deute darauf hin, dass sich die Eheleute zu alleinigen und unbeschränkten Erben einsetzen wollen.

Überlebender Ehepartner sollte unbeschränkter Vollerbe sein

Das OLG konnte im Ergebnis keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Eheleute nach dem ersten Erbfall das Vermögen des zuerst versterbenden Ehepartners im Sinne der so genannten Trennungslösung separieren und den überlebenden Ehepartner lediglich als Vorerben bedenken wollten.

Das OLG war vielmehr davon überzeugt, dass es der Wille der Eheleute war, dass der überlebende Ehepartner im ersten Erbfall das gesamte Familienvermögen auf sich vereinigt und die gemeinsame Tochter erst nach dem Tod des überlebenden Ehepartners als Schlusserbin zum Zuge kommen sollte.

Im Ergebnis scheiterte die Tochter daher mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

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