Erbe fordert Nachlassgegenstand – Besitzer wendet ein, ihm sei die Sache vom Erblasser geschenkt worden

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Gesetzliche Vermutung: Der Besitzer einer Sache ist auch deren Eigentümer.
  • Beweislastregeln gelten auch bei einer Schenkung.
  • Gerichte werten Indizien, um zu einer gerechten Entscheidung zu kommen.

Immer wieder müssen sich Gerichte mit der Konstellation beschäftigen, bei denen der Erbe von einem Dritten einen bestimmten Nachlassgegenstand oder auch einen Geldbetrag herausverlangt und der Dritte die Herausgabe mit der Begründung verweigert, dass ihm die Sache vom Erblasser geschenkt worden sei.

Der Erbe wertet diesen Vortrag als reine Schutzbehauptung und unterstellt, dass sich der Dritte unrechtmäßig an „seiner“ Erbschaft vergriffen hätte. Der Weg zum Anwalt ist in solchen Fällen meist ein sehr kurzer und innerhalb weniger Tage ist eine Klage bei Gericht eingereicht, mit der der Besitzer der Sache vom Erben auf Herausgabe in Anspruch genommen wird.

So einfach sich der Sachverhalt in der Klageschrift auch darstellen mag, so kniffelig sind die juristische Bewertung und damit auch die Frage nach den Erfolgsaussichten einer solchen Klage zu beantworten.

Dem Grunde nach stehen sich in dem Prozess zwei Parteien gegenüber, die jede für sich Eigentumsrechte an dem Streitgegenstand behaupten. Der Erbe trägt vor, er habe seine Rechtsposition kraft Erbfolge erlangt und zu dem ihm übertragenen Nachlass gehöre auch der streitige Vermögensgegenstand. Der Beschenkte hält dagegen, dass er das Erbrecht des Klägers gar nicht in Abrede stelle, sich dieses Erbrecht aber leider nicht mehr auf den ihm zu Lebzeiten vom Erblasser noch geschenkten Gegenstand beziehe.

Der Grundsatz: Die Beweislastregeln gelten auch im Schenkungsrecht

Prozesse wie der vorstehend beschriebene stehen und fallen mit der Frage, wen die Beweislast für seine Behauptungen trifft. Im deutschen Zivilprozess gilt dabei die Grundregel: Derjenige, der einen Anspruch geltend macht, muss die Voraussetzungen für diesen Anspruch vortragen und beweisen.

Nach dieser Regel müsste demnach der klagende Erbe zur Überzeugung des Gerichts Beweise dafür vorlegen, dass die Schenkung tatsächlich nicht stattgefunden hat, er mihin als Erbe alleiniger Eigentümer des streitigen Gegenstandes ist. Oder dreht sich die Beweislast um und muss in dem Gerichtsverfahren gar der Beschenkte beweisen, dass eine Schenkung durch den Erblasser stattgefunden hat?

Beiden Parteien fällt es im Regelfall schwer, ihre Behauptung durch gerichtsfeste Beweise zu untermauern.

Der Beschenkte kann die Schenkung regelmäßig nicht beweisen, da bei der Schenkung zumeist keine dritte Person zugegen war und Erblasser und Beschenkter – natürlich – auch keinen schriftlichen Schenkungsvertrag erstellt haben.

Der Erbe wiederum hat in den allermeisten Fällen keine Chance zu beweisen, dass die Schenkung nicht stattgefunden hat, weil er bei diesem Ereignis selber gar nicht anwesend war.

Auf den ersten Blick scheint sich bei einer solchen Ausgangslage die Waage zugunsten des Beschenkten zu neigen. Nach § 1006 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) spricht nämlich zugunsten des Besitzers einer Sache die Vermutung, dass er auch Eigentümer der Sache ist. Solange der mutmaßlich Beschenkte also noch den Besitz an der umstrittenen Sache hat, kann er also darauf verweisen, dass zu seinen Gunsten die gesetzliche Vermutung besteht, dass er auch Eigentümer der Sache ist.

Gerichte würdigen im Streitfall den gesamten Sachverhalt

Je nach Einzelfall belassen es die Gerichte aber nicht bei der schnöden Anwendung der Vermutungsregel in § 1006 BGB. Es wird vielmehr regelmäßig der gesamte Sachverhalt rund um die behauptete Schenkung gewürdigt.

So zum Beispiel in einem Prozess, den Kinder einer Erblasserin gegen deren Schwester angestrengt hatten, da die Schwester Sparbücher mit einem Wert von über 60.000 Euro mit der Begründung nicht herausgeben wollte, die Sparforderungen seien ihr von der Schwester geschenkt worden (OLG Koblenz, Urteil vom 22.09.2003, 12 U 823/02).

In diesem Verfahren musste sich die Schwester der Erblasserin sagen lassen, dass es „indiziell“ zu ihren Lasten gehe, dass die „Besitzergreifung (der Sparbücher) in der Wohnung der Erblasserin nicht nachweislich mit deren Willen erfolgte.“

Die Beweislast für die Schenkung lag in diesem entschiedenen Fall bei der beklagten Schwester. Nachdem sie jedoch bis auf die Tatsache, dass sie im Besitz der Sparbücher war, keine sonstigen erhellenden Angaben machen konnte, wurde sie zur Herausgabe der Sparbücher an die Erben verurteilt.

Auch in anderen Gerichtsverfahren, bei denen es um die Herausgabe von Sparbüchern ging, wurde eine Beweislast des Beschenkten angenommen, wonach dieser das wirksame Zustandekommen der Schenkung gegenüber dem Gericht nachzuweisen hat (BGH, NJW 1986, 2107).

Das Gleiche gilt wohl für von Dritten vorgenommene Geldabhebungen vom Erblasserkonto und der anschließenden (behaupteten) Schenkung dieser Beträge an diesen Dritten. Der „Beschenkte“ wird in einem möglichen Prozess zumindest sehr genau über die einzelnen Umstände des Zustandekommens dieser Schenkung aufklären müssen, um dem Gericht eine Prüfung der Rechte zu ermöglichen.

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