Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erben können bei einem Notar nur dann eine Ausfertigung von Urkunden des Erblassers anfordern, wenn sie klarstellen, um welche Art von notariellen Urkunden es sich konkret handelt!

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH - Beschluss vom 08.07.2021 - V ZB 42/19

  • Über einen Nachlass wird das Insolvenzverfahren eröffnet
  • Insolvenzverwalter fordert von einem Notar Auskunft über sämtliche Urkundsvorgänge mit Bezug zum Erblasser
  • Notar hält den Auskunftsantrag für zu unbestimmt und verweigert die Auskunft

Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Notar nach einem Erbfall Auskunft über ihm bekannte Vorgänge mit Bezug zum Erblasser geben muss.

In der Angelegenheit war ein Erblasser am 07.01.2016 verstorben.

Der Erblasser wurde in Ermangelung anderer Erben vom Freistaat Bayern beerbt.

Insolvenzverfahren über den Nachlass wird eröffnet

Der vom Erblasser hinterlassene Nachlass war allerdings überschuldet.

Mit Beschluss vom 12.02.2018 wurde daher über den Nachlass des Verstorbenen ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Dem vom Insolvenzgericht eingesetzten Insolvenzverwalter lagen offenbar mehr oder weniger belastbare Hinweise darauf vor, dass der Erblasser zu Lebzeiten bei einem ganz bestimmten Notariat Verträge mit Bezug zu seinem Vermögen hat beurkunden lassen.

Insolvenzverwalter will Informationen zum Vermögen des Erblassers

Der Insolvenzverwalter beantragte vor diesem Hintergrund bei dem Notar Zweitschriften von sämtlichen Urkunden zu erhalten, soweit diese Urkunden „im Zusammenhang mit dem privaten und/oder geschäftlichen Vermögen des Erblassers stehen".

Der Notar antwortete dem Insolvenzverwalter, wies ihn aber zum einen auf seine Verschwiegenheitspflicht und zum anderen darauf hin, dass der Insolvenzverwalter die gewünschten notariellen Urkunden doch bitte etwas konkreter benennen möge.

Der Insolvenzverwalter erwiderte, dass ihm eine konkretere Bezeichnung der gewünschten Unterlagen leider nicht möglich sei, da die Witwe des Erblassers sämtliche Originalunterlagen vernichtet habe.

Notar verweigert die Auskunft

Mit Beschluss vom 25.06.2018 teilte der Notar dem Insolvenzverwalter mit, dass er seinem Auskunftsersuchen nicht nachkommen könne.

Gegen diesen Beschluss des Notars legte der Insolvenzverwalter Beschwerde zum Landgericht ein.

Das Landgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Der Insolvenzverwalter sei zwar grundsätzlich als Partei kraft Amtes Rechtsnachfolger des Erblassers im Sinne von § 51 Abs. 1 Halbsatz 2 BeurkG.

Auskunftsanspruch bezieht sich nur auf konkrete Urkunden

Der Auskunftsanspruch nach § 51 BeurkG beziehe sich aber, so das Beschwerdegericht, nur auf konkret zu benennende Urkunden und rechtfertige jedenfalls keine Ausforschung.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts legte der Insolvenzverwalter Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein.

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters im Ergebnis allerdings ebenfalls als unbegründet ab.

Auch der BGH vertrat die Auffassung, dass aus § 51 BeurkG kein Anspruch des Insolvenzverwalters abgeleitet werden könne, pauschal Abschriften aller Urkunden zu erteilen, an denen der Erblasser beteiligt war.

Berechtigtes Interesse für Auskunftsanspruch nicht erforderlich

Der Auskunftsanspruch nach § 51 BeurkG beziehe sich immer nur auf konkret zu benennende einzelne Urkunden.

Zwar könne ein Erbe als Rechtsnachfolger eines Erblassers bzw. eine Partei kraft Amtes nach § 51 BeurkG eine Abschrift einer notariellen Urkunde verlangen, ohne ein berechtigtes Interesse nachweisen zu müssen.

Auch würde die notarielle Pflicht zur Verschwiegenheit durch den Auskunftsanspruch in § 51 BeurkG suspendiert.

Dies entbinde aber die auskunftsuchende Person aber nicht von dem Erfordernis, die Urkunde, um die es geht, hinreichend konkret zu bezeichnen.

BGH wirft dem Insolvenzverwalter Ausforschung vor

Der BGH monierte in diesem Zusammenhang, dass der Insolvenzverwalter mit keinem Wort näher dargelegt hätte, was ihn zu der Annahme veranlasst habe, dass der Erblasser an Beurkundungsvorgängen in dem von ihm in Anspruch genommenen Notariat beteiligt gewesen sei.

Auch eine zeitliche Einschränkung in Bezug auf die ihn interessierenden Beurkundungsvorgänge habe der Insolvenzverwalter nicht vorgenommen.

Im Ergebnis lehnte damit auch der Bundesgerichtshof den Auskunftsantrag des Insolvenzverwalters ab.

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