Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Sargzwang bei der Beerdigung von menschlichen Leichen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Bestattungsrecht ist in Gesetzen und Verordnungen geregelt
  • Sargzwang soll Umweltbelastungen verhindern
  • Ausnahmeregelungen für Bürger muslimischen Glaubens

In Deutschland gibt es keinen Lebensbereich, der nicht durch Gesetze und Verordnungen geregelt ist.

Zum Stand 2009 gab es alleine auf Bundesebene 1.924 Gesetze und 3.440 Verordnungen mit insgesamt 76.382 Artikeln und Paragrafen.

Hinzu addieren sich weitere Tausende von Gesetzen, Verordnungen und Satzungen auf Länder- bzw. kommunaler Ebene.

Da bleibt es nicht aus, dass auch die Art und Weise der Bestattung Verstorbener durchaus präzisen staatlichen Anweisungen unterworfen ist.

Was im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Rahmen einer Bestattung erlaubt und was verboten ist, lässt sich, für jedes Bundesland gesondert, den jeweiligen Bestattungsgesetzen und Bestattungsverordnungen entnehmen.

Der Sargzwang im Bestattungsrecht

Ein zentraler Punkt der staatlichen Regelungen zur Durchführung von Beerdigungen ist der so genannte Sargzwang. Der Sargzwang legt fest, dass für Erbestattungen grundsätzlich Särge zu verwenden sind.

Der Gesetzgeber beschränkt sich aber nicht nur darauf, die Beerdigungspflicht in einem Sarg anzuordnen. So müssen zum Beispiel nach § 30 der bayerischen Bestattungsverordnung die Särge bei einer Erdbestattung grundsätzlich aus Vollholz bestehen.

Andere Materialien sind nach bayerischem Recht nur dann zulässig, wenn durch das alternativ verwendete Sargmaterial sichergestellt ist, dass

  • bis zur Bestattung Flüssigkeit nicht austreten kann,
  • die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird,
  • die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird, und
  • keine Zersetzungsstoffe austreten können, wenn die Särge zur Bestattung in Grüften dienen.

Durch diese Vorschriften sollen insbesondere Umweltbelastungen verhindert werden.

Sargzwang wird für Muslime zum Teil aufgegeben

In einigen Bundesländern, so zum Beispiel in Berlin, hat man in Anbetracht der stetig steigenden Mitbürger muslimischen Glaubens den strikten Sargzwang aufgeweicht.

In Deutschland leben mehrere Millionen Mitbürger muslimischen Glaubens. Die muslimische Bestattung sieht grundsätzlich eine sarglose Beerdigung des Leichnams vor.

Nachdem diese Praxis in der Vergangenheit regelmäßig mit dem Sargzwang nach deutschem Recht kollidierte, sahen sich viele Muslime dazu veranlasst, sich nicht in Deutschland, sondern in ihren Herkunftsländern bestatten zu lassen.

Sargzwang wird für bessere Integration aufgeweicht

Im Sinne einer besseren Integration haben einige Bundesländer vor diesem Hintergrund für Muslime die Möglichkeit geschaffen, auch in Deutschland eine Bestattung nach den Grundsätzen des Korans durchzuführen.

So wurde zum Beispiel in Berlin das aus dem Jahr 1973 stammende Bestattungsgesetz im Jahr 2010 durch das Gesetz zur Regelung von Partizipation und Integration in einem entscheidenden Punkt abgeändert.

Danach können seit dem Jahr 2010 in Berlin abweichend von der gesetzlichen Sargpflicht Leichen aus religiösen Gründen auf vom Friedhofsträger bestimmten Grabfeldern in einem Leichentuch ohne Sarg bestattet werden.

Berliner Bestattungsunternehmen hatten gegen diese Änderung der Gesetze vehement opponiert. Dabei standen bei den von den Bestattern geäußerten Bedenken aber offenbar wirtschaftliche Erwägungen im Vordergrund.

An einer Beerdigung mit Sarg verdient man mehr, als bei einer sarglosen Bestattung.

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