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Tochter kann die Beisetzung der Urne ihres Vaters nicht verhindern

Von: Dr. Georg Weißenfels

VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.11.2016 - 1 S 1663/16

  • Ehefrau informiert Tochter nicht über Tod des Vaters und veranlasst die Einäscherung
  • Tochter will vor den Verwaltungsgerichten die Beisetzung der Urne verhindern
  • Gericht verweist auf das Recht zur Totenfürsorge und den Zivilrechtsweg

Der Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg hatte zu klären, ob die Tochter eines Verstorbenen die Möglichkeit hat, die Urnenbeisetzung ihres Vaters durch eine einstweilige Anordnung zu stoppen.

Die Antragstellerin war die Tochter des Erblassers aus erster Ehe.

Nach dem Tod des Erblassers veranlasste dessen zweite Ehefrau die Einäscherung des Leichnams. Die Asche des Verstorbenen sollte nach dem Willen seiner zweiten Ehefrau auf einem Friedhof in einem anonymen Urnengrab beigesetzt werden.

Zu diesem Zweck erwarb eine Tochter der zweiten Ehefrau aus deren erster Ehe bei der örtlichen Gemeinde ein solches anonymes Grab. Die Beisetzung selber sollte unter Abwesenheit der Angehörigen erfolgen.

Tochter des Verstorbenen wird vom Tod ihres Vaters nicht informiert

Die Tochter des Verstorbenen wurde von der zweiten Ehefrau ihres Vaters nicht von dem Ableben ihres Vaters unterrichtet und war auch an den Vorgängen rund um die Beerdigung nicht beteiligt.

Nachdem die Tochter vom Tod ihres Vaters erfahren hatte, wollte sie die Beisetzung der Urne verhindern. Die Tochter beantragte beim Verwaltungsgericht, dass es der Gemeinde, auf deren Gebiet der Friedhof lag, im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt wird, die Urne mit der Asche ihres Vaters „in einem anonymen Urnenmassengrab oder in einem sonstigen Grab auf ihrem Friedhof“ beizusetzen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Erlass eines entsprechenden Beschlusses ab. Hiergegen erhob die Tochter Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof.

Doch auch in der Beschwerdeinstanz konnte die Tochter mit ihrem Antrag nicht durchdringen. Die Beschwerde wurde vom VGH zurückgewiesen.

VGH: Tochter hat keinen Anspruch auf Erlass der einstweiligen Anordnung

Der VGH begründete die Abweisung des Antrags damit, dass der Antragstellerin kein Anspruch auf die begehrte Anordnung zustehe.

Der VGH beschäftigte sich dabei intensiv mit den Vorschriften des baden-württembergischen Bestattungsrechts.

So wurde insbesondere untersucht, ob § 32 Abs. 1 BestattG der Tochter einen Anspruch verschafft, die Urnenbeisetzung zu verhindern:

§ 32 Abs. 1 BestattG lautet wie folgt:

Die Bestattung kann als Erd-, Feuer- oder Seebestattung vorgenommen werden. Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist ein Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen die Angehörigen die Bestattungsart. Werden von den Angehörigen Einwendungen gegen die Feuerbestattung erhoben, so ist nur die Erdbestattung zulässig, sofern ein Gericht nichts anderes entscheidet.

Aus Satz 4 des § 32 Abs. 1 BestattG könne, so das Gericht, im Einzelfall zwar für den Einzelnen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Unterlassung einer Feuerbestattung resultieren. Nachdem die Feuerbestattung vorliegend aber bereits vollzogen war, konnte die Antragstellerin ihren Anspruch nicht auf diese Norm stützen.

Auch Satz 2 und 3 des § 32 Abs. 1 BestattG seien, so das Gericht, für das Begehren der Antragstellerin nicht einschlägig, da hier lediglich Vorgaben für die Wahl der „Bestattungsart“ gemacht würden.

Auch die Regelungen in § 33 BestattG und § 26 Abs. 2 BestattVO sahen die Richter des VGH nicht als einschlägig an, um der Gemeinde die Beisetzung der Urne untersagen zu können.

Die Tochter konnte schließlich ebenso wenig mit ihrem Vortrag durchdringen, wonach die Beisetzung der Urne alleine deswegen zu unterbleiben habe, weil auch die Einäscherung des Leichnams schon rechtswidrig war.

Richter verweisen die Tochter auf den Zivilrechtsweg

Im Ergebnis verwiesen die Richter des VGH die Tochter auf den Zivilrechtsweg. Es sei ihr unbenommen, so der VGH, vor den Zivilgerichten klären zu lassen, ob ihr das geltend gemachte Recht auf Totenfürsorge zusteht.

Das Recht auf Totenfürsorge beinhalte gegebenenfalls auch das Recht, über den Leichnam zu bestimmen und über die Art der Bestattung sowie die letzte Ruhestätte zu entscheiden. Dieser Anspruch müsse von der Tochter vor den Zivilgerichten geklärt werden. Dort habe sie gegebenenfalls auch die Möglichkeit, die anderen Beteiligten auf Zustimmung zur Umbettung des Verstorbenen in Anspruch zu nehmen.

Vor den Verwaltungsgerichten war die Angelegenheit mit dem Beschluss des VGH aber abgeschlossen.

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