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Kein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe bei Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Saarbrücken - Beschluss vom 12.12.2012 – 5 W 406/12

  • Mutter beantragt für Ausschlagung ihrer Kinder Verfahrenskostenhilfe
  • Gerichte versagen die staatliche Hilfe bereits aus formalen Gründen
  • Sachliche Voraussetzungen für Verfahrenskostenhilfe lagen ebenfalls nicht vor

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte zu klären, ob die Mutter zweier minderjähriger Kinder, die für ihre Kinder die Ausschlagung einer Erbschaft erklärt, für ihre anwaltliche Vertretung Verfahrenskostenhilfe beanspruchen kann.

In der Angelegenheit war der Vater der beiden Kinder verstorben. Von der Mutter der Kinder war der Erblasser geschieden. Seine beiden Kinder kamen als Erben in Betracht. Der Nachlass war überschuldet.

Die Mutter der Kinder wollte vor diesem Hintergrund für ihre Kinder mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft ausschlagen. Sie suchte zu diesem Zweck einen Rechtsanwalt auf, der gegenüber dem Gericht für seine Mandantin „Prozesskostenhilfe“ und seine Beiordnung beantragte.

Mutter erklärt für ihre Kinder die Ausschlagung der Erbschaft

In der Folge erklärte die Mutter dann gegenüber dem Nachlassgericht für ihre Kinder die Ausschlagung der Erbschaft und beantragte gleichzeitig für diese Ausschlagung eine Genehmigung durch das Familiengericht nach §§ 1643, 1822 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Diese Genehmigung wurde in der Folge auch erteilt, die für die Kinder erklärte Ausschlagung war damit wirksam. Kosten wurden für die Ausschlagungserklärung nicht erhoben.

Gleichzeitig wies das Nachlassgericht aber den Antrag der Mutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurück. Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts legte die Mutter Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG wies die Beschwerde allerdings als unbegründet zurück.

In der Begründung der Beschwerdeentscheidung wies das OLG darauf hin, dass der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe bereits deswegen zurückzuweisen war, da die anwaltlich vertretene Mutter den Antrag im eigenen Namen und nicht für ihre eigentlich betroffenen Kinder gestellt hatte. Verfahrenskostenhilfe kann aber nur den Vertretenen und nicht dem Vertreter bewilligt werden. Aus diesem formalen Grund ließ das OLG die Beschwerde bereits scheitern.

Vertretung durch einen Rechtsanwalt war nicht erforderlich

Ergänzend wies das OLG darauf hin, dass unabhängig von dem formalen Mangel des Antrags im vorliegenden Fall auch die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht gegeben gewesen seien.

Nach § 78 Abs. 2 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) könne einem Betroffenen in einem gerichtlichen Verfahren ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn „wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneinte das Beschwerdegericht allerdings ebenso wie das Nachlassgericht. Der von der Mutter eingeschaltete Rechtsanwalt hätte sie allenfalls beraten können, wonach eine Ausschlagung der Erbschaft nach § 1945 BGB durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen habe.

Nachlassgericht klärt die Betroffene ausreichend auf

Weitere Unterstützung durch einen anwaltlichen Vertreter in diesem Verfahren habe die Antragstellerin aber nicht bedurft. Hieran habe sich auch dadurch nichts geändert, dass für die Ausschlagungserklärung die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich gewesen sei. Über dieses Erfordernis wurde die Antragstellerin nach Auffassung des OLG ausreichend vom Nachlassgericht aufgeklärt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts wurde danach vom OLG kostenpflichtig zurückgewiesen

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