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Die Totensorge – Wer bestimmt, wo ein Mensch begraben wird?

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG München – Urteil vom 19.07.2012 – 8 S 1752/12

  • Sohn und Enkel der Erblasserin streiten über das Totenfürsorgerecht
  • Entscheidend ist immer der Wille des Erblassers
  • Angehörige und auch der Betreuer haben dann Rechte, wenn der Wille des Erblassers nicht festgestellt werden kann

Man mag es kaum glauben, aber auch über die Frage wo ein Verstorbener seine letzte Ruhe findet, wird vor den Gerichten erbittert gestritten.

So musste unlängst das Landgericht in zweiter Instanz über den Begräbnisort einer 13.10.2010 verstorbenen Erblasserin entscheiden.

In der von den Gerichten zu entscheidenden Angelegenheit waren nach dem Tod der Erblasserin ihr Enkel auf der einen Seite und der Sohn auf der anderen Seite Streit über die Frage ausgebrochen, wo die Erblasserin beerdigt werden soll. Der Sohn der Erblasserin hatte unmittelbar nach deren Ableben die Beerdigung organisiert und beabsichtigte, eine Bestattung im Grab des bereits verstorbenen Ehemannes der Erblasserin zu veranlassen.

Enkel als Betreuer will darüber bestimmen, wo die Erblasserin beerdigt wird

Dieses Vorhaben durchkreuzte allerdings der Enkel der Erblasserin, der gleichzeitig auch nur Monate vor dem Ableben der Erblasserin zu ihrem vorläufigen Betreuer bestellt worden war. Er beantragte bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach ihm, dem Enkel, das Totenfürsorgerecht zustehe und die Großmutter auf einem von ihm erwählten Friedhof beigesetzt werden soll.

Die einstweilige Verfügung wurde vom Amtsgericht antragsgemäß erlassen. Gegen diese einstweilige Verfügung legte der Sohn der Verstorbenen Widerspruch ein, woraufhin der Enkel Klage gegen seinen Onkel erhob.

Kläger (Enkel) und Beklagter (Sohn) reklamierten beide jeweils für sich das so genannte Totenfürsorgerecht und beriefen sich darauf, dass die Erblasserin das Recht zur Bestimmung des Bestattungsortes mündlich auf die jeweilige Partei übertragen habe.

Das Amtsgericht hörte in der Sache weitere Familienangehörige als Zeugen an und entschied am Ende zugunsten des Enkels. Gegen dieses Urteil legte der Sohn der Erblasserin das Rechtsmittel der Berufung zum Landgericht ein. Aber auch dort schloss man sich den aus Sicht des Landgerichts zutreffenden Erwägungen des Ausgangsgerichts an. Die Berufung wurde entsprechend kostenpflichtig zurück gewiesen.

Amtsgericht klärt das Totenfürsorgerecht

Die Eckpunkte des umstrittenen Totenfürsorgerechts wurden vom Amtsgericht wie folgt skizziert:

Zunächst einmal kommt es für die Frage, wo und unter welchen Umständen ein Verstorbener bestattet wird, auf den noch zu Lebzeiten geäußerten Willen des Verstorbenen an. Hat dieser in seinem Testament, in einer Vorsorgevollmacht oder auch nur mündlichentsprechende Weisungen erteilt, dann ist dies von der Nachwelt zu respektieren.

Nur wenn sich ein solcher vom Erblasser geäußerter Wille nicht feststellen lässt, kommen gewohnheitsrechtlich die nächsten Angehörigen eines Erblassers als die Personen in Betracht, die die letzten Angelegenheiten regeln dürfen. Dabei nehmen Gerichte eine Anleihe bei einem Gesetz aus dem Jahr 1934, um unter nahen Angehörigen eine mögliche Rangfolge bei Streitigkeiten zu definieren.

Nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Feuerbestattung vom 15.05.1934 haben nämlich die Angehörigen in folgender Reihenfolge für eine Bestattung zu sorgen und entsprechend auch das Totensfürsorgerecht: Ehegatte, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister, Enkelkinder.

Betreuer hat mehr Rechte als Familienangehörige des Erblassers

Sollte aber zu Lebzeiten des Erblassers, wie im vorliegenden Fall geschehen, ein Betreuer für den Verstorbenen bestellt worden sein, dann steht das Recht zur Totenfürsorge vorrangig diesem Betreuer zu. Es sei nämlich, so das Amts- und das Landgericht in dem entschiedenen Fall, anzunehmen, dass zwischen dem Betreuer und dem Betreuten ein engeres Verhältnis bestehe, als zu den übrigen Angehörigen.

Um Diskussionen nach dem eigenen Ableben schon im Keim zu ersticken, kann potentiellen Erblassern nur empfohlen werden, ausdrückliche Anweisungen auch zur Frage der eigenen Beerdigung zu hinterlassen. Dies macht man zweckmäßigerweise nicht in einem Testament, da Wochen vergehen können, bis dies nach dem Sterbefall eröffnet ist.

Gut aufgehoben ist eine solche Anweisung hingegen in jedem Fall in einer Vorsorgevollmacht.

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