Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Urnengrab darf mit einer Steineinfassung versehen werden – Beseitigungsanordnung der Friedhofsverwaltung ist rechtswidrig

Von: Dr. Georg Weißenfels

VG Berlin – Urteil vom 23.06.2015 – VG 29 K 321. 14

  • Friedhofsamt moniert die Steineinfassung eines Urnengrabes
  • Betroffener klagt gegen Beseitigungsanordnung des Amtes
  • Verwaltungsgericht hebt den Bescheid des Friedhofamtes auf

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte darüber zu befinden, ob ein Urnengrab auf einem Friedhof in Berlin-Zehlendorf mit einer Einfassung aus Stein versehen werden darf.

Der spätere Kläger wollte seine verstorbene Ehefrau in einem Urnengrab auf einem Friedhof in Berlin-Zehlendorf bestatten. Von der Friedhofsverwaltung wurde dem späteren Kläger eine als „Vergabeprotokoll“ bezeichnete Unterlage ausgehändigt, der folgender Passus zu entnehmen war:

„Einfassungen (außer Hecken) und Kies sind nicht erlaubt.“

Betroffener erhält vom Amt ein Merkblatt

Weiter wurde dem späteren Kläger von der Friedhofverwaltung ein „Merkblatt“ ausgehändigt. Diesem Merkblatt war folgende Anordnung zu entnehmen:

„Einfassungen z.B. aus Stein, Holz und Metall und das Belegen der Grabstelle mit Kieseln sind nicht gestattet. ... Entspricht die Gestaltung einer Grabstätte nicht dem Belegungsplan oder wird eine Grabstätte nicht gestaltet, gepflegt oder instand gehalten, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dem Nutzungsberechtigten angemessene Maßnahmen aufzugeben.“

Mit diesen Informationen ausgestattet erhielt der spätere Kläger das Nutzungsrecht für die Grabstätte seiner verstorbenen Ehefrau.

Friedhofsamt moniert Steineinfassung am Urnengrab

Am 14.01.2014 teilte das Friedhofsamt des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf dem späteren Kläger in Schriftform mit, dass man festgestellt habe, dass er das Urnengrab seiner verstorbenen Ehefrau mit einer Steineinfassung versehen habe. Der spätere Kläger wurde in dem Schreiben aufgefordert, die Steineinfassung bis zum 14.01.2014 wieder zu entfernen.

Der spätere Kläger weigerte sich aber, dieser Aufforderung nachzukommen. Er ließ das Friedhofsamt wissen, dass sich in unmittelbarer Umgebung der betroffenen Grabstätte eine ganze Anzahl weiterer Urnengrabstätten mit Einfassungen aus Stein und Metall und anderen Materialien existieren würden. Die an seine Adresse gerichtete Beseitigungsverfügung würde vor diesem Hintergrund gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.

Das Friedhofsamt räumte daraufhin ein, dass wohl noch weitere Grabstätten mit unzulässigen Einfassungen existieren würden. Die Betroffenen dieser Gräber würden ebenfalls zum Rückbau aufgefordert werden.

Nachdem sich für den späteren Kläger ein Rechtsanwalt eingeschaltet hatte, führte das Friedhofsamt weiter aus, dass die einschlägige Friedhofsordnung zwar vor sehe, „dass auf Grabstätten Grabeinfassungen aus geschnittenen Hecken, Metall und Stein zulässig seien, soweit dies der Belegungsplan ausweise, einen derartigen Belegungsplan gebe es für das Feld 15 auf dem Friedhof Zehlendorf jedoch nicht.“

Friedhofsamt beharrt auf Beseitigung der Steineinfassung

Die vom Kläger angebrachte Einfassung sei aber trotzdem unzulässig, weil sich der Kläger bei der Anmietung des Grabes schließlich mittels „Vergabeprotokoll“ damit einverstanden erklärt habe, gerade keine Einfassung aus Stein anzubringen.

Nachdem sich die Parteien nicht einigen konnten, erhob der Betroffene schließlich Klage zum Verwaltungsgericht. Er machte in der Klage unter anderem geltend, dass eine Rechtsgrundlage für die Aufforderung des Friedhofsamtes nicht existiere.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob den Bescheid des Friedhofamtes auf. Der Bescheid sei, so das Gericht, rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten.

Keine Rechtsgrundlage für Beseitigungsanordnung

In der Begründung seiner Entscheidung wies das Gericht darauf hin, dass die Beseitigungsanordnung der Friedhofsverwaltung über keine ausreichende Rechtsgrundlage verfüge.

In der insoweit anwendbaren Verordnung sei geregelt, dass eine Beseitigungsanordnung dann erlassen werden könne, wenn eine Grabstätte nicht dem Belegungsplan entspricht. Ein solcher Belegungsplan, der Gestaltungsvorschriften für die Grabstätten enthalten würde, war aber von der Berliner Verwaltung weder für den betroffenen Friedhof noch für zahlreiche weitere Friedhöfe aufgestellt worden.

Auch könne die Beseitigungsanordnung nicht auf allgemeines Ordnungsrecht gestützt werden, da die Friedhofsordnung die allgemeinen Vorschriften insoweit verdränge und eine abschließende Regelung darstelle.

Schließlich rechtfertige auch das vom Kläger bei Anmietung der Grabstätte unterzeichnete „Vergabeprotokoll“ keine abweichende Beurteilung. Jedenfalls hätte die Behörde in Zusammenhang mit dem Vergabeprotokoll dem Kläger zunächst ein Zwangsmittel androhen müssen. Dies sei aber zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

Im Übrigen hatte das Gericht auch Zweifel, ob das Vergabeprotokoll mit den dort enthaltenen Gestaltungsvorschriften verhältnismäßig und damit überhaupt rechtmäßig sei.

Nach alledem durfte die Steineinfassung des Urnengrabes – zumindest vorläufig – verbleiben.

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