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Witwe entfernt die Urne ihres Mannes aus dem Grab – Tochter des Verstorbenen fordert Schmerzensgeld

Von: Dr. Georg Weißenfels

AG Krefeld – Urteil vom 24.06.2016 – Urteil vom 24.06.2016

  • Witwe des Verstorbenen entfernt heimlich die Urne aus dem Grab
  • Tochter des Verstorbenen erfährt den neuen Ort der Beisetzung nicht
  • Tochter fordert Auskunft und Schmerzensgeld

Das Amtsgericht Krefeld hatte darüber zu befinden, ob der Tochter eines Verstorbenen gegen dessen Ehefrau ein Schmerzensgeldanspruch zusteht, da die Ehefrau die Urne mit der Asche des Verstorbenen eigenmächtig aus dem Grab entfernt und einer Flussbestattung zugeführt hatte.

In der Angelegenheit war der Ehemann und Vater am 24.03.2014 verstorben. Er wurde von seiner Ehefrau als Alleinerbin beerbt.

In der Folge wurde der verstorbene eingeäschert und in einer Urne im Familiengrab seiner Ehefrau beigesetzt.

Tochter erfährt von der Umbettung der Urne zunächst nichts

Ohne die Tochter des Verstorbenen zu informieren, entfernte die Ehefrau die Urne des Verstorbenen aber aus dem Grab und führte mit den sterblichen Überresten eine Flussbestattung im Ausland durch.

Eine solche Flussbestattung habe sich der Verstorbene, so die Aussage der Ehefrau, vor seinem Ableben gewünscht.

Im November 2015 erfuhr die Tochter von dem Umstand, dass sich die Asche ihres Vaters nicht mehr in dem Grab befand. Die Ehefrau weigerte sich aber, der Tochter Auskunft über den aktuellen Bestattungsort des Verstorbenen zu erteilen.

Tochter verklagt die Witwe auf Auskunft und Schmerzensgeld

Nachdem die Parteien sich außergerichtlich nicht einigen konnten, erhob die Tochter gegen die Witwe ihres verstorbenen Vaters Klage vor Gericht.

Sie forderte zum einen Auskunft über den Verbleib der Urne ihres Vaters. Weiter beanspruchte sie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.000 Euro. Dieses Schmerzensgeld stehe ihr zu, da sie durch die nicht abgesprochene Umbettung ihres Vaters in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sei. Von diesem Persönlichkeitsrecht sei auch die Möglichkeit zum angemessenen Gedenken an ihren Vater umfasst.

Das Amtsgericht Krefeld beschäftigte sich ausführlich mit dem Anliegen der Klägerin und gab ihr in einem sorgfältig begründeten Urteil zum Teil Recht.

Gericht bestätigt den Anspruch auf Auskunft über den neuen Beisetzungsort

Für begründet hielt das Amtsgericht nämlich den Anspruch der Tochter auf Auskunft über den Verbleib der Urne.

Ein solches Auskunftsrecht zugunsten der Tochter ergebe sich, so das Gericht, aus § 242 BGB i.V.m. Vorschriften des Grundgesetzes.

Zwischen der vorrangigen Totenfürsorgeberechtigten, der Ehefrau und der vorliegend nachrangige Totenfürsorgeberechtigten, der Tochter, bestehe eine Sonderverbindung, die es gebiete, dass die Tochter Informationen über den aktuellen Ort der Überreste ihres Vaters erhält.

Das Gericht führte hierzu aus:

„Soweit ein Wille des Verstorbenen nicht erkennbar ist, dass er nicht wünscht, dass seine Angehörigen erfahren, wo er seine letzte Ruhe gefunden hat, so gebieten es die berechtigten Interessen der lebenden, engsten Angehörigen, dass sie eine Auskunft erhalten.“

Abgewiesen wurde vom Gericht hingegen der von der Tochter geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch.

Hier fehle es, so das Gericht, an einer Rechtsgutverletzung. Insbesondere sei durch die nicht abgestimmte Umbettung der Urne vorliegend nicht das Recht der Totenfürsorge verletzt worden. Wem dieses Recht auf Totenfürsorge zustehe, bestimme sich nach dem zu Lebzeiten geäußerten Willen des Verstorbenen.

Sei aber nicht zu ermitteln, wem nach dem Willen des Betroffenen die Totenfürsorge zustehe, so seien nach Gewohnheitsrecht die nächsten Angehörigen zur Totenfürsorge berechtigt, und hier zunächst der Ehegatte, dann erst die Kinder bzw. weiter entfernt Verwandte. Ein überlebender Ehegatte schließe, so das Gericht, aufgrund gewohnheitsrechtlicher Grundsätze regelmäßig die Kinder von der Ausübung des Totenfürsorgerechts aus.

Nachdem durch die Umbettung der Urne neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch kein anderes Recht der klagenden Tochter verletzt worden war, wurde der auf Zahlung gerichtete Schmerzensgeldanspruch abgewiesen.

Update: Die Berufung gegen das Urteil des AG Krefeld wurde inzwischen vom Landgericht Krefeld mit Urteil vom 24.02.2017, Az.: 1 S 68/16, zurückgewiesen.

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