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Eine von drei Töchtern pflegt ihren betagten Vater und erhält 100.000 Euro geschenkt – Gericht hält die Schenkung des Vaters für plausibel!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 22.09.2020 – 21 U 19/20

  • Tochter pflegt ihren Vater und hat Vollmacht für seine Konten
  • Vater schenkt seiner Tochter aus Dankbarkeit hohe Geldbeträge
  • Nach dem Tod des Vaters wird der Vorwurf erhoben, die Tochter hätte sich eigenmächtig bereichert

Das Oberlandegericht Hamm hatte einen relativ typischen Streit unter Erben zu klären.

In der Angelegenheit war ein verwitweter Vater von drei Töchtern verstorben und hatte seine Töchter als gesetzliche Erben hinterlassen.

Eine der drei Töchter war ausgebildete Pflegefachkraft. Sie nahm ihre Eltern in ihr Haus auf, gab ihren Job auf und kümmerte sich fortan um ihre Eltern.

Nur eine von drei Schwestern pflegt ihren Vater

Nach dem Tod der Mutter im Jahr 2018 versorgte die Tochter ihren Vater. Die beiden anderen Schwestern überließen die Pflege des Vaters bereitwillig ihrer Schwester.

Als Gegenleistung für die Pflege überließ der Vater seiner Tochter einen monatlichen Geldbetrag von anfangs 480 Euro, später 650 Euro, sowie das Pflegegeld.

Der Vater hatte der ihn pflegenden Tochter weiter eine umfangreiche Vorsorgevollmacht erteilt.

Diese Vollmacht berechtigte die Tochter auch dazu, Bankgeschäfte für ihren Vater vorzunehmen.

Vater überwacht die Geldflüsse bis zuletzt

Der Vater überwachte aber bis zuletzt penibel die von seiner Tochter in seinem Namen durchgeführten Bankgeschäfte und ließ sich von seiner Tochter immer wieder Kontoauszüge zeigen.

Zum Jahreswechsel 2018/2019 überwies die Tochter von Konten ihres Vaters auf ihr Konto in mehreren Teilbeträgen eine Summe in Höhe von rund 100.000 Euro.

Dieses Geld, so der spätere Vortrag der Tochter, sei ihr von ihrem Vater geschenkt worden.

Schwester behauptet einen Missbrauch der Bankvollmacht

Nach dem Ableben des Vaters erlangte eine weitere Tochter des Erblassers Kenntnis von diesen Transaktionen und erhob den Vorwurf, dass ihre Schwester die ihr eingeräumte Vollmacht in erheblichem Umfang zur eigenen Bereicherung missbraucht habe.

Sie forderte ihre Schwester auf, einen Betrag in Höhe von 107.160,57 Euro an die Erbengemeinschaft, bestehend aus den drei Schwestern, zurückzuzahlen.

Nachdem die beschenkte Schwester dieser Forderung nicht nachkam, ging die Sache zu Gericht.

Das Landgericht wies die Klage in vollem Umfang ab.

Klägerin legt Berufung zum OLG ein

Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht ein.

Beim OLG hielt man die Argumente der Klägerin aber auch nicht für überzeugend und wies die Berufung durch Beschluss zurück.

Das OLG bestätigte in der Begründung seiner Entscheidung, dass die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht zu beanstanden sei.

Eine „gebotene und lebensnahe Gesamtwürdigung aller Umstände“ des Falles würde zu dem Schluss führen, dass die Klage abzuweisen sei.

Der Ehemann der Beklagten ist ein glaubwürdiger Zeuge

Das OLG stützte sich bei der Bewertung der Angelegenheit dabei vor allem auf zwei Aspekte:

Zum einen war der Ehemann der beklagten Tochter des Erblassers vom Landgericht als Zeuge vernommen worden. 

Obwohl – eindeutig – im Lager der Beklagten stehend, wurde die Aussage des Ehemannes der Beklagten vom OLG, der Bewertung des Landgerichts folgend, als glaubwürdig eingeschätzt.

Dankbarkeit war das Motiv für die Schenkungen

Dabei konnte der Ehemann tatsächlich nur eine Schenkung des Erblassers in Höhe von 30.000 Euro bestätigen, bei der er persönlich anwesend war.

Schließlich konnte das OLG auch dem Vortrag folgen, wonach der Erblasser seiner Tochter aus Dankbarkeit die Geldbeträge geschenkt habe.

Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten sei, so das OLG, „schlüssig und unter lebensnaher Betrachtung nachvollziehbar.“

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