Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wem gehört das Zahngold eines Leichnams nach einer Feuerbestattung?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Bei der Einäscherung von Leichen bleibt Zahngold zurück
  • Krematorien versuchen, die Eigentumsfrage in AGBs zu regeln
  • Ist das Zahngold herrenlos?

Gerichte müssen sich in letzter Zeit immer häufiger mit der Frage beschäftigen, wem werthaltige Metalle gehören, die nach einer Feuerbestattung mitsamt der Asche des Verstorbenen übrig bleiben.

Tatsächlich konnten in einigen Fällen Mitarbeiter von Krematorien der Versuchung nicht widerstehen und haben nach dem Verbrennungsvorgang insbesondere Zahngold von der Asche des Verstorbenen separiert und dieses Gold nachfolgend an Edelmetallhändler veräußert.

Wie lukrativ dieser etwas makabre Nebenerwerb ist, konnte man zuletzt durch eine Entscheidung des OLG Hamburg vom 19.12.2011, 2 Ws 123/11, lernen.

In dem dort entschiedenen Fall soll sich ein Mitarbeiter eines Krematoriums in nur vier Jahren aus Feuerbestattungen Edelmetalle im Gegenwert von rund 180.000 Euro rechtswidrig angeeignet haben.

Dabei ist die Frage, wem nach einer Feuerbestattung einer verstorbenen Person die Edelmetalle gehören, die sich in der Leiche befanden, rechtlich nicht einfach zu beantworten.

Ein Leichnam ist herrenlos und gehört niemandem

Zunächst einmal gehen Juristen nämlich davon aus, dass ein Leichnam und damit auch die mit der Leiche verbundenen Edelmetalle niemandem gehören.

Eine Leiche ist im Jargon der Juristen herrenlos. Man kann an einer Leiche kein Eigentumsrecht begründen.

Zahngold ist eigentumsfähig

Hingegen können künstliche Körperteile nach ihrer Trennung vom Körper eigentumsfähig sein.

Sobald also Prothesen, ein künstliches Gebiss oder eben auch Zahngold von einem Leichnam getrennt werden, können an diesen künstlichen Körperteilen grundsätzlich Eigentumsrechte begründet werden.

Das Eigentum an künstlichen Körperteilen und eben auch an Zahngold geht jedoch nicht kraft so genannter Universalsukzession nach § 1922 BGB auf den Erben als Gesamtrechtsnachfolger über.

Zwar erwirbt der Erbe kraft Gesetz das komplette Vermögen des Erblassers, nach überwiegender Ansicht gehört der Leichnam selber aber nicht zum Nachlass und damit nicht zu dem Vermögen, das auf den Erben übergeht.

Eigentumserwerb durch Aneignung

Nach § 958 Abs. 1 BGB kann sich aber grundsätzlich jedermann herrenlose Gegenstände durch einfache Inbesitznahme aneignen und damit Eigentümer der ehedem herrenlosen Sachen werden.

Diese gesetzliche Vorschrift haben in der Vergangenheit einige Krematoriumsbetreiber zu ihren Gunsten zu nutzen versucht und sich mal mit mal ohne Zustimmung von Hinterbliebenen beim Einäscherungsvorgang anfallende Edelmetalle angeeignet.

Nur in den seltensten Fällen wurde hierbei allerdings die ausdrückliche Zustimmung der Hinterbliebenen eingeholt.

Die AGBs der Krematoriumsbetreiber sind häufig unwirksam

Vielmehr versuchten die Krematoriumsbetreiber diese rechtliche Hürde durch entsprechende Regelungen in ihren Benutzungssatzungen bzw. in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überbrücken.

So war zum Beispiel in einer Geschäftsführunsgverfügung der Hamburger Friedhöfe AöR (Anstalt öffentlichen Rechts) folgender Passus aufgenommen:

„Das mit der Übernahme eines Verstorbenen entstandene Gewahrsamverhältnis besteht nach der Einäscherung fort. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Zahngold, Schmuckreste und Körperersatzstücke. Sie gehen mit der Kremation in das Eigentum der Hamburger Friedhöfe – AöR – über.“

Selbstverständlich hat auch bei Feuerbestattungen in Hamburger Krematorien kein einziger Hinterbliebener von dieser Regelung jemals Notiz genommen.

Krematorien benötigen die Zustimmung der Hinterbliebenen

Gerichte messen einer solchen pauschalen Regelung von Krematoriumsbetreibern, mit denen sich diese die anfallenden Edelmetalle sichern wollen, dann auch keine rechtliche Relevanz zu.

Krematoriumsbetreiber können sich beim Einäscherungsvorgang anfallende Edelmetalle nur dann wirksam aneignen, wenn die Hinterbliebenen hierzu ihr ausdrückliches Einverständnis erteilt haben.

Nachdem die Krematoriumsbetreiber aber nur in den seltensten Fällen die Hinterbliebenen ausdrücklich um Erlaubnis bitten, die Edelmetalle verwerten zu dürfen, scheitert eine wirksame Aneignung der Krematoriumsbetreiber regelmäßig an § 958 Abs. 2 BGB.

Das Aneignungsrecht der Hinterbliebenen geht vor!

Nach dieser Vorschrift ist eine wirksame Aneignung von herrenlosen Sachen nach § 958 Abs. 1 BGB grundsätzlich ausgeschlossen, wenn hierdurch „das Aneignungsrecht eines anderen verletzt“ wird, § 958 Abs. 2 BGB.

Gerichte gehen davon aus, dass es ein vorrangiges Aneignungsrecht der Hinterbliebenen im Sinne dieses Absatzes 2 gibt, das den wirksamen Eigentumserwerb durch die Krematoriumsbetreiber verhindert.

Die Hinterbliebenen haben also ein vorrangiges Recht auf Aneignung des Zahngoldes, das im Rahmen einer Feuerbestattung anfällt.

Dabei streiten die Juristen schließlich aber auch noch über die Frage, ob den Erben als Rechtsnachfolger oder den nächsten Angehörigen dieses Aneignungsrecht zusteht.

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