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Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen weist in einer Erbscheinsangelegenheit eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück!

Von: Dr. Georg Weißenfels

VerfGH Sachs – Beschluss vom 16.06.2022 – Vf. 70-IV-21

  • Betroffene streitet über Jahre vor Gericht um einen Erbschein
  • Nach einem negativen Ausgang des Verfahrens erhebt die Betroffene Verfassungsbeschwerde
  • Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hatte in einer Erbscheinsauseinandersetzung über eine Verfassungsbeschwerde zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar im Jahr 2011 und im Jahr 2013 seine Erbfolge in zwei gemeinsamen Testamenten geregelt.

In dem zeitlich früheren Testament aus dem Jahr 2011 hatte das Ehepaar die spätere Beschwerdeführerin und deren Schwester je zur Hälfte als Schlusserben nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners eingesetzt.

Eheleute errichten ein zweites Testament

Zwei Jahre später änderten die Eheleute aber dieses Testament. In einem neuen Testament aus dem Jahr 2013 setzte das Ehepaar neben der späteren Beschwerdeführerin und ihrer Schwester zwei weitere Schlusserben ein.

Die spätere Beschwerdeführerin war mit diesem neuen Testament demnach von einem Erbteil von ehedem ½ auf einen Erbteil von ¼ reduziert worden.

Diese Reduktion ihrer Beteiligung wollte die spätere Beschwerdeführerin aber nicht hinnehmen.

Erbschein wird beim Nachlassgericht beantragt

Nach dem Ableben beider Eheleute beantragte sie vielmehr im Jahr 2016 bei dem zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein, der sie und ihre Schwester als Erben zu je ½ ausweisen sollte.

Begründet wurde dieser Erbscheinsantrag mit dem Hinweis, dass das zeitlich spätere Testament der Eheleute unwirksam sei, da die Eheleute im Jahr 2013 testierunfähig gewesen seien.

Dieser Auffassung widersprachen selbstverständlich die beiden Erben, die in dem Testament aus dem Jahr 2013 neben der späteren Beschwerdeführerin und ihrer Schwester als Miterben zu je ¼ eingesetzt worden waren.

Der Rechtsstreit zieht sich über Jahre und endet erfolglos

In der Folge zog sich der Rechtsstreit über einige Jahre und mehrere Instanzen.

Nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Einvernahme von Zeugen billigte das Oberlandesgericht Dresden aber am Ende die Entscheidung des Nachlassgerichts, wonach von der späteren Beschwerdeführerin der Nachweis nicht geführt werden konnte, dass die Erblasser zum Zeitpunkt der Abfassung des zeitlich späteren Testaments testierunfähig waren.

Gegen diese abschließende Entscheidung des OLG erhob die Betroffene dann aber Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen.

Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch das OLG?

Die Betroffene rügte in ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör durch das OLG Dresden.

Das OLG habe seine Beschwerdeentscheidung getroffen, ohne im Beschwerdeverfahren den Sachverständigen oder die Beschwerdeführerin und ihre Schwester persönlich angehört zu haben.

Die so begründete Verfassungsbeschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof aber bereits als unzulässig verworfen.

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

Der Verfassungsgerichtshof argumentierte, dass eine Verfassungsbeschwerde immer nur dann zulässig sei, wenn es keine andere Rechtsschutzmöglichkeit für den Betroffenen gebe.

Insoweit müsse der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde beachtet werden.

Im vorliegenden Fall hätte die Betroffene aber nach dem Abschluss des Erbscheinsverfahrens jederzeit eine so genannte Erbenfeststellungsklage vor den Zivilgerichten anstrengen und so ihr Ziel weiter verfolgen können, das zeitlich spätere Testament der Erblasser als unwirksam anzugreifen.

Eine unmittelbare Anrufung des Verfassungsgerichts war in Anbetracht dieser prozessualen Möglichkeit unzulässig.

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